VwGH 08.04.1960, 1221/59
VwGH 08.04.1960, 1221/59
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Bildung einer Rückstellung in der Bilanz (hier für Schadenersatzverpflichtungen) dient dazu, den Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres richtig auszuweisen, also den Grundsatz der Bilanzwahrheit zu verwirklichen. Es handelt sich dabei um die bücherliche Berücksichtigung ungewisser Schulden, die aber ihrem Grunde nach am Bilanzstichtag bereits bestanden haben müssen. |
Normen | |
RS 2 | Auch ein Nichtvollkaufmann kann in seiner Bilanz Rückstellungen für Schadenersatzverpflichtungen bilden. Erweist sich in der Folge, daß die tatsächlichen Schadenersatzverpflichtigungen höher sind, dann kann er im Zuge einer Bilanzänderung, die allerdings an die Zustimmung der Finanzbehörde gebunden ist, die Rückstellung erhöhen. |
Norm | BAO §292; |
RS 3 | Hat die Berufungskommission bei der Zulassung einer Bilanzänderung im Rahmen ihres Ermessens gehandelt, dann liegt in diesem Punkte Rechtswidrigkeit nicht vor, und einer Beschwerde des Präsidenten der Finanlandesdirektion, die wegen Zulassung der Bilanzänderung erhoben wurde, muß der Erfolg versagt bleiben. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2206 F/1960; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1959001221.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-54300