VwGH 09.12.1963, 1200/63
VwGH 09.12.1963, 1200/63
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Vorschriftswidrig ist ein Bau jedenfalls dann, wenn für ihn eine Baubewilligung erforderlich ist, eine solche jedoch nicht erteilt wurde (Hinweis E , 1144/62). |
Normen | BauO Wr §101 Abs3; BauO Wr §129 Abs10; BauRallg; |
RS 2 | Sind hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindlich, steht anderseits aber fest, daß hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, dann spricht die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt auf Grund einer nach dem im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet und diese Baubewilligung auch nicht bloß auf Widerruf erteilt worden ist, es sei denn, daß Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2649/55 E VwSlg 4364 A/1957 RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2496/56 E VwSlg 5007 A/1959 RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Die gegenüber den Parteien und Beteiligten bestehende Begründungspflicht der Behörde reicht nicht weiter als das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2496/56 E VwSlg 5007 A/1959 RS 2 |
Normen | |
RS 5 | Zur Begründung eines Bescheides gemäß § 58 Abs 2 und 60 AVG, insbesondere hinsichtlich der Begründung von einander widersprechenden Sachverständigengutachten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2496/56 E VwSlg 5007 A/1959 RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1963001200.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-54259