VwGH 11.03.1971, 1218/70
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Zahlungen, die der Käufer von Liegenschaftsanteilen und eines Kinolokals der Verkäuferin dafür bezahlt, daß sie ihre bisherige Existenzgrundlage aufgibt, stellen eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung dar, wenn die Verkäuferin den Kinobetrieb - ihre bisherige Existenzgrundlage - schon vorher (im Streitfalle ein Jahr) vor dem in Rede stehenden Liegenschaftsverkauf aufgelassen und der Käufer in den "Kinolokalitäten" nunmehr ein Sportartikelgeschäft unterbebracht hat. Der Ersatz für den Umbau der Betriebslokalitäten durch die Verkäuferin gehört gleichfalls zur grunderwerbsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage, wenn dieser Umbau dem Käufer der Liegenschaft "zugute" kommt. Zahlungen für eine Zentralheizungsanlage und Lichtanlage gehören hingegen dann nicht zur grunderwerbsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage, wenn diese Anlagen als Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, anzusehen sind. Als Betriebsanlage ist das Kinolokal aber selbst nach Aufgabe des Kinobetriebes aufzufassen. * E , 1218/70 #1 VwSlg 4194 F/1971 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Frühwald, Dr. Riedel und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde des Dkfm. JD in W, vertreten durch Dr. Josef Korn, Rechtsanwalt in Wien, Stubenring 20, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA VIII-486/70, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der-Höhe von S 1.093,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom von der offenen Handelsgesellschaft „S Kino, CS & AM“ die dieser gehörigen 4/6tel Anteile der Liegenschaft EZ. 689, vorgetragen im Grundbuch der Katastralgemeinde N, mit dem Grundstück BP. 538 Bauarea und dem Haus Wien, T Straße 28, einschließlich Kinolokalitäten samt allem physischen und rechtlichen Zugehör zu folgenden Preisen:
Für die 4/6tel Anteile der Liegenschaft ........................................ S 400.000,--
Für die Aufgabe der bisherigen Existenzgrundlage der Verkäuferin durch Räumung der Kinolokalitäten, für die Übergabe der darin befindlichen Einrichtungsgegenstände in Bausch und Bogen, für die von der Verkäuferin auf ihre Kosten installierte Zentralheizanlage und Lichtanlage für Starkstrom und Lichtstrom sowie als Ersatz für die seinerzeitigen Ausgaben der Verkäuferin anläßlich des Umbaues der Betriebslokalitäten ......................................................... S 800.000,--
Insgesamt .................................................................................. S 1,200.000,--
Der Beschwerdeführer zeigte dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den Kaufvertrag mit Abgabenerklärung vom an, bezifferte darin die Gegenleistung jedoch nur mit S 400.000,--.
Dieser Angabe zufolge schrieb das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit vorläufigem Bescheid vom , ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 400.000,--, die achtprozentige Grunderwerbsteuer im Betrage von S 32.000,-- vor. Es behielt sich die Erlassung des endgültigen Bescheides „nach Festsetzung des Wertes des Betriebsvermögens“ vor.
Am teilte das Finanzamt für den XVI. und XVII. Bezirk in Wien dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit, daß die im Kaufvertrag vom angeführten und bisher nicht der Grunderwerbsteuer unterzogenen Nebenkosten von S 800.000,-- „eine Gegenleistung für die miterworbenen, mit dem Grundstück (Gebäude) festgebundenen Anlagen“ darstellten, „zumal Zentralheizungsanlagen, Lichtanlagen sowie Umbaukosten unmittelbar Teile des Gebäudes“ seien. Im übrigen habe die Verkäuferin der gegenständlichen Liegenschaftsanteile vor dem Verkauf des Grundstückes die Neonlichtreklameanlagen, die kinotechnische Einrichtung sowie die Kinoklappstühle an andere Personen verkauft, sodaß der Grundstückserwerber bei Kaufabschluß keine gesondert bewertbaren beweglichen Anlagegüter übernommen habe. „Der Kinobetrieb sei laut Mitteilung des Magistrates der Stadt Wien bereits am stillgelegt und mit gleichem Tage die Konzession zurückgelegt“ worden. Somit könne „auch eine Ersatzleistung für Verdienstentgang des Kinobetriebes, wie diese im Vertrag erwähnt, bei dem erst ca. einem Jahr später erfolgten Verkauf nicht angenommen werden“.
