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VwGH 28.04.1981, 1199/80

VwGH 28.04.1981, 1199/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
AVG §66 Abs4;
RS 1
"Sache" des Berufungsverfahrens ist nur der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde. Die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde berechtigt diese daher nur dazu, den erstinstanzlichen Bescheid im Rahmen der mit der Berufung bekämpften Punkte einer Abänderung zu unterziehen (Hinweis E , 1436/70, VwSlg 7959 A/1971 und E , 1131/80, 1133/80).
Normen
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §5 Abs2;
RS 2
Zu den Privatgewässern gehört auch das Grundwasser (§§ 3 Abs 1 lit a, durch eine Naßbaggerung begründet daher Parteistellung der betroffenen Grundeigentümer).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des JP in G, vertreten durch Dr. Erich Kadlec, Rechtsanwalt in Wien I, Annagasse 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.190/05-I-5/79, betreffend wasserrechtliche Bewilligung der Erweiterung einer Sand- und Schottergewinnungsstätte (mitbeteiligte Partei: JS in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte, der ein Sand- und Kieswerk sowie ein Transportunternehmen betreibt, beantragte am bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Genehmigung der Unterwasserbaggerung auf der Parzelle Nr. nn/1 der KG. X. Dieses Grundstück steht im Eigentum des Bundes und ist an die Gemeinde Wien verpachtet. Grundeigentümer und Pächter stimmten der Eröffnung der vom Mitbeteiligten geplanten Schottergrube zu. Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Mitbeteiligten gemäß §§ 10 und 107 WRG 1959 unter der Voraussetzung der Einhaltung verschiedener Auflagen für die Naßbaggerung die wasserrechtliche Bewilligung zur Sand- und Schottergewinnung auf ca. 5 ha der genannten Grundparzelle. Auf Grund dieses Bescheides führte der Mitbeteiligte in der Folge die bewilligten Schottergewinnungsarbeiten durch.

Im Jahre 1975 beantragte der Mitbeteiligte die wasserrechtliche Genehmigung zur Naßbaggerung auf weiteren Teilflächen der Parzelle Nr. nn/1 zusätzlich im Ausmaß von 5 ha. Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft unter Bedachtnahme auf die §§ 32 Abs. 2 lit. c und 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 zuständigkeitshalber dem Landeshauptmann vorgelegt. Nach Einholung mehrerer Gutachten und nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erließ der Landeshauptmann den Bescheid vom , mit dem er gemäß den §§ 10, 31 a, 32, 99 und 105 WRG 1959 in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Marchfeld, BGBl. Nr. 32/1964, die vom Mitbeteiligten beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Ausdehnung der Schotterentnahme aus dem Grundwasserbereich um weitere 5 ha der Parzelle nn/1 versagte. Der Landeshauptmann ging in dieser Entscheidung vor allem davon aus, daß das Vorhaben des Mitbeteiligten mit dem Wortlaut und dem Sinn der angeführten wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Marchfeld nicht vereinbar sei. Auch ein Antrag des Mitbeteiligten, ihm vorerst eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Trockenbaggerung in Fortsetzung seiner bisherigen Arbeiten zu erteilen, wurde vom Landeshauptmann mit Bescheid vom abgewiesen.

Über Berufung des Mitbeteiligten änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Bescheid vom den Bescheid des Landeshauptmannes vom gemäß § 66 AVG 1950 dahin ab, daß dem Mitbeteiligten gemäß §§ 32 und 99 WRG 1959 bei Einhaltung verschiedener Befristungen, Bedingungen und Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausdehnung seiner bestehenden Schotterentnahme aus dem Grundwasserbereich um eine weitere Teilfläche der Grundparzelle nn/1, KG X, im Ausmaß von 5 ha erteilt wurde. Punkt 17 der Bedingungen und Auflagen in diesem Bescheid betraf die Wiederauffüllung der Grube, die bis 1 m über dem höchsten Grundwasserstand nur mit reinem, aus naturbelassener Umgebung gewonnenem, durch keinerlei Beimengungen verändertem, insbesondere von Ölspuren freiem Material erfolgen müsse. Im Punkt 18 wurde vorgeschrieben, in mehreren Brunnen in der näheren Umgebung der Schottergrube die Wasserstände in einem Arbeitsgang zumindest 14- tägig zu messen und die Wasserstandsbeobachtungen der Abteilung B/3-D Hydro des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung zu übermitteln. Zu diesen Brunnen zählte auch der mit B 8 bezeichnete, auf dem Grundstück des nunmehrigen Beschwerdeführers Nr. nn/2 gelegene Brunnen. Nach Punkt 19 der Bedingungen und Auflagen war das Grundwasser in den vorstehend genannten Brunnen chemisch, physikalisch und bakteriologisch durch eine geeignete Anstalt untersuchen zu lassen, wobei auch diese Untersuchungsergebnisse dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu übermitteln waren. In diesem Bescheid vertrat die belangte Behörde entgegen der Auffassung des Landeshauptmannes die Ansicht, das bei Einhaltung der Vorschreibungen eine Beeinträchtigung des Widmungszweckes des Grundwasservorkommens im Marchfeld nicht zu erwarten sei, sodaß die wasserrechtliche Bewilligung nicht in Widerspruch zu der bereits oben angeführten Rahmenverfügung stehe.

