VwGH 11.11.1965, 1215/65
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | WRG 1959 §85 Abs1; |
RS 1 | Streitigkeiten zwischen einer Wassergenossenschaft und einem Mitglied der Genossenschaft können von der Wasserrechtsbehörde erst dann entschieden werden, wenn das in der Satzung zu regelnde Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat. |
Norm | WRG 1959 §77 Abs3 lite; |
RS 2 | Die Satzung einer Wassergenossenschaft kann weder die Zuständigkeit der Wasserbehörde zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Wassergenossenschaft und einem Mitglied derselben ausschließen, noch kann sie bestimmen, daß Streitigkeiten der angeführten Art vor Gericht oder unmittelbar bei der Wasserrechtsbehörde auszutragen sind. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde des HH und der IH in G, beide vertreten durch Dr. Wilfried Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 32.526-I/1/1965 (mitbeteiligte Partei:
Wassergenossenschaft G, vertreten durch Dr. Alois Mangard, Rechtsanwalt in Dornbirn), betreffend eine im Rahmen der Aufsicht über Wassergenossenschaften ergangene Entscheidung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz hatte der im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Wassergenossenschaft G mit Bescheid vom , Zl. II- 521-1960, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Trink-, Nutz- und Löschwasserversorgungsanlage für die Ortschaft G im Gemeindegebiete S erteilt. Nach dem genehmigten Projekte waren die beiden inneren Valzifenzquellen so zu fassen, daß es möglich ist, dem Leitungsnetze 8 l/sec. zuzuführen.
Aus bisher nicht geklärter Ursache förderte die Quellzuleitung seit Dezember 1960 nur noch 5 l/sec., obwohl in der Quellstube mindestens 5 bis 10 1/sec. Überwasser abflossen. Infolge der auf 5 l/sec. herabgesunkenen Wasserzufuhr und des Wasserverbrauches im Ortsnetze wurde am Standorte des künftigen Hochbehälters Luft in das Rohrnetz gesaugt, wodurch in den Häusern des im Eigentum der nunmehrigen Beschwerdeführer stehenden Feriengutes G den Gästen und dem Personal nicht zumutbare Klopfgeräusche entstanden. Die Beschwerdeführer hielten zunächst den Einbau einer auf 5 l/sec. dimensionierten Drosselblende im Druckunterbrechungsschacht als geeignete Maßnahme zur Behebung der Klopfgeräusche. Da sich die Wassergenossenschaft G gegen den Einbau einer solchen Blende aussprach, beantragten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz als Wasserrechtsbehörde erster Instanz die bescheidmäßige Vorschreibung des Einbaues der vorerwähnten Drosselblende. Bei dem am in dieser Angelegenheit durchgeführten Augenscheine zogen die Beschwerdeführer diesen Antrag auf Grund des ablehnenden Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und der ablehnenden Stellungnahmen des Bürgermeisters der Gemeinde S sowie der Wassergenossenschaft zurück. Sie beantragten gleichzeitig, der Wassergenossenschaft G im Sinne der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes aufzutragen, binnen angemessener Frist von 14 Tagen im Hause A im Keller bei der Wasserabnahmestelle eine Hydroforanlage (Wasserbehälter mit Pumpe und Windkessel) einzubauen, womit dann diese Genossenschaftsmitglieder für ihre angeschlossenen Objekte das genügende Wasser mittels dieser Einrichtung in die bestehende Privatwasserleitung pumpen könnten, um damit die kontinuierliche und geräuschfreie Versorgung dieser angeschlossenen Objekte zu gewährleisten. Falls die Wassergenossenschaft innerhalb dieser Frist diesem Auftrage nicht nachkomme, sollten die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Genossenschaftsmitglieder