Mit endgültigem Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, nunmehr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 1,200.000,-- die Grunderwerbsteuer mit S 96.000,-- mit der Begründung fest, daß auf Grund einer Mitteilung des Finanzamtes für den VIII., XVI. und XVII. Bezirk sämtliches „mitübergebenes Zubehör als mit der Liegenschaft fest verbunden anzusehen und daher in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer miteinzubeziehen“ sei. Für Verdienstentgang könne „kein Betrag berücksichtig werden, da die Konzession bereits 1 Jahr vor der gegenst. Verkauf zurückgelegt worden“ sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit im wesentlichen folgender Begründung Berufung: Für den gegenständlichen Verkauf seien an die Verkäuferin neben, dem Kaufpreis von S 400.000,-- weitere S 800,000,-- bezahlt worden. Der letztgenannte Betrag von S 800.000,-- unterliege aber nicht der Grunderwerbsteuer, denn es entfielen davon auf „a) Aufgabe der bisherigen Existenzgrundlage der Verkäuferin durch Räumung der Kinolokalitäten sowie auf die Übergabe der darin befindlichen Einrichtungsgegenstände S 100.000,--, b) die Zentralheizungsanlage S 100.000,--, c) Starkstrom- und Lichtanlage S 50.000,--, d) Ersatz für den Umbau der Betriebslokalitäten S 550.000,--“. Der Auffassung des Finanzamtes, die Aufgabe der Existenzgrundlage seitens der Verkäuferin sei nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, weil „die Konzession bereits ein Jahr vor dem gegenständlichen Verkauf zurückgelegt worden“ sei, werde entgegengehalten, daß die Konzessionsrücklegung nicht entscheidend sei, weil die Verkäuferin ihre Existenzgrundlage mit dem vorliegenden Kaufvertrag aufgegeben habe. Im übrigen habe die Verkäuferin schon vor dem gegenständlichen Verkauf mit verschiedenen Firmen zwecks Errichtung eines Supermarktes in den Kinolokalitäten Verhandlungen geführt. Diese Vorgangsweise lasse erkennen, daß die Verkäuferin mit dem Kaufvertrag ihre bisherige Existenzgrundlage durch Räumung der Kinolokalitäten aufgegeben habe. Davon abgesehen „wäre jedoch die Verkäuferin jederzeit in der Lage gewesen, um eine neue Kinokonzession bei der MA 7 einzukommen, und diese hätte auch der Verkäuferin, da sie ja die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und auch einen Standort hat, verliehen werden müssen und die Verkäuferin wäre daher jederzeit in der Lage gewesen, den Kinobetrieb zu reaktivieren“. Außerdem befinde sich auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Miethaus mit achtzehn Parteien, sodaß der Verkauf für die Verkäuferin auch wegen des künftigen Entfalles der Mietzinseinnahmen einen Verdienstentgang bedeute. Im übrigen bestehe „bezüglich des Grundstückverkaufes und der Aufgabe der bisherigen Existenzgrundlage kein innerer Zusammenhang“, „da das gegenständliche Kino praktisch nicht zum Haus“ gehöre, „sondern nur an das Haus angebaut“ sei. Der Verkauf der Zentralheizungsanlage und der Lichtanlage sei nicht grunderwerbsteuerpflichtig, weil diese Gegenstände nicht fest mit der Liegenschaft verbunden, „sondern jederzeit abmontierbar“ seien. Die Zentralheizungsanlage sei auch gar nicht für das ganze Haus, sondern nur für den Kinobetrieb installiert worden, sodaß in diesem Falle nur von Zubehör zum Kino, nicht aber von „Zubehör für die Liegenschaft an sich“ gesprochen werden könne. Schließlich sei auch der „als Ersatz für die seinerzeitigen Ausgaben der Verkäuferin anläßlich des Umbaues der Betriebslokalitäten bezahlte Betrag von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, da er - der erstinstanzliche Bescheid habe zwar zu dieser Frage nicht Stellung genommen - im wesentlichen dafür entrichtet worden sei, daß die Verkäuferin Pfeiler „etc.“ entfernt habe, die jedoch „dem Käufer zugute kamen“. Somit handle es sich weder um Zubehör noch um Verdienstentgang, sondern um „Investitionen“ und daher nicht um eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung. Hinsichtlich „der im Kino befindlichen Einrichtungsgegenstände“ - auch darüber habe der erstinstanzliche Bescheid nichts ausgeführt - handle es sich nur um Zubehör des Kinos, nicht jedoch der Liegenschaft.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt das Rechtsmittel ab. Diese Entscheidung verlor jedoch, da der Beschwerdeführer den Antrag stellte die Berufung der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorzulegen, ihre Wirksamkeit.
Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat mit Berufungsentscheidung vom die Berufung sodann mit im wesentlichen folgender Begründung endgültig abgewiesen: Der heben dem Kaufpreis von S 400.000,-- bezahlte weitere Betrag von S 800.000,-- sei entgegen der Auffassung des Beschwerde-führers grunderwerbsteuerpflichtig. Der Beschwerdeführer habe die gegenständlichen Liegenschaftsanteile nämlich erworben, „um diese seinem Unternehmen (Sportartikelgeschäft) nutzbar zu machen“. Von einem Erwerb von „Kinoräumlichkeiten“ könne keine Rede sein, denn das Kino sei bereits am stillgelegt worden. Daraus folge, daß dem Beschwerdeführer „eine weitgehendere Nutzung des erworbenen Eigentums ermöglicht“ worden sei. Dafür müsse eben ein höherer Kaufpreis bezahlt werden. Im einzelnen habe der Beschwerdeführer einen Teilbetrag der streitigen S 800.000,-- aufgewendet, um „die mit den 4/6tel Anteilen verbundenen Räume, geräumt von der Verkäuferin, zu erhalten. Es sei also nicht so, wie der Beschwerdeführer es dargestellt habe und wie euch der Kaufvertrag ausführe, daß er diesen Teilbetrag „für die Aufgabe der bisherigen Existenzgrundlage durch Räumung der Kinolokalitäten entrichtet habe, sodaß er hiefür Grunderwerbsteuer bezahlen müsse. Ebenso unterliege der für die Zentralheizungsanlage und für die Lichtanlage gezahlte Kaufpreis der Grunderwerbsteuer, da diese Anlagen nicht als Betriebsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen seien, da der Kinobetrieb, dessen Betriebsanlagen sie allenfalls gewesen seien, vor Kaufabschluß stillgelegt worden sei, und der Beschwerdeführer, wie bereits dargetan, nicht das Kino, sondern Geschäftsräume für sein Sportunternehmen erwerben habe wollen.
Bewegliche Sachen habe der Beschwerdeführer nicht gekauft, weil diese die Verkäuferin schon vorher anderweitig verkauft habe, solche sohin im Zeitpunkte des in. Rede stehenden Kaufvorganges nicht mehr vorhanden gewesen seien. Diese dem Beschwerdeführer bekannte Tatsache habe dieser auch gar nicht bestritten. Darnach sei die Zentralheizungsanlage - für die Lichtanlage gelten dieselben Grundsätze - Zubehör zur, Liegenschaft, weil sie zur Benützung der Räumlichkeiten erforderlich Arid zum anhaltenden, fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sei. Soweit der Beschwerdeführer Teilbeträge für „Umbauten einer Lokalität“ aufgewendet hat, gehörten auch diese zur grund-erwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung, weil die Umbauten unselbständige Bestandteile des, gegenständlichen Grundstückes geworden seien.