Am richtete der Mitbeteiligte unter Anschluß der Projektsunterlagen ein weiteres Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung der Erweiterung der Kies- und Schottergewinnung auf der Parzelle Nr. nn/1, KG X, an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Über dieses Ansuchen führte der Landeshauptmann eine neuerliche mündliche Verhandlung durch, in deren Verlauf Gutachten von Sachverständigen der Chemie, der Hydrogeologie und der Wasserbautechnik sowie Stellungnahmen von Vertretern der Abteilung R/1 des Amtes der Landesregierung, der Niederösterreichischen Landeslandwirtschaftskammer und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich eingeholt wurden. Ferner legte der Bewilligungswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung eine Liste vor, in welcher die Besitzer mehrerer Brunnen in der Umgebung des Schotterteiches, darunter auch der nunmehrige Beschwerdeführer, als Besitzer des Brunnens Nr. 8 auf der Parzelle Nr. nn/2, ihre Zustimmung zur wöchentlichen Messung des Grundwasserstandes in diesen Brunnen und zur halbjährlichen Entnahme von maximal 5 l Brunnenwasser zur Qualitätsuntersuchung erteilten.

Über das Ansuchen des Mitbeteiligten vom erging der Bescheid des Landeshauptmannes vom . Im I. Teil des Spruches dieses Bescheides erteilte der Landeshauptmann dem Mitbeteiligten gemäß §§ 11, 12, 31 a Abs. 1 und 2, 32 Abs. 2 lit a und c, 99, 105 und 111 WRG 1959 in Verbindung mit § 3 der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Marchfeld, BGBl. Nr. 32/1964, die wasserrechtliche Bewilligung zur Sand- und Schotterentnahme auf den restlichen Teilflächen des insgesamt 26,8 ha umfassenden Grundstücks Nr. nn/1, KG X, und zwar sowohl oberhalb des höchsten Grundwasserspiegels als Trockenbaggerung als auch unterhalb desselben bis zu ca. 6 m unter dem tiefsten Grundwasserspiegel als Naßbaggerung, ferner zur Wiederauffüllung der entstandenen Baggergruben und abschließender Rekultivierung zum Zwecke einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung, sowie zur Lagerung von 10.000 l Dieselöl und Versickerung der mechanisch gereinigten Niederschlagswässer des Geräteabstellplatzes, nach Maßgabe der in Abschnitt A dieses Spruchteiles enthaltenen Entwurfbeschreibung und bei Einhaltung der in Abschnitt B dieses Spruchteiles angeführten Bedingungen, sowie unter Bedachtnahme auf in diesem Bescheid gesondert ausgesprochene Befristungen. Gemäß § 55 Abs. 3 WRG 1959 stellte der Landeshauptmann fest, daß ein Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht vorliege. Der Entwurfsbeschreibung ist zu entnehmen, daß der Gesamtabbau laut den im Projekt enthaltenen Berechnungen rund 1,473.000 m3 umfasse. Die Wiederauffüllung sei derart vorgesehen, daß bis zur Höhe des höchsten Grundwasserspiegels (HGW = 159,5 m ü.A.) in erster Linie das bei der Aufbereitungsanlage anfallende Überkorn sowie ein diesem gleichwertiges Material, und zwar auch Abbruchmaterial der Wiener Reichsbrücke, verwendet werden sollte. Über dem höchsten Grundwasserspiegel sollte sodann sanitär einwandfreier Baugrubenaushub und Abbruchmaterial, zuletzt der außerhalb des abgebauten Grubenbereiches deponierte Abraum und Humus ausgebracht werden. Ferner enthält die Entwurfsbeschreibung Angaben darüber, wie die für die Wiederauffüllung erforderliche Fehlmenge an Füllmaterial aufgebracht werden sollte.