berechtigt werden, auf Kosten der Wassergenossenschaft diese Anlage einbauen zu lassen. Am teilten die Beschwerdeführer mit, daß sie, da die Wassergenossenschaft seit nicht das Geringste getan habe, um die störungsfreie Versorgung ihrer Häuser mit Wasser zu gewährleisten, um größeren Schaden und Nachteile hintanzuhalten, die Hydroforanlage bereits selbst eingebaut hätten. Es könne ihnen nicht zugemutet werden, plötzlich über Nacht ohne jedes Wasser den Hotelbetrieb sperren zu müssen. Zu dieser Maßnahme seien sie gezwungen gewesen, da die Wassergenossenschaft die von ihnen gestellte Frist von 14 Tagen zur Herstellung dieser Anlage fruchtlos verstreichen habe lassen und sie bei der kommissionellen Verhandlung am diesen Einbau auch strikte abgelehnt habe. Die Hydroforanlage stehe im unmittelbaren Zusammenhange mit der ihnen rechtlich zustehenden Wassernutzung und stelle diese daher eine "behelfsmäßige Einrichtung" im Sinne des § 25 des Wasserrechtsgesetzes dar. Sie wiederholten schließlich den Antrag, den Einbau einer Hydroforanlage im Hause G A wasserrechtlich zu genehmigen und der Wassergenossenschaft G die Kosten dieser Anlage aufzutragen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom wurde der Wassergenossenschaft G gemäß § 85 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 71 Abs. 1 und 78 Abs. 3 lit. e des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959 (kurz: WRG 1959) aufgetragen, unverzüglich in dem den Beschwerdeführern gehörigen Hause A entweder eine Hydroforanlage mit einem Wasserzuflusse von höchstens 0,5 l/sec. auf deren Kosten einzubauen und in Betrieb zu nehmen oder ein derartiges Verhalten seitens der Beschwerdeführer zu dulden. Hiebei wurde die Auflage erteilt, das Höchstausmaß des angeführten Wasserzulaufes zur Hydroforanlage durch ein amtlich betrautes Organ plombieren zu lassen. Die Kostentragung durch die Beschwerdeführer wurde damit begründet, daß die im Keller einzubauende Hydroforanlage schon zur Verbrauchsleitung (Anlage des Abnehmers) im Sinne des § 5 der geltenden Brunnenordnung gehöre und daß die der Wassergenossenschaft erwachsenden Auslagen gemäß § 78 Abs. 3 WRG 1959 nach dem Vorteilsprinzip auf die Mitglieder umgelegt werden könnten.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführer als auch die Wassergenossenschaft G Berufung mit dem Erfolge, daß der Landeshauptmann von Vorarlberg mit dem Bescheide vom den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom behob und zugleich den auf den Einbau einer Hydroforanlage Bezug habenden Antrag der Beschwerdeführer abwies. In der Begründung dieses Bescheides hieß es im wesentlichen, im Beschwerdefalle würden die Wasserlieferungsverhältnisse nicht direkt durch die Satzungen, sondern zufolge einer statutengemäß beschlossenen Brunnenordnung durch zivilrechtlich zu beurteilende einzelne Versorgungsverträge geregelt. Die aufgezeigten Mißstände rechtfertigten auch vom Standpunkte der öffentlichen Interessen kein wasserrechtsbehördliches Einschreiten nach § 85 WRG 1959. Von einem vorübergehenden, dringend Abhilfe notwendig machenden Wassermangel (§ 71 WRG 1959) könne vorliegend jedenfalls nicht die Rede sein.
Gegen den Bescheid der Landesinstanz erhoben die Beschwerdeführer eine weitere Berufung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, in der sie neuerlich das Recht der Genossenschaftsmitglieder auf störungsfreie Wasserbelieferung unterstrichen, das durch die nicht ordnungsgemäße Instandhaltung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage beeinträchtigt worden sei.