Gegen diese Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom richtet sich, die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid, weil die belangte Behörde, seiner Meinung nach, bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von S 1,200.000,--, sondern nur von einer solchen von S 400.000,-- hätte ausgehen müssen. Der nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehende Betrag von S 800.000,-- betreffe nämlich Vorgänge, die nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, weil mit diesem Aufwand die Verkäuferin dafür entschädigt worden sei, daß sie „ihre bisherige Existenzgrundlage durch Räumung der Kinolokalitäten aufgegeben“ habe; zu einem anderen Teil wieder sei der vorbezeichnete Betrag aufgewendet worden, um Fahrnisse, wie eine Zentralheizungs- und eine Lichtanlage, zu erwerben, die „nicht fest mit der Liegenschaft verbunden, sondern jederzeit abmontierbar“ seien, und schließlich zu einem weiteren Teil, „um die seinerzeitigen Ausgaben der Verkäuferin anläßlich des Umbaues auszugleichen“.
Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde sei nicht im Recht, wenn sie den Standpunkt einnehme, er habe nicht Kinoräumlichkeiten, sondern Räume erwerben wollen, in denen er sein Sportartikelgeschäft führen könne, wie er es. auch getan habe. Der Beschwerdeführer bestreitet auch, daß er mit einem Teil des strittigen Betrages die Verkäuferin entschädigt habe, damit diese die mit den gegenständlichen Liegenschaftsanteilen verbundenen Räume geräumt übergebe und für eine solche „weitgehendere Nutzung des erworbenen Eigentums“ ein höherer Kaufpreis bezahlt worden sei. Unrichtig sei auch die Auffassung der belangten Behörde, der. Beschwerdeführer habe bewegliche Sachen nicht erwerben können, weil diese an andere Personen verkauft worden seien. Der Beschwerdeführer könne auch nicht die Rechtsmeinung der Behörde teilen, die Zentralheizungs- und Lichtanlage sei nur für den Kinobetrieb eingerichtet worden und bilde ein „Zubehör zur Liegenschaft“, die der. Beschwerdeführer zur Ausübung seines (Sportartikel-)Unternehmens erworben habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich sohin mit der Frage zu befassen, ob und gegebenenfalls inwieweit die in Rede stehenden S 800.000,-- eine Gegenleistung darstellen. Gemäß § 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, (GrEStG) ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist Gegenleistung beim Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Nach dem Wortlaut des streitgegenständlichen Vertrages vom hat der Beschwerdeführer den Betrag von S 800.000,-- „für die Aufgabe der bisherigen Existenzgrundlage der Verkäuferin durch Räumung der Kinolokalitäten, für die Übergabe der darin befindlichen Einrichtungsgegenstände in Bausch und Bogen, ferner für die von der Verkäuferin auf deren Kosten installierte Zentralheizungsanlage und Anlage für Starkstrom und Lichtstrom sowie als Ersatz für die seinerzeitigen Ausgaben der Verkäuferin anläßlich des Umbaues der Betriebslokalitäten entrichtet“. Der Beschwerdeführer meint zunächst, daß der von ihm in Höhe von S 550.000,-- versprochene und geleistete Betrag nicht der Bemessungsgrundlage hinzuzuschlagen war. Es habe sich dabei nämlich nur um einen „Ersatz“ für die seinerzeitigen Ausgaben der Verkäuferin anläßlich des Umbaues der „Betriebslokalitäten“ gehandelt. Gerade diese Ausführungen zeigen aber auf, daß dem Beschwerdeführer in diesem Belange nicht zu folgen war. Wie dieser nämlich in seiner Berufung selbst angegeben hat, handelte es sich bei den „Investitionen“ im wesentlichen um Pfeilerentfernungen, die ihm zugute kamen. Damit ist aber der Kaufgegenstand selbst verändert worden, und zwar in einer Weise, die dem vom Beschwerdeführer beabsichtigten Verwendungszweck der Kaufsache - Unterbringung eines Sportgeschäftes - weit besser entsprochen hat, für den Käufer vorteilhafter war und dementsprechend höher honoriert wurde. Durch den erfolgtenUmbau der Kinolokalitäten hat also der Kaufgegenstand einen auch für die Zwecke des Beschwerdeführers höheren Wert erlangt, der durch den „Ersatz“ von S 550.000,-- auch wirtschaftlich seinen Ausgleich gefunden hat. Der hiefür geleistete „Ersatz“ unterliegt daher der Grunderwerbsteuer, weil bei vernünftiger Überlegung dem so geleisteten Betrag von S 550.000,-- Kaufpreisfunktion zukommt.
Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren vorgebracht, daß er der Verkäuferin für die Aufgabe der bisherigen Existenzgrundlage derselben durch Räumung der „Kinolokalitäten“ sowie für die Übergabe der darin befindlichen Einrichtungsgegenstände einen Betrag von S 100.000,-- versprochen und geleistet habe. Die belangte Behörde hat diesen Betrag als sonstige Leistung in die Bemessungs-grundlage einbezogen. Unter den sonstigen Leistungen im Sinne der oben zitierten Rechtsvorschrift ist nach Lehre und Rechtsprechung jede nur denkbare Leistung zu verstehen, die vom Käufer für den Erwerb eines Grundstückes versprochen wird. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhange die Feststellung getroffen, daß der Beschwerdeführer durch die Möglichkeit, die Kinolokalitäten selbst und allein zu benützen, eine weitgehendere Nutzung an der Kaufliegenschaft erhalten hatte, als sie dem erworbenen vier Sechstelanteil an der streitgegenständlichen Liegenschaft entsprochen hätte. Das Entgelt für eine solche Nutzung ist aber ohne Zweifel, als eine sonstige Leistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1 anzusehen, wie dies der Verwaltungsgerichtshof z: B. in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3246 (F), zum Ausdruck gebracht hat. Der Gerichtshof hat bereits vorher, und zwar schon im hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 1015 (F), zum Ausdruck gebracht, daß das Versprechen eines Käufers, einen bestimmten Betrag dafür zu bezahlen, daß der Verkäufer einer Liegenschaft, der darin bestimmte Räume benützt, auf die weitere Benützung derselben gegen die Bezahlung dieser bestimmten Leistung verzichtet, die Übernahme einer sonstigen Leistung darstellt, die gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG einen Teil der Bemessungsgrundlage bildet.
Wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde entgegenhält, er habe mit diesem Teil des streitigen Betrages nicht eine weitergehendere Nutzung des erworbenen Eigentums erlangen wollen, sondern den in Rede stehenden Betrag derVerkäuferin nur für die Aufgabe ihrer Existenz bezahlt, so vermochte er mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen. Denn die Verkäuferin hatte, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, den Kinobetrieb unbestrittenermaßen schon etwa ein Jahr vor dem Abschluß des gegenständlichen Kaufvertrages stillgelegt und die Kinoeinrichtung (Klappstühle und übrige kinotechnische Einrichtungen) an dritte Personen verkauft. Somit kann von einer Entschädigung für die Aufgabe der Existenz durch die Verkäuferin nicht die Rede sein, zumal der Beschwerdeführer die Absicht verfolgte, in den ehemaligen Kinoräumlichkeiten ein Sportartikelgeschäft zu betreiben und damit auch das Interesse verbinden mußte, daß ihm diese Räumlichkeiten geräumt - wie dies im Kaufvertrag ausdrücklich betont wurde - übergeben werden. Diese Absicht des Beschwerdeführers zeigt aber überdies den Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf und der Bereitwilligkeit des Beschwerdeführers auf, auch für die Übergabe der geräumten Kinolokalitäten einen zusätzlichen Betrag zum Kaufpreis zu entrichten. Hinsichtlich der Zentralheizungs- und Lichtanlage steht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, daß diese Anlagen Zubehör des Kinos seien; weil er, obgleich von ihm lediglich „leere Räume“ erworben worden seien, jederzeit in der Lage gewesen sei, den Kinobetrieb zu reaktivieren. Ohne auf die Frage, ob eine solche „Reaktivierung“ möglich war oder nicht, näher einzugehen, hat der Beschwerdeführer schon dadurch, daß er unbestrittenermaßen in den erworbenen Räumen ein Sportgeschäft untergebracht hat, zu