Die für das weitere Verfahren bedeutsamen, im I. Teil des Bescheides des Landeshauptmannes unter Punkt B angeführten Bedingungen der wasserrechtlichen Bewilligung lauteten:

2.) Der Abbau hat abschnittsweise zu erfolgen und darf die freie Wasserfläche jeweils 2 ha nicht überschreiten. Der Trockenabbau in der ersten bzw. zweiten Hälfte eines weiteren Abbauabschnittes darf erst dann in Angriff genommen werden, wenn die erste bzw. zweite Hälfte des vorhergehenden Abbauabschnittes bereits bis auf Kote 150,30 m ü.A. wieder verfüllt ist.

5.) Die Grube ist allseitig (auch gegenüber den bereits wieder bzw. noch landwirtschaftlich genutzten Teilflächen des Grundstückes Nr. nn/1) zumindest durch einen 1,5 m hohen Erdwall abzusichern, welcher bis an die Schlagbäume heranreichen muß.

31.) Für die Wiederverfüllung bis auf Kote 149,5 m ü.A. darf nur reines, dem entnommenen Material ähnliches, von erdigen oder lehmigen Beimengungen freies Material verwendet werden. Vom Reichsbrückenabbau darf nur jenes Material eingebracht werden, welches durch Wasser nicht auslaugbar ist. Die Einbringung von verrottbarem Material ist unstatthaft.

Die Wiederverfüllung über dieser Kote darf nur mit reinem Baugrubenaushub oder Abbruchsmaterial erfolgen, welches vor allem frei von Chemikalien, Mineralölen oder deren Derivaten bzw. frei von sonstigen wassergefährdenden Stoffen ist. Vor Abschluß der Verfüllarbeiten ist eine zumindest 0,5 m starke Schichte aus humushaltigem Erdreich aufzubringen.

33.) Sobald das freie Grundwasser, dessen Spiegellage voraussichtlich unter dem HGV 1965 liegen wird, mit Überkorn abgedeckt ist, ist die endgültig erforderliche Verfüllhöhe bis zu welcher dieses Material eingebracht werden muß, an mehreren Stellen auf geeignete Weise (Profillatten etc.) kenntlich zu machen.

34.) Im Zuge der Wiederverfüllung ist in Höhe des HGV gegenüber dem freien Grundwasser eine zumindest 3 m breite Berme anzulegen, damit kein humushaltiges bzw. Aushubmaterial in das Grundwasser gelangen kann.

Im II. Teil des Bescheides des Landeshauptmannes vom wurde der Mitbeteiligte gemäß § 11 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet, eine Sicherstellung in Form eines jederzeit fälligen Bankhaftbriefes in der Höhe von S 3,000.000,-- mit einer Laufzeit bis zum zu erbringen. Der III. und IV. Teil dieses Bescheides betrafen die Bestellung einer Bauaufsicht sowie Verfahrenskosten.

In der Begründung seines Bescheides bezog sich der Landeshauptmann auf die eingeholten Gutachten und Stellungnahmen. Der Landeshauptmann vertrat darin, den Gutachten folgend, die Auffassung, daß es erforderlich sei, die Bewilligung, deren Versagung an sich günstiger wäre, an entsprechend strenge Auflagen zu knüpfen, um die durch dieses Vorhaben auf das bedeutsame Grundwasservorkommen, in dessen Bereich die Schotterentnahme gelegen ist, ausgehenden Auswirkungen so gering wie nur möglich halten zu können. Dies gelte vor allem für die Anforderungen an das zur Wiederauffüllung zulässige Material. Ob solches Material in ausreichendem Maße zur Verfügung stehe und woher das diesen Forderungen entsprechende Material hergenommen werde, müsse dem Bewilligungswerber überlassen bleiben, die Wasserrechtsbehörde habe darauf keinen Einfluß. Um diese Wiederauffüllung aber in Zukunft sicherzustellen, sei es erforderlich gewesen, dem Mitbeteiligten eine entsprechend hohe Sicherheitsleistung gemäß § 11 Abs. 2 WRG 1959 aufzuerlegen.

Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung, welche sich aber nur gegen die im I. Teil B unter 2.), 5.), 31.),

33.) und 34.) vorgeschriebenen Auflagen und gegen den II. Teil dieses Bescheides richtete. Im Rahmen dieser Berufung änderte der Mitbeteiligte das von ihm gestellte Begehren dahin ab, daß eine Naßbaggerung bis ca. 8 m unter dem tiefsten Grundwasserspiegel angestrebt werde und der gegenüber den angrenzenden Grundstücken freizuhaltende Streifen mit 10 m und nicht mit 20 m begrenzt werden möge.

Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde vorerst eine schriftliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik eingeholt, der einerseits die Beischaffung der hydrogeologischen Unterlagen zum Entwurf des Landeshauptmannes für eine Schongebietsverordnung für das Marchfeld für notwendig erachtete, andererseits Bedenken dahin gehend äußerte, ob im bisherigen Verfahren in ausreichender Weise auf Fragen der Hygiene im Sinne des § 108 Abs. 6 WRG 1959 Bedacht genommen worden sei, und der auch dagegen Stellung nahm, daß eine Schotterversorgung mit gutem Material ebenso wichtig erscheine wie die Wasserversorgung. Schließlich machte der Amtssachverständige der belangten Behörde auch darauf aufmerksam, daß mit Rücksicht auf die Massenberechnung mit Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung für die Wiederauffüllung gerechnet werden müsse, weshalb die Möglichkeit der Anlage eines Baggerteiches zu prüfen sei. In der Folge konnten weder vom Landeshauptmann konkrete Unterlagen über die Ausdehnung des geplanten Schongebietes im Marchfeld noch vom Mitbeteiligten ein von ihm angekündigtes Gutachten der Chemie über die Eignung weiteren Füllmaterials beigebracht werden. Der Mitbeteiligte legte am eine Variante zur Massenberechnung für den Fall der Offenhaltung von zwei Abbaufeldern vor und ersuchte im Juni 1979 um Durchführung einer Berufungsverhandlung ohne Berücksichtigung des von ihm angekündigten, aber nicht beigebrachten Gutachtens. In einer schriftlichen Ergänzung seiner wasserbautechnischen Stellungnahme führte der Amtssachverständige der belangten Behörde hiezu aus, es sei nun davon auszugehen, daß kein ausreichendes Material für die Wiederauffüllung vorhanden sei. Da nach den vorhandenen Unterlagen die Schottergrube des Mitbeteiligten jedenfalls am Rande des geplanten Schongebietes gelegen sei, fehlten zwar eindeutige Hinweise, daß die Naßbaggerung zu untersagen wäre, sei es aber jedenfalls gerechtfertigt, bei der Behandlung der Schottergrube des Mitbeteiligten einen strengen Maßstab, und zwar sowohl hinsichtlich einer möglichst detaillierten Darstellung der einzelnen Arbeitsschritte als auch hinsichtlich der Höhe der aufzuerlegenden Sicherstellung anzulegen.

Dieses Gutachten wurde dem Mitbeteiligten zur Stellungnahme übermittelt, wobei dieser von der belangten Behörde eingeladen wurde, entsprechende Projektsergänzungen vorzunehmen. Hierauf legte der Mitbeteiligte am der belangten Behörde von Dipl.Ing. VT verfaßte ergänzende Planunterlagen vor, nach denen nunmehr nicht die gesamte Schottergrube wiedergefüllt, sondern eine Teilfläche in der Größe von ca. 6,5 ha als Baggersee offengelassen werden sollte. In seinem Schreiben vom führte der Mitbeteiligte ferner aus, er ändere gleichzeitig seine Berufung auf die in den Unterlagen ausgewiesenen Abbautiefen und Grundgrenzenabstände ab und ersuche um baldige Durchführung der Berufungsverhandlung. Am gab der Landeshauptmann der belangten Behörde bekannt, es bestünden keine besonderen, in der geplanten Schongebietsverordnung begründeten Bedenken, sofern die abschnittsweise Wiederauffüllung der Baggergrube mit sanitär einwandfreiem Material nach Abschluß der Entnahme durch entsprechende Sicherstellung gewährleistet sei. Am wurden dann noch mit einem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz die hygienischen Gesichtspunkte der geplanten Naßbaggerung und insbesondere die Frage des Offenlassens einer Teilfläche als Baggersee in der Größe von ca. 6,5 ha mit vorgesehener extensiver Fischereinutzung erörtert. Schließlich holte die belangte Behörde noch eine abschließende Stellungnahme ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein, in der das Projekt T insgesamt gesehen als bewilligungsfähig beurteilt wurde, und in der die entsprechenden, dem Mitbeteiligten aufzuerlegenden Bedingungen für das geänderte Projekt vorgeschlagen wurden, wie sie dann auch im Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde festgesetzt wurden.

