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VwGH 08.04.1960, 1221/59

VwGH 08.04.1960, 1221/59

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §4 Abs1;
EStG 1953 §6 Abs1 Z3;
RS 1
Die Bildung einer Rückstellung in der Bilanz (hier für Schadenersatzverpflichtungen) dient dazu, den Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres richtig auszuweisen, also den Grundsatz der Bilanzwahrheit zu verwirklichen. Es handelt sich dabei um die bücherliche Berücksichtigung ungewisser Schulden, die aber ihrem Grunde nach am Bilanzstichtag bereits bestanden haben müssen.
Normen
EStG 1953 §4 Abs1;
EStG 1953 §4 Abs2;
RS 2
Auch ein Nichtvollkaufmann kann in seiner Bilanz Rückstellungen für Schadenersatzverpflichtungen bilden. Erweist sich in der Folge, daß die tatsächlichen Schadenersatzverpflichtigungen höher sind, dann kann er im Zuge einer Bilanzänderung, die allerdings an die Zustimmung der Finanzbehörde gebunden ist, die Rückstellung erhöhen.
Norm
BAO §292;
RS 3
Hat die Berufungskommission bei der Zulassung einer Bilanzänderung im Rahmen ihres Ermessens gehandelt, dann liegt in diesem Punkte Rechtswidrigkeit nicht vor, und einer Beschwerde des Präsidenten der Finanlandesdirektion, die wegen Zulassung der Bilanzänderung erhoben wurde, muß der Erfolg versagt bleiben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2206 F/1960;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001221.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-54300

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