Mit dem heute auf seine Gesetzmäßigkeit überprüften Bescheide vom gab die angerufene Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 AVG 1950 nicht statt. In der beigefügten Begründung wurde darauf verwiesen, daß die Parteistellung der Beschwerdeführer vorliegend nicht aus § 102 Abs. 1 lit. f WRG 1959 abgeleitet werden könne, sondern vielmehr aus § 85 Abs. 1 dieses Gesetzes. Nach der letzteren Gesetzesbestimmung habe die Wasserrechtsbehörde über einen nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 beigelegten genossenschaftlichen Streitfall zu entscheiden. Ein solcher liege hier insofern vor, als die Beschwerdeführer von der Wassergenossenschaft G den Einbau einer neuen, nicht mehr für acht, sondern nur noch 5 l/sec. bemessenen Drosselblende verlangten, was aber von jener mit der Begründung abgelehnt worden sei, es könnten dadurch die in den Spitzenzeiten ohnedies geminderten Druckverhältnisse für die übrigen Abnehmer verschlechtert werden. Ferner wäre die Verzögerung im Bau des Hochbehälters, wegen dessen Fehlens die Luftansaugungen in der Rohrleitung und damit die Geräuschbelästigungen überhaupt entstünden, durch die Verweigerung der Zahlung rückständiger Beitragsleistungen seitens der Antragsteller mitverursacht worden. Die im Jahre 1961 erstmalig beobachteten und in einem an die Bezirkshauptmannschaft Bludenz gerichteten Schreiben vom beanstandeten Klopfgeräusche in der genossenschaftlichen Wasserleitung seien nur bei zeitweilig geringer Quellschüttung, aber gleichzeitig großer Wasserentnahme aufgetreten. In diesem Falle werde Luft in das Rohrleitungssystem eingesäugt, die dann bei großen Fließgeschwindigkeiten in der Rohrleitung die Klopfgeräusche bewirke. Damals sei jedenfalls der im bewilligten Projekt aufscheinende Hochbehälter, mit dessen Inbetriebnahme keine derartigen Geräusche mehr zu erwarten sind, aus finanziellen Gründen noch nicht errichtet gewesen. Die Anschaffung einer Hydroforanlage nur für den G-hof allein könnte aber wegen einseitiger Bevorzugung der Beschwerdeführer auf Kosten der übrigen Genossenschaftsmitglieder, deren Bedarf seinerzeit ebensowenig verläßlich gedeckt gewesen sei, keineswegs zu Lasten der finanziell geschwächten Genossenschaft zwingend vorgeschrieben werden. Mehrfache Versuche gütlichen Bereinigung, u.a. in der Richtung, daß die umstrittenen Kosten je zur Hälfte von der Genossenschaft und den Beschwerdeführern getragen werden, seien gescheitert. Inzwischen habe die gegenständliche Angelegenheit auch ihre zivilgerichtliche Erledigung gefunden, und zwar zuletzt und rechtsverbindlich mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , 6 Ob 42/64, in der Weise, daß die im Zuge der Einklagung rückständiger genossenschaftlicher Mitgliedsbeiträge von den beklagten Beschwerdeführern erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges begründet sei. Im Beschwerdefalle sei indes der Umstand ausschlaggebend, daß heute der Hochbehälter bereits ausgeführt sei und dieser aus den schon dargelegten sachlichen Erwägungen die ohne rechtskräftige Genehmigung eingebaute Hydroforanlage jedenfalls entbehrlich erscheinen lasse. Im übrigen habe diese Anlage bis dahin zwar eine störungsfreie Versorgung des Anwesens der Beschwerdeführer ermöglicht, gleichzeitig aber die anderen Wassergenossenschaftsmitglieder, die zu einem bedeutenden Teile gleichfalls Fremdenverkehrsbetriebe besitzen, im Wasserbezuge benachteiligt, sodaß ihre Vorschreibung oder nachträgliche Genehmigung wasserrechtlich nicht begründet werden könne
Der gegen diesen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ergriffenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mußte Berechtigung zuerkannt werden. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der erste Antrag der Beschwerdeführer an die Wasserrechtsbehörde ging dahin, der Wassergenossenschaft den Einbau einer Drosselblende aufzutragen. Dieser Antrag wurde später dahin abgeändert, der Wassergenossenschaft aufzutragen, im Keller des Hauses A eine Hydroforanlage einzubauen, falls aber die Genossenschaft diesem Auftrage nicht innerhalb von 14 Tagen nachkomme, die Beschwerdeführer zu ermächtigen, die Anlage auf Kosten der Wassergenossenschaft einzubauen. Als die Beschwerdeführer in der Folgezeit die Hydroforanlage selbst eingebaut hatten, beantragten sie (mit Schreiben vom ), die Wassergenossenschaft zum Ersatze der Kosten des Einbaues an die Beschwerdeführer zu verpflichten.