Mit Bescheid vom änderte die belangte Behörde gemäß § 66 AVG 1950 den Bescheid des Landeshauptmannes vom unter Bedachtnahme auf die von dem Mitbeteiligten vorgeschlagene Projektsänderung und die hiezu abgegebene wasserbautechnische Stellungnahme ab. Die den Mitbeteiligten im Spruchabschnitt I des Bescheides des Landeshauptmannes erteilte wasserrechtliche Bewilligung wurde demnach von der belangten Behörde in teilweiser Abänderung des Bescheides erster Instanz zur Sand- und Schotterentnahme auf den restlichen Teilflächen des insgesamt 26,8 ha umfassenden, dem Bund eigentümlichen Grundstückes Nr. nn/1, KG X, sowohl oberhalb des höchsten Grundwasserspiegels als Trockenbaggerung als auch unterhalb desselben bis zur Kote 142,10 m ü.A. in den Abbauabschnitten mit ungerader Nummerierung und bis zur Kote 132,10 m ü.A. in den Abbauabschnitten mit gerader Nummerierung als Naßbaggerung und zur teilweisen Wiederauffüllung der entstandenen Baggergruben und teilweisen Rekultivierung zum Zwecke einer weiteren teilweisen landwirtschaftlichen Nutzung bzw. zur Extensivfischereinutzung des verbleibenden ca. 6,5 ha großen Baggerteichs, sowie zur Lagerung von 10.000 l Dieselöl und Versickerung der mechanisch gereinigten Niederschlagswässer des Geräteabstellplatzes nach Maßgabe der Entwurfsbeschreibung und bei Einhaltung der im Bescheid vorgesehenen Bedingungen erteilt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sieht ferner eine entsprechende Anpassung der im Spruchabschnitt I A des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Entwurfsbeschreibung vor, ferner insbesondere auf die Anlage des verbleibenden Baggersees abgestellte Abänderungen und Ergänzungen der im Spruchabschnitt I B enthaltenen Bedingungen und Auflagen, und zwar in den Punkten 1.), 2.), 5.), 5a), 31.), 33.) bis 35.), 37.) und 40.) bis 43.). Ferner wurde im Spruchabschnitt II die vom Mitbeteiligten zu erbringende Sicherstellung gemäß den von ihm ergänzend vorgelegten Unterlagen auf insgesamt S 555.000,-- herabgesetzt. Auf Grund einer Ergänzung des Spruchpunktes III. soll die Bauaufsicht auch die Überwachung der Reinhaltungsmaßnahmen und der ordnungsgemäßen Erbringung der Sicherstellung umfassen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß das Marchfeld zu den wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten zähle, in denen zufolge der Richtlinien für den Schutz des Grundwassers bei der Entnahme von Sand und Kies Naßbaggerungen nur ausnahmsweise und unter Anlegung eines strengen Maßstabes zulässig seien. Dem habe der Landeshauptmann durch eine Reihe von umsichtig gewählten Auflagen und Bedingungen Rechnung getragen, durch welche eine weitgehende Schonung und Hintanhaltung einer Gefährdung des Grundwasservorkommens gesichert erscheine. Die in Bedingung 31.) dem Mitbeteiligten auferlegte gänzliche Wiederauffüllung der Naßbaggerung bis zur Marke des höchsten Grundwasserspiegels nur mit reinem, dem entnommenen Material ähnlichem Material stoße aber auf Schwierigkeiten, weil ausreichendes geeignetes Material nicht vorhanden sei. Mit Rücksicht darauf habe der Mitbeteiligte in einer Projektsergänzung seine Absicht bekanntgegeben, die ausgebaggerte Fläche nur soweit wiederaufzufüllen, als das grubeneigene Überkorn hiefür ausreiche, und den restlichen Teil als Grundwasserteich mit einer Fläche von ca. 6,5 ha offen zu lassen, zu rekultivieren, einzuzäunen und einer extensiven Fischereinutzung ohne jedes Zufüttern zuzuführen. Die Beurteilung dieser Modifikation in wasserbautechnischer und hygienischer Hinsicht habe ergeben, daß dadurch gegenüber einem gänzlichen Füllen mit teilweise grubenfremdem Material der Vorteil einer besseren Kontrollmöglichkeit des allfälligen Auftretens von Verunreinigungen geboten werde. Aus dieser Projektsergänzung und der damit gleichzeitig erfolgten Abänderung des Berufungsbegehrens hätten sich aber Abänderungen des bekämpften Bescheides erster Instanz ergeben, denen weder öffentliche noch private Interessen entgegenstünden. So ergebe sich aus dem Bedürfnis, eine möglichst große Fläche durch Wiederauffüllung mit grubeneigenem Überkorn der landwirtschaftlichen Nutzung wieder zuzuführen, eine gegenüber dem bisherigen Begehren gesteigerte Baggertiefe und eine Einhaltung geringerer Abstände gegenüber angrenzenden Grundstücken. Auch erscheine gegenüber landwirtschaftlichen Flächen die Errichtung eines Erdwalls nicht unbedingt erforderlich, es könne dem Sicherheitsbedürfnis auch durch Aufstellen entsprechender Hinweistafeln Genüge getan werden. Hingegen sei in diesem Zusammenhang die ordnungsgemäße Zwischenlagerung des abgeschobenen Mutterbodens vorzuschreiben gewesen. Auch sei im Hinblick auf die nunmehr nur in einer Breite von 1,5 m vorgesehene Berme eine entsprechend sorgfältige Manipulation und Lagerung des humushältigen Materials zur Vermeidung einer Verunreinigung des freigelegenen Grundwassers aufzutragen gewesen. Die für die Rekultivierung des Baggersees projektsgemäß vorgesehenen Maßnahmen seien durch die Ergänzung der Bedingungen 40.) bis 43.) verpflichtend aufzuerlegen gewesen. Da nun nicht die gänzliche Wiederauffüllung vorgesehen sei, habe die gemäß § 11 Abs. 2 WRG 1959 in erster Instanz festgesetzte Sicherstellung von S 3,000.000,-- der Höhe nach neu überlegt werden müssen, wobei mit Rücksicht darauf, daß sich nach den Erfahrungen der belangten Behörde auch im Falle einer gänzlichen Einstellung des Abbaues durch den Mitbeteiligten andere Bewerber für eine Pacht von Bundesgrundstücken zum Zwecke der Schottergewinnung finden lassen würden, die im Spruch verfügte Herabsetzung dieser Sicherstellung möglich gewesen sei.

