VwGH 26.05.1961, 1216/58
VwGH 26.05.1961, 1216/58
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wohl kann die Rechtsmittelbehörde über eine erstinstanzliche Schätzung hinausgehen und auch den Wareneinsatz abweichend von der erstinstanzlichen Ermittlung schätzen, wenn dafür die entsprechende Grundlage vorhanden ist. Diese Grundlage muß aber in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden. * E , 1216/58 #1 |
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RS 2 | Ein Steuerpflichtiger, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, entspricht den ihm steuerlich obliegenden Buchführungspflichten keinesfalls, wenn er sich darauf beschränkt, die Losungen statt in laufenden Aufzeichnungen auf Losungsbögen festzuhalten. * E , 1216/58 #2 |
Norm | |
RS 3 | Dem Grundsatz der kaufmännischen Ordnung wird nicht Genüge getan, wenn statt der täglichen Abstimmung der Kassenführung daraufhin, ob der Sollstand mit dem Istbestand übereinstimmt, nur gelegentliche Abstimmungen vorgenommen und die dann allfällig festgestellten Differenzen zur Beibehaltung des ausgewiesenen Sollbestandes über Privatkonto ausgebucht werden. * E , 1216/58 #3; |
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RS 4 | Wird der Eigenverbrauch nicht laufend aufgezeichnet, sondern nur nachträglich mit einem "Ungefährbetrag" angegeben, dann ist die Behörde berechtigt, ihn griffweise zu schätzen. * E , 1216/58 #4 |
Norm | |
RS 5 | Die im Schätzungswege vorgenommene Aufteilung des Bierumsatzes bei einem Caferestaurant auf Schank und Stüberl und auf das Kaffeehaus kann nicht einfach dadurch entkräftet werden, daß der Steuerpflichtige ihr ohne stichhaltige, auf konkrete Tatsachen gestütze Begründung eine andere, für ihn günstigere schätzungsweise Aufteilung entgegenhält. * E , 1216/58 #5 |
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RS 1 | Eine Rentenverpflichtung, die zur Anschaffung von Geschäftsanteilen eingegangen wird, stellt eine Schuld dar, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen steht und deren Wegfall zu einer Erhöhung des Betriebsvermögens und damit des Gewinnes führt. * E , 1216/58 #1; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1958001216.X01.1 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-54290