Bei dieser Sachlage war es schon verfehlt, wenn die Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit ihrem Bescheide vom der Wassergenossenschaft G den Einbau einer Hydroforanlage auftrug, da diese Anlage bereits eingebaut war. Aber auch für den Auftrag, den Einbau der Anlage durch die Beschwerdeführer zu dulden, findet sich im Gesetze keine Stütze. Dies hat die Behörde der zweiten Rechtsstufe erkannt und mit ihrem Bescheide vom den erstinstanzlichen Bescheid behoben und den Antrag der Beschwerdeführer, der Wassergenossenschaft den Einbau einer Hydroforanlage aufzutragen, abgewiesen. Dieser Bescheid berücksichtigt allerdings wieder nicht, daß im Zeitpunkte der behördlichen Entscheidung ein solcher Antrag nicht mehr vorlag. Den Bescheid der Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz schließlich hat die belangte Behörde durch die Abweisung der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung aufrechterhalten.
Geht man davon aus, daß die belangte Behörde das Begehren der Beschwerdeführer, der Wassergenossenschaft G die Kosten der von den Beschwerdeführern eingebauten Hydroforanlage zum Ersatz vorzuschreiben, abgewiesen hat - die Abweisung des Antrages, der Genossenschaft den Einbau der Anlage aufzutragen, ist offenbar nur auf ein Vergreifen im Ausdruck zurückzuführen -, bleibt nur zu prüfen, ob die belangte Behörde auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage zu einer solchen Entscheidung berufen war. Unbestritten ist, daß es sich bei der gegenständlichen Beschwerdesache um einen Streit zwischen den Beschwerdeführern und der Wassergenossenschaft handelt und daß die Beschwerdeführer Mitglieder der Wassergenossenschaft sind. In dieser Hinsicht bestimmt § 85 Abs. 1 WRG 1959, daß die zuständige Wasserrechtsbehörde über alle aus dem Genossenschaftsverhältnisse und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden können. Nach § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 hat die Satzung u. a. auch Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnisse entstehenden Streitigkeiten zu enthalten. Diese Bestimmung ist zwingendes Recht. Eine Satzung, die keine derartige Bestimmung enthält, kann nicht genehmigt werden. Bestehende Satzungen, die keine solchen Bestimmungen aufweisen, sind entsprechend abzuändern (§ 141 Abs. 1 WRG 1959). Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 WRG 1959 kann daher nur so verstanden werden, daß eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern oder zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der Genossenschaft nur dann gegeben ist, wenn das in der Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat. So wie die Satzung diese Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nicht ausschließen kann (siehe in diesem Sinne das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1911/56), kann Sie auch nicht bestimmen, daß Streitigkeiten der angeführten Art vor Gericht oder unmittelbar bei der Wasserrechtsbehörde auszutragen sind. Eine solche Regelung widerspräche dem die Bestimmungen über die Wassergenossenschaften beherrschenden Grundsatz der Selbstverwaltung.
In Verkennung dieser Rechtslage ist die belangte Behörde auf die Frage der satzungsgemäßen Schlichtung von Streitigkeiten überhaupt nicht eingegangen. Sie hat vielmehr für sich die Zuständigkeit in Anspruch genommen, den Streitfall selbst bescheidmäßig zu entscheiden, ohne daß vorher das in der Satzung zu regelnde Schlichtungsverfahren durchgeführt worden war. Dies widerspricht der Bestimmung des § 85 Abs. 1 WRG 1959.
Bei diesem Ergebnis mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | WRG 1959 §77 Abs3 lite; WRG 1959 §85 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1965001215.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-54288