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VwGH 02.12.1970, 1223/70

VwGH 02.12.1970, 1223/70

Rechtssätze


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Normen
EStG 1967 §12 Z1;
EStG 1967 §4 Abs4;
RS 1
Aufwendungen eines Rechtsanwaltes für Ehrenkarten zu Bällen, Spenden und Beiträge zum Polizeisportverein sind keine Betriebsausgaben. Hingegen sind die üblichen Gelegenheitsgeschenke eines Rechtsanwaltes an Angestellte von Versicherungsunternehmen, mit denen er in beruflicher Verbindung steht, anläßlich des Jahreswechsels Betriebsausgaben.

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E , 1223/70 #1 VwSlg 4158 F/1970
Normen
EStG 1967 §12 Z1;
EStG 1967 §4 Abs4;
RS 2
Die Kosten eines Autoradios gehören grundsätzlich zum Lebensaufwand und sind nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Eine andere Beurteilung findet dann statt, wenn das Radio in ein Kraftfahrzeug eingebaut wird, das ausschließlich oder zum größten Teil von Arbeitnehmern zu Dienstfahrten verwendet wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0391/69 E VwSlg 4071 F/1970; RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4158 F/1970;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001223.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-54305