Der angefochtene Bescheid wurde außer an den Mitbeteiligten und an den mit der Bauaufsicht beauftragten Dipl.Ing. FW nur an die beteiligten Behörden, nicht aber an andere Parteien oder Beteiligte des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zugestellt. So erfolgte insbesondere auch keine Zustellung dieses Bescheides an den nunmehrigen Beschwerdeführer. Den Akten der belangten Behörde ist zu entnehmen, daß die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Mitbeteiligten und an das Amt der niederösterreichischen Landesregierung am erfolgte.

Am gab der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen diesen Bescheid zur Post. In der Beschwerde führte er aus, daß die belangte Behörde nicht nur die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 107 WRG 1959, sondern auch die Zustellung des Bescheides an die Parteien des Verfahrens erster Instanz, wie z.B. der Beschwerdeführer, unterlassen habe, so daß er erst durch langwierige Erhebungen Kenntnis vom angefochtenen Bescheid erhalten habe. Der Beschwerdeführer bekämpft die Berufungsentscheidung der belangten Behörde in ihrem gesamten Umfange und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof "wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung des Verfassungsgesetzes sowie von Verwaltungsvorschriften und Nichtigkeit zur Gänze" aufzuheben. Im Zuge der Ausführung seiner Beschwerdegründe macht der Beschwerdeführer geltend, ihm komme im vorliegenden Verfahren einerseits als Wasserberechtigter, andererseits als Brunnenbesitzer und Grundeigentümer, der zu einer Duldung verpflichtet werden sollte, Parteistellung zu. Er besitze und nutze unweit grundwasserstromaufwärts des Schotterabbaues des Mitbeteiligten einen wasserrechtlich bewilligten Brunnen für Beregnungszwecke, wobei dieses Wasserbenutzungsrecht auch im Wasserbuch eingetragen sei. Darüber hinaus besitze er unweit grundwasserstromabwärts auf dem Grundstück Nr. nn/2, KG X, einen weiteren Brunnen für Beregnungszwecke, der im Projekt des Mitbeteiligten als Brunnen B 8 bezeichnet sei. Für die Grundwasserentnahme aus diesem Brunnen liege zwar noch keine wasserrechtliche Bewilligung vor, doch würde dem Beschwerdeführer gemäß Bedingung 37.) des angefochtenen Bescheides die Duldung von Grundwasserstandsmessungen und Wasserprobenentnahmen aus diesem Brunnen ohne seine Zustimmung aufgetragen. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insbesondere dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die belangte Behörde über die wesentliche Abänderung des Projektes des Mitbeteiligten entschieden habe, ohne darüber ein neuerliches wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durch die erste Instanz zu veranlassen. Außerdem habe die belangte Behörde unterlassen, über das wesentlich abgeänderte Projekt unter Ladung der in Frage kommenden Parteien, zu denen auch der Beschwerdeführer zähle, eine mündliche Verhandlung gemäß § 107 WRG 1959 anzuberaumen. Die belangte Behörde habe dadurch, daß sie die Parteien von der Teilnahme an dem über den neuen Antrag abgeführten Verfahren ausgeschlossen habe, die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf die Entscheidung durch die zuständige Behörde gröblich verletzt und allen Parteien und sonstigen Beteiligten die Möglichkeit zur Einbringung von Einwendungen genommen. Unverständlich bleibe, wieso der Abänderung weder öffentliche noch private Interessen entgegenstehen sollten, da die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens zum abgeänderten Projekt nicht gehört worden seien, und somit eine Klärung hinsichtlich ihrer Interessen nicht erfolgt sei. Der angefochtene Bescheid sei aber auch materiell-rechtlich verfehlt, da durch die nunmehr vorgesehene dauernde Belastung eines Grundwasserteiches von ca. 6,5 ha ein Widerspruch zur wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Marchfeld geschaffen worden sei. Eine freie Wasserfläche wirke sich wie eine zusätzliche Wasserentnahme auf den Grundwasserhaushalt aus, weil von dieser Fläche andauernd die maximale, den jeweils gegebenen Bedingungen entsprechende Wassermenge verdunste, was zu einem weiteren Absinken des Grundwasserspiegels führen müsse. Durch das Absinken des Grundwasserspiegels auch in seinem Brunnen würde der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Die belangte Behörde habe nicht nur zu Unrecht als Berufungsbehörde über das geänderte Projekt entschieden, sondern auch "das Ansuchen" des Mitbeteiligten in der Frage der zulässigen Abbautiefe "überschritten". Weil eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe, sei das Verfahren überdies mit Nichtigkeit belastet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie ebenso wie der Mitbeteiligte in seiner Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstatteten Gegenschriften erwogen:

