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VwGH 18.02.1977, 1210/76

VwGH 18.02.1977, 1210/76

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §33 Abs1;
RS 1
Eine Hinterziehung der Umsatzsteuer wird nicht erst durch die Nichtaufnahme eines erzielten Umsatzes in die Umsatzsteuererklärung begründet. Vielmehr muß eine Verkürzung der Umsatzsteuer schon dann angenommen werden, wenn die Steuer dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat und dies dem Beschuldigten als eine Folge seines steuerunehrlichen Verhaltens zugerechnet werden kann (Anmerkung: Ergangen zu § 396 Abs 1 der Reichsabgabenordnung; geänderte Rechtslage ab dem Inkrafttreten des Finanzstrafgesetzes 1958; vgl hiezu die Ausführungen zu § 33 FinStrG und § 48 Abs 1 lit a FinStrG bei LAGER-KOMAREK- WAIS, Finnazstrafgesetz, Wien 1963, Seiten 144 ff und 189 ff.)

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E , 1295/56 #2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1960/04/22 1295/56 3
Norm
ParkometerG Wr 1974 §4;
RS 2
Werden für 1 Stunde Parkens in einer Kurzparkzone zwei Parkscheine für je 1/2 Stunden verwendet und der Zweite, entgegen § 2 Abs 2 der VO der Landesregierung vom , LGBl für Wien, Nr 5/1975, nicht mit der Ankunftszeit, sondern mit der an den Ablauf der zulässigen Parksteuer nach dem ersten

Parkschein anschließenden Zeit markiert, so liegt dann keine Abgabenverkürzung vor, weil ein derartiges Fehlrecht steuerunschädlich ist und demnach keine Steuerunehrlichkeit darstellt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5087 F/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001210.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-54276