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VwGH 30.10.1959, 1222/59

VwGH 30.10.1959, 1222/59

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Bf hatte seiner Tochter eine Heiratsausstattung gewährt, die ua eine Wohnungsausstattung aus antiken Möbeln, die Kosten der Hochzeitsreise, einen Radioapparat und ein Magnetophon umfaßte; die Aufwendungen für die Wohnungsausstattung waren nicht als zwangsläufig anzuerkennen, die übrigen Aufwendungen dagegen überhaupt nicht als zum Heiratsgut gehörig anzusehen,weil sie mit einer "Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft verbundenen Aufwandes" (§ 1218 ABGB) nichts zu tun haben.

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E , 1222/59 #1
Norm
RS 2
Der Begriff der Zwangsläufigkeit ist dehnbar, sodaß bei seiner Auslegung der Behörde ein gewisser Spielraum gelassen werden muß. Wenn nur lebensnotwendige Aufwendungen als zwangsläufig anerkannt werden, so kann darin noch kein Verstoß gegen den Wortlaut des § 33 EStG 1953 erblickt werden. Insbesondere können Ausgaben, die der Repräsentation oder einer gehobenen Lebensführung dienen, nicht als notwendige Aufwendungen anerkannt werden, die eine Ermäßigung der Einkommensteuer rechtfertigen würden.

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E , 1222/59 #2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1959001222.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-54302