VwGH 28.06.1977, 1221/76
VwGH 28.06.1977, 1221/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für die Aufrechnung von Abgabenschuldigkeiten mit bestehenden Guthaben wird in objektiver Hinsicht vorausgesetzt, daß sich Guthaben und Abgabenschuld gegenüberstehen, in subjektiver Hinsicht, daß die Abgabenbehörde vom Bestehen der Abgabenschuld Kenntnis erlangt. |
Normen | |
RS 2 | Wurde einem Antrag auf Rückzahlung eines Steuerguthabens erst einige Tage nach dem Einlangen, aber vor dem der Finnazbehörde zumutbaren Zeitpunkt der Bearbeitung einer Abgabenerklärung Umsatzsteuervorauszahlung) des Rückzahlungsberechtigten entsprochen, so findet § 215 BAO nicht Anwendung. Die Vorschreibung eines Säumniszuschlages ist in diesem Fall gerechtfertigt. |
Norm | |
RS 3 | Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarung gemäß § 213 Abs 1 BAO wird eine Selbstbemessungsabgabenschuld durch Verrechnung mit einem Guthaben rechtzeitig iSd § 217 Abs 1 BAO nur dann getilgt, wenn der Abgabepflichtige dem Finanzamt die Abgabenschuldigkeit spätestens am Fälligkeitstag bekanntgibt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1976/03/10 0027/74 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5149 F/1977; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976001221.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-54301