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1). Als bestehende Rechte, die durch eine wasserrechtliche Bewilligung berührt werden können, sind nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Zu den Privatgewässern gehören gemäß § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstück zutage quellende Wasser. Der Beschwerdeführer ist unbestritten Eigentümer der Parzelle Nr. nn/2, KG X, mit dem dort bestehenden Grundwasserbrunnen. Es ist ferner unbestritten und geht auch aus dem dem Projekt angeschlossenen Übersichtsplan hervor, daß dieses Grundstück des Beschwerdeführers mit dem Brunnen B 8 unweit grundwasserstromabwärts des vom Mitbeteiligten zum Zwecke der Schottergewinnung benützten Grundstücks Nr. nn/1 gelegen ist. Der im Verfahren vor der belangten Behörde nicht beigezogene Beschwerdeführer weist nun in seiner Beschwerde mit Gründen, die ohne Vorliegen einer fachkundigen Beurteilung nicht von vornherein als unzutreffend erkannt werden können, darauf hin, daß durch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene wasserrechtliche Bewilligung (dauerndes Offenhalten eines Grundwassersees nach Beendigung der Schottergewinnung) Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel in der Umgebung des Schotterabbaues zu befürchten seien, die für seine Grundwassernutzung von Nachteil sein könnten. Auf diese Problematik wird von der Gegenseite erstmalig in den Gegenschriften eingegangen, wodurch aber weder eine im angefochtenen Bescheid fehlende Begründung nachgeholt, noch eine fachkundige Beurteilung dieser Frage ersetzt werden kann. Da durch die Anlegung eines ständig offenzuhaltenden Grundwassersees auf der Grundparzelle Nr. nn/1, KG X, die Nutzung des Grundwassers durch den Beschwerdeführer somit beeinträchtigt werden kann, ist die Parteistellung des Beschwerdeführers im durchgeführten Verwaltungsverfahren schon mit Rücksicht auf sein Eigentum an der Grundparzelle Nr. nn/2 nicht zweifelhaft. Ob eine Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch die Parteieigenschaft des Beschwerdeführers nicht (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 6087/A, vom , Zl. 100/74, vom , Zl. 1050/73, und vom , Zl. 3021, 3022/80). Auf die Frage, inwieweit Rechte des Beschwerdeführers auch hinsichtlich eines weiteren in seinem Eigentum stehenden grundwasserstromaufwärts gelegenen Brunnens verletzt werden können, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Ebensowenig steht es der Anerkennung der Parteistellung des Beschwerdeführers und seiner Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde entgegen, daß er, entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde, am schriftlich der Vornahme von Messungen in seinem Brunnen Nr. 8 auf der Parzelle nn/2 zugestimmt hat. Aus dem Umstand, daß derartige Messungen für erforderlich angesehen wurden und dementsprechend in den im Rahmen der Berufung des Mitbeteiligten unbekämpft gebliebenen Bedingungen Nr. 36 und 37 des Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes angeordnet wurden, ist aber andererseits ein Indiz dafür zu ersehen, daß auch seitens der Behörde mit Auswirkungen des Schotterabbaues auf den Grundwasserstand und die Grundwasserqualität in diesem Brunnen gerechnet wurde.

Daher ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt werden konnte, was ihn gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde berechtigte. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer am Berufungsverfahren durch die belangte Behörde nicht beteiligt wurde, und daß ihm der angefochtene Bescheid auch nicht zugestellt wurde, steht der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nicht entgegen, weil nach § 26 Abs. 2 VwGG 1965 die Beschwerde auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.

