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VwGH 25.11.1965, 1217/65

VwGH 25.11.1965, 1217/65

Rechtssatz


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Normen
AVG §66 Abs2;
WRG 1959 §34;
RS 1
Nur Mängel in der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG 1950 Gebrauch zu machen, auch erscheint eine Wiederholung einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien, soferne sie nicht unvermeidlich ist, aus der Erwägung unzulässig, weil dadurch einer gemäß § 42 AVG präkludierten Partei die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wieder eröffnet wird, wodurch ihr eine verfahrensrechtliche Besserstellung zuteil wird, auf die sie zufolge der eingetretenen Präklusionsfolgen keinen Anspruch erheben kann (Hinweis E , 555/54, E , 172/61 u E , 23/61; Wasserrecht).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6807 A/1965
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001217.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-54292

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