VwGH 08.11.1978, 1199/78
VwGH 08.11.1978, 1199/78
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Bei Vorliegen von Haftenden mit unterschiedlichen Haftungsvoraussetzungen ist es der Behörde in Hinsicht der differenzierten Tatbestandsmerkmale verwehrt, auf die Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses gegenüber einem uneingeschränkt Haftenden zu verzichten und statt dessen die Solidarschuld gegenüber einer Person herzustellen, deren Verbindlichkeit lediglich in einer Ausfallshaftung besteht (Hinweis E , 263/56, VwSlg 2028 F/1959). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1978/11/08 1197/78 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1978001199.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-54256