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VwGH 15.11.1977, 1223/77

VwGH 15.11.1977, 1223/77

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §18 Abs2 Z3;
RS 1
Der als "Hobby-Werkstatt" bezeichnete und im Kellergeschoß gelegene Raum ist der Gesamtnutzfläche von gemäß § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1972 begünstigtem Wohnraum zuzuzählen, wenn er zwecks Entlastung des herkömmlichen Wohnraumes zumindest teilweise für den Aufenthalt oder für eine Tätigkeit, die sonst innerhalb des geschlossenen Wohnungsverbandes vorgenommen wird, bestimmt ist und er damit im weiteren Sinn der Wohnkultur dient.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0813/76 E VwSlg 5050 F/1976 RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Simon, Dr. Iro und Dr. Drexler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzrat Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des GV in W, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien I, Seilerstätte 22, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5-1539/7/77, betreffend erhöhte Sonderausgaben 1974, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Grundstücke Nr. 2209/53 und 2209/54 der Katastralgemeinde I. stehen zu einem Viertel im Eigentum des zur Einkommensteuer nicht veranlagten Beschwerdeführers, der Anspruch auf einen ganzen Kinderabsetzbetrag hat, und zu drei Vierteln im Eigentum seiner Ehegattin. Auf diesen Grundstücken begannen die Miteigentümer, nachdem ihnen am die Baubewilligung erteilt worden war, am  mit der 1974 noch nicht abgeschlossenen Errichtung eines Einfamilienhauses. Im Erdgeschoß dieses Einfamilienhauses beträgt die Fläche, die Wohnzwecken dient, 129,70 m2. Im Kellergeschoß, das wegen des hohen Grundwasserspiegels über dem Erdniveau liegt, befinden sich - unter anderem - ein Vorraum mit 12,99 m2 und ein als "Hobby-Werkstatt" bezeichneter Raum mit 27,33 m2. Der Vorraum ist sowohl über eine Stiege vom Erdgeschoß her als auch durch eine Tür über einen Windfang von der Außenseite des Hauses her erreichbar. Die "Hobby-Werkstatt" ist auf der einen Seite durch eine Tür mit dem Vorraum und auf der anderen Seite durch eine Tür mit einem - auch vom Windfang her begehbaren - Materialraum verbunden. Sowohl der Vorraum als auch die "Hobby-Werkstatt" besitzen je ein Fenster. Die vorher genannten Ausmaße - Erdgeschoß 129,70 m2; im Kellergeschoß 12,99 m2 zuzüglich 27,33 m2 - ergeben zusammen 170,02 m2.

Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wies mit der durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 814/76, dann wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehobenen Berufungsentscheidung die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes, mit dem die Eintragung eines steuerfreien Betrages - wegen erhöhter Sonderausgaben - auf der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 1974 verweigert worden war, ab. Der bereits vom Finanzamt - in der außer Wirksamkeit getretenen Berufungsvorentscheidung - vertretenen Auffassung, daß der Vorraum und die Hobby-Werkstatt, die beide im Kellergeschoß liegen, den Räumen, die im Erdgeschoß liegen, zugerechnet werden müßten, sodaß die im § 18 Abs. 2 Z. 3 EStG 1972 genannte Gesamtnutzfläche des begünstigten Wohnraumes überschritten werde, wurde zum Einwand des Beschwerdeführers, der Hobby-Raum habe nur eine Raumhöhe von 2,40 m, wogegen die Burgenländische Bauordnung für Wohn- und Aufenthaltsräume zwingend eine solche von 2,60 m vorschreibe, beigefügt, daß für die Beurteilung der Bewohnbarkeit eines Raumes nicht die Bauordnung, sondern seine tatsächliche oder beabsichtigte Ausgestaltung maßgebend sei.

Da ein Hobby-Raum zweifellos einem persönlichen Bedürfnis im Rahmen des Wohnbedürfnisses diene, könne die Nutzfläche eines solchen Raumes bei der Ermittlung der Wohnnutzfläche nicht außer Betracht bleiben. Ohne Vorliegen eines baubehördlich genehmigten Abänderungsplanes sei es für das Kalenderjahr 1974 bedeutungslos, ob der strittige Raum durch eine Wand so abgeteilt werden könne, daß zwar weiterhin ein Hobby-Raum - dessen geringeres Ausmaß zur Unterschreitung des gesetzlich zulässigen Höchstausmaßes an Wohnnutzfläche führe - bestehe, gleichzeitig aber ein weiterer Abstellraum geschaffen werde, der dank seiner - fensterlosen - Beschaffenheit als Wohnraum ungeeignet sei.

Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wies mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich ab. Der als Hobby-Werkstatt bezeichnete Raum sei auch von der Terrasse aus begehbar und mit einem Fenster versehen. Mehr als ein Viertel des Raumes werde durch das Tageslicht auf natürliche Weise erhellt. Im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines habe der Raum einen Feinverputz aufgewiesen und es seien für einen beabsichtigten Bretterboden Polsterhölzer verlegt sowie zur Wärmeisolierung Glaswolle ausgelegt gewesen. In der Mitte der Decke sei ein Beleuchtungskörper vorgesehen. Es seien mehrere Steckdosen eingebaut und ein Kraftstromanschluß vorhanden. Unter dem Fenster befinde sich ein Heizkörper (Ölheizungsanlage). Nach der Fertigstellung solle dieser Raum ausschließlich als Hobby-Werkstätte Verwendung finden und der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, "daß es schon immer sein Wunsch gewesen sei, wenn er je ein Eigenheim errichten solle, auch eine Hobbywerkstatt einzurichten, da er sehr gerne bastle". Das "Do It Yourself" sei ein von der Wirtschaft geprägter und von der Allgemeinheit weitgehend befolgter Werbeslogan. Die Einrichtung einer Heimwerker-Werkstätte sei keine Besonderheit und keineswegs auf die Besitzer von Eigenheimen oder auf solche von überdurchschnittlich großen Wohnungen beschränkt; vielmehr würden die als notwendig angesehenen Maschinen, wie z.B. eine Bohrmaschine mit den verschiedensten Zusatzgeräten, angeschafft und in der Wohnung untergebracht, wo sie dann - was insbesondere für den Hobby-Bastler Geltung habe - auch bei Bedarf in Gebrauch genommen würden. Betrachte man den gegebenen Sachverhalt unter diesem Gesichtswinkel, so zeige sich, daß die Einrichtung der Hobby-Werkstatt nur der Entlastung der Wohnräumlichkeiten und damit der Wohnkultur im weiteren Sinn dienlich sei. Dies vor allem deshalb, weil bei der vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachten Vorliebe für die Bastlertätigkeit nicht angenommen werden könne, daß er seinem Hobby nicht nachgehen würde, wenn er keinen eigenen Raum für die Ausübung seines Hobbys hätte. Vielmehr müsse im Hinblick darauf, daß viele, wenn nicht die Mehrzahl der Hobby-Bastler ihrem Hobby in den Wohnräumen nachgehen, davon ausgegangen werden, daß sich der Beschwerdeführer seiner Freizeitbeschäftigung, dem Basteln, auch dann widmen würde, "wenn er keinen besonderen Raum dafür eingerichtet hätte und dies nur in einem eingeschränkten Rahmen möglich wäre". Zweifellos aber stehe damit fest, daß der Raum, der vom Baulichen her gesehen, durchaus bewohnbar ausgestattet sei, nicht ausschließlich für solche Tätigkeiten bestimmt sei, die gewöhnlich außerhalb jener Räume vorgenommen werden, die den Wohnungsverband bilden. Die Fläche des als Hobby-Werkstatt bezeichneten Raumes sei daher der Gesamtnutzfläche zuzurechnen, womit das gesetzlich zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche überschritten werde.