Somit ist auch zu prüfen, ob die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Dies ist aber mit Rücksicht auf die Beschwerdeausführungen und den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Fall. Wie sich aus den Akten der belangten Behörde ergibt, wurde der angefochtene Bescheid am abgefertigt und dem Mitbeteiligten sowie dem Amt der niederösterreichischen Landesregierung am  mit Rückschein zugestellt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß der Beschwerdeführer vom Inhalt dieses Bescheides ebenfalls bereits am Kenntnis erlangen konnte, liegt somit die Postaufgabe der vorliegenden Beschwerde () innerhalb der nach § 26 Abs. 1 und 2 VwGG 1965 zu berechnenden Beschwerdefrist, ohne daß noch geprüft werden mußte, wann der Beschwerdeführer auf Grund seiner "langwierigen Erhebungen" tatsächlich vom Inhalt des angefochtenen Bescheides Kenntnis erhielt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Sichtung abzuändern. Diese Befugnis erstreckt sich jedoch nur auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde.

Im Beschwerdefall hat der Mitbeteiligte den Bescheid des Landeshauptmannes vom nur hinsichtlich der Punkte I B 2, 5, 31, 33 und 34 und II angefochten. "Sache des Berufungsverfahrens" war somit nur die Entscheidung über die in der Berufung genau bezeichneten, vom Mitbeteiligten bekämpften Auflagen und die dem Mitbeteiligten auferlegte Sicherheitsleistung, nicht aber der zu Beginn des I. Teiles des Bescheides des Landeshauptmannes umschriebene Inhalt der wasserrechtlichen Bewilligung, der ausdrücklich die Wiederauffüllung der entstandenen Baggergruben vorsah. Der Mitbeteiligte geht in seiner Berufung selbst davon aus, daß diese Baggergruben auf Grund der ihm erteilten Bewilligung zur Gänze wiedergefüllt werden müßten, er nimmt in seinem Rechtsmittel gegen diesen Inhalt der wasserrechtlichen Bewilligung nicht Stellung. Beschwert erachtete er sich in der Berufung vielmehr nur dadurch, daß die Abbauabschnitte in den angefochtenen Bedingungen auf 2 ha beschränkt wurden, was für ihn eine unbegründbare technische Erschwernis bedeute; ferner dadurch, daß ihm die Errichtung eines Erdwalls rund um das ausgebaggerte Grundstück aufgetragen wurde; und schließlich dadurch, daß in den Bewilligungsbedingungen an die Qualität des Füllmaterials zu hohe Anforderungen gestellt wurden. Zum letzten Punkt wies er in seiner Berufung darauf hin, daß der erstinstanzliche Bescheid strenger sei als der vorangegangene Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom .

Die belangte Behörde hat das Berufungsverfahren aber nicht auf die Punkte beschränkt, in denen der erstinstanzliche Bescheid mit der Berufung des Mitbeteiligten angefochten wurde, sie hat vielmehr im angefochtenen Bescheid - übrigens ohne Beiziehung der übrigen Parteien und Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens und ohne Abhaltung der im Bewilligungsverfahren nach § 107 Abs. 1 WRG 1959 zwingend vorgesehenen mündlichen Verhandlung - die erstinstanzliche Bewilligung auch in dem wesentlichen, vom Mitbeteiligten nicht angefochtenen Punkt einer nur teilweisen Wiederauffüllung der Baggergruben abgeändert. Sie hat daher, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, die Grenzen ihrer funktionellen Zuständigkeit überschritten, wenn sie über den Berufungsantrag des Mitbeteiligten hinaus auf ein vom Mitbeteiligten in wesentlichen Punkten geändertes Projekt einging und diese Projektsänderung zur Grundlage des angefochtenen Bescheides nahm. Die funktionelle Zuständigkeit der belangten Behörde hätte diese demgegenüber nur dazu berechtigt, den Bescheid erster Instanz im Rahmen der mit der Berufung des Mitbeteiligten bekämpften Punkte einer Abänderung im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG 1950 zu unterziehen (vgl. hiezu hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 7959/A, vom , Zl. 1131, 1133/80, u.a.). Die belangte Behörde hat somit dadurch, daß sie im angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid in einem wesentlichen, von der Berufung des Mitbeteiligten gar nicht bekämpften Punkt abänderte, wobei ausschließlich diese Abänderung die Grundlage auch der im Rahmen der Auflagen und Bedingungen und im Rahmen der auferlegten Sicherheit erfolgten Abänderungen des erstinstanzlichen Bescheides darstellte, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufzuheben.

Mit Rücksicht auf dieses Verfahrensergebnis konnte von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542/1977. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht vorsieht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §5 Abs2;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den
Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit
der vorinstanzlichen Entscheidung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001199.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-54257

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