VwGH 18.02.1970, 1203/69
VwGH 18.02.1970, 1203/69
Rechtssätze
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RS 1 | Geldleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus den Versicherungsfällen der Ivalidität und des Alters unterliegen der Einkommensteuerpflicht. Eine Steuerfreiheit aus dem Rechtsgrunde des § 3 Abs 1 Z 4 EStG 1953 kommt nicht in Betracht. Umso weniger kommt diese Steuerfreiheit für Invaliditätsrenten in Betracht, die nicht auf Grund einer gesetzlichen Sozialversicherung, sondern als freiwillige Leistungen eines Versorgungsfonds einer gesetzlichen Berufsvertretung (hier von der Tiroler Rechtsanwaltskammer) gewährt werden. * E , 1203/69 #1 VwSlg 4034 F/1970; |
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RS 2 | Unterstützungen, die ein Rechtsanwalt nach Aufgabe seiner Tätigkeit aus Gründen des Alters oder der Invalidität von der Rechtsanwaltskammer bezieht, sind als "sonstige Einkünfte" iSd § 22 Z 1 lit c EStG 1953 einkommensteuerpflichtig (Hinweis: Im Beschwerdefall handelte es sich um eine Invaliditätsrente von der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer). * E , 1203/69 #2 VwSlg 4034 F/1970 |
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RS 3 | Einnahmen, die ein Fischereiberechtigter dadurch erzielt, dass er gegen Entgelt Fischereigastkarten für das ihm vorbehaltene Fischwasser ausstellt, oder duldet, dass die Behörde Fischereikarten ausstellt, unterliegen der Umsatzsteuer. Eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 10 UStG 1959 kommt nicht in Betracht, weil Gegenstand des jeweiligen Übertragungsaktes nicht die Nutzung eines Grundstückes, sondern eines Rechtes ist, das zwar bestimmten Grundeigentümern zusteht, aber doch vom Grundeigentum verschieden ist. |
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RS 4 | Erteilt ein Fischereiberechtigter, der hinsichtlich seiner Einnahmen aus der Ausgabe von Fischereikarten für sein Fischwasser als Unternehmer anzusehen ist, gegen Entgelt seine Einwilligung zur grundbücherlichen Löschung seines Fischereirechtes auf einer Liegenschaft, die mit diesem Recht belastet ist, so unterliegt auch dieses Entgelt der Umsatzsteuer. Eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 9 lit a UStG kommt nicht in Betracht, weil der Umsatz nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt. (Anmerkung: Dieser RS findet sich in dem E nicht wörtlich; er muss vielmehr aus ihm erschlossen werden) |
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RS 5 | Erteilt ein Fischereiberechtigter gegen Entgelt seine Einwilligung zur grundbücherlichen Löschung seines Fischereirechtes auf einer der Liegenschaften, die mit diesem Recht belastet sind, so unterliegt dieser Rechtsvorgang nicht der Grunderwerbsteuer. * E , 1203/69 #5 VwSlg 4034 F/1970 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4034 F/1970 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1969001203.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-54265