Der Beschwerdeführer behauptet in der gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde, daß zur Ausstattung eines Raumes nicht nur die Beleuchtung, Beheizung, der Zustand der Wände oder des Fußbodens gehören, sondern all das, was die Widmung des Raumes erfordere. Es seien dies vor allem die Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die erforderlich seien, um die Tätigkeit eines leidenschaftlichen Bastlers ausüben zu können, Schon der Einbau mehrerer Steckdosen und der Kraftstromanschluß lasse erkennen, daß der Raum nach seiner Ausstattung für eine Tätigkeit bestimmt worden und objektiv geeignet sei, die in den Räumen des Wohnungsverbandes nicht durchgeführt werden könne. Die belangte Behörde verwechsle einen Hobby Bastler mit einem Menschen, der verschiedene, meist kleinere Reparaturen im Haus vornehme und zu diesem Zweck nicht viel mehr benötige, als eine Bohrmaschine samt Zugehör und verschiedenes kleineres Werkzeug. Ein Hobby-Bastler werde mit diesem Werkzeug nicht auskommen; er werde unbedingt eine Werkbank, einen Schraubstock, verschiedene Maschinen, Stellagen und andere Vorrichtungen benötigen, die keinesfalls in den Räumen des Wohnungsverbandes untergebracht werden können. Diese Maschinen und Einrichtungen aber gehören zur Ausstattung eines Raumes und bestimmen dessen objektive Eignung. Daß der gegenständliche Hobby-Raum für eine derartige Ausstattung vorgesehen sei und daß damit auch die objektive Eignung des gegenständlichen Raumes als Werkstättenraum außerhalb des Wohnungsverbandes feststehe, ergebe sich nicht nur aus dem vorgesehenen Kraftstromanschluß, sondern auch aus der fehlenden natürlichen Belichtung für drei Viertel des Raumes. Ein Raum, der nicht die von der Bauordnung vorgesehene Mindesthöhe erreiche und der nur zu einem geringen Teil durch natürliches Licht erhellt werde, könne auch nicht im weitesten Sinn als der Wohnkultur dienend bezeichnet werden. Das Argument, der Beschwerdeführer würde auch dann nicht auf das Basteln verzichten, wenn er hiefür keinen besonderen Raum hätte, überzeuge nicht. Die Vornahme kleinerer Reparaturen sei ihm auch früher möglich gewesen, "nicht aber eine Bastlerei, wie er sie anstrebe". Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen über die Ausstattung des Raumes würden nicht zur Entscheidung ausreichen, ob dieser Raum der Gesamtnutzfläche zuzuzählen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 EStG 1972 ist als Eigenheim im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen anzusehen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Zu der Gesamtnutzfläche des Gebäudes gehören nicht Wandstärken, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller-, Dachboden- und sonstige Abstellräume, soweit sie nicht bewohnbar ausgestattet sind und auch nicht betrieblichen Zwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Die Gesamtnutzfläche von gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. begünstigtem Wohnraum darf 150 m2 nicht übersteigen. Dieses Ausmaß erhöht sich um je 10 m2 für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird oder gewährt worden ist.

In dem die seinerzeitige Berufungsentscheidung aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 814/76, wurde ausgesprochen, daß der als Hobby-Werkstatt bezeichnete Raum der Gesamtnutzfläche von gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1972 begünstigtem Wohnraum zuzuzählen ist, wenn er zwecks Entlastung des herkömmlichen Wohnraumes zumindest teilweise für den Aufenthalt oder für eine Tätigkeit, die sonst innerhalb des geschlossenen Wohnungsverbandes vorgenommen wird, bestimmt ist und er damit im weiteren Sinn der Wohnkultur dient. Trifft dies hingegen nicht zu, weil er z.B. schon nach seiner Ausstattung ausschließlich für solche Tätigkeiten bestimmt ist, die gewöhnlich außerhalb jener Räume vorgenommen werden, die den Wohnungsverband bilden, ist er bei der Ermittlung der Gesamtnutzfläche des begünstigten Wohnraumes außer Betracht zu lassen.

Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid über die Zugänglichkeit und Beschaffenheit des als Hobby-Werkstatt bezeichneten Raumes - die sich im übrigen auf einen Lokalaugenschein gründen - zwingen nicht zu dem Schluß, daß dieser Raum nicht einmal teilweise für eine Tätigkeit bestimmt ist, die sonst innerhalb des geschlossenen Wohnungsverbandes vorgenommen wird. Weder die Polsterhölzer für einen beabsichtigten Bretterboden - der wohl an die Stelle des nach dem Einreichplan vorgesehenen Betonbodens treten soll - noch der Kraftstromanschluß sind eine Ausstattung, die für die ausschließliche Besorgung solcher Tätigkeiten spricht, die gewöhnlich außerhalb der den Wohnungsverband bildenden Räume vorgenommen werden. Der belangten Behörde kann deshalb nicht entgegengetreten werden, wenn sie nach Beachtung der Erläuterung des Beschwerdeführers, gerne zu basteln, die Fläche des als Hobby-Werkstatt bezeichneten Raumes der Gesamtnutzfläche des Wohnraumes zuzählt und damit - daß der Vorraum im Kellergeschoß der Gesamtnutzfläche des Wohnraumes zugehört, wenn dies auch bei der Hobby-Werkstatt der Fall ist, wird in der Beschwerde nicht bezweifelt - zu dem Ergebnis kommt, daß das zulässige Höchstausmaß von gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1972 begünstigtem Wohnraum überschritten wird.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
EStG 1972 §18 Abs2 Z3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001223.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-54307