erkennen gegeben, daß er eine Wiedererrichtung des Kinos überhaupt nicht beabsichtigt hätte. Deshalb konnte die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen, daß der besagte Kinobetrieb nicht nur vorübergehend stillgelegt war, und daß daher die „Nebensache“ Zentralheizungs- und Lichtanlage aus diesem Grunde nicht mehr der Hauptsache „Kinounternehmen“ zu dienen bestimmt war. Die Eigenschaft dieser Nebensache, Unternehmenszugehör zu sein, war damit weggefallen [vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3118 (F)]. Unabhängig davon aber, ob es sich bei der Zentralheizungs- und Lichtanlage um Zugehör der kaufgegenständlichen Liegenschaft im Sinne der einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gehandelt hat (§ 2 Abs. 1 GrEStG), wäre zunächst zu prüfen gewesen, ob im Streitfalle nicht § 2 Abs. 1 Z. 1 GrEStG anzuwenden gewesen wäre. Nach dieser Vorschrift werden Maschinen und sonstige Vorrichtungen, auch wenn sie Zubehör eines bestimmten Grundstückes sind, nicht zum Grundstück gerechnet. Der für sie bezahlte Preis kann darum nicht, auch nicht auf dem Umweg über § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG, als sonstige Leistung des Käufers in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Nun hat die belangte Behörde aber keinerlei Feststellungen getroffen, welchem Zweck die streitgegenständlichen Anlagen (Zentralheizungs- und Lichtanlage) gedient haben. Es ist offen geblieben, ob es sich hiebei um Anlagen handelt, die seinerzeit nur dem Kinobetrieb gedient haben, oder ob es sich um Anlagen handelte, die allgemein zum Nutzen des Grundstückes errichtet worden waren. Für den Fall, daß diese Anlagen ausschließlich dem Kinounternehmen zu dienen bestimmt waren, wäre der hiefür vom Beschwerdeführer entrichtete Preis nicht Teil der Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer, weil diese Anlagen sodann als Maschinen oder sonstige Vorrichtungen anzusehen wären, die zu einer Betriebsanlage gehören, obgleich das Kinounternehmen stillgelegt worden war. Denn als Maschinen oder sonstige Vorrichtungen, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GrEStG zu einer Betriebsanlage gehören, sind alle Gegenstände solcher Art anzusehen, die typischerweise einem bestimmten Betrieb dienen können und eigens hiefür errichtetwurden, gleichgültig, ob dieser Betrieb im abgabenkritischen Zeitpunkt noch bestand oder etwa schon vorher stillgelegt worden war. Mangels ausreichender Feststellungen in diesem Punkte war der Verwaltungsgerichtshofes außerstande, den angefochtenen Bescheid auf seine Übereinstimmung mit der Rechtslage nachzuprüfen. Dieser war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Grunde des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aus dem Rechtsbestande zu beseitigen.
Die beschwerdeführende Partei hat für den Fall ihres Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Ersatz von Aufwendungen in Höhe von S 1.109,-- verlangt (für den Beschwerdeschriftsatz S 1.000,--, für Eingabenstempel S 90,-- und für Beilagenstempel S 19,--). Gemäß §§ 47 ff VwGG 1965 waren ihr Aufwendungen im Betrage von S 1.093,80 zuzusprechen. Das Kostenmehrbegehren in Höhe von S 15,20 war abzuweisen. Denn die zur gehörigen Rechtsverfolgung gesetzlich angeordnete Vorlage der angefochtenen Erledigung (einfach) erforderte lediglich Beilagenstempel in Höhe von S 3,80 und nicht von S 19,-- wie verzeichnet.
Die zweiwöchige Leistungsfrist gründet sich auf § 59 Abs. 4 VwGG 1965.
Wien, am
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 4194 F/1971; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1970001218.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-54295