VwGH 28.09.1970, 1199/67
VwGH 28.09.1970, 1199/67
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Weder § 38 AVG 1950, noch die BO f Bgld (ex 1926) noch das VwGG 1965 bieten eine Handhabe dafür, der Partei des Verwaltungsverfahrens aufzutragen, eine zivilrechtliche Entscheidung über einen strittigen Grenzverlauf herbeizuführen, bei einer Entscheidung nach § 42 Abs 4 VwGG 1965 hat daher der VwGH den Sachverhalt (= Vorfrage) von sich aus einer Klärung zuzuführen, welcher Umstand eine Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs 4 VwGG 1965 aber nicht ausschließt. |
Norm | BauRallg; |
RS 2 | Das Traufenrecht ist eine Servitut, die sich darin erschöpft, daß der Eigentümer des dienenden Grundstückes verpflichtet ist, zu dulden, daß die Regenwässer vom Dach des Hauses des Eigentümers des herrschenden Grundstückes auf sein Grundstück abgeleitet werden. Dieses Traufenrecht beinhaltet aber nicht das Eigentumsrecht an jenem Grundstreifen, auf den die Dachwässer fallen. |
Norm | BauRallg; |
RS 3 | Auch Entlüftungsflügel sind als Fenster anzusehen. |
Norm | AVG §76 Abs2; |
RS 4 | Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 76 Abs 2 letzter Satz AVG ist auch, daß die von Amts wegen angeordnete, die kostenverursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich ist. (Hinweis auf E vom , Zl. 1841/63) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0229/66 E VwSlg 6939 A/1966 RS 1 |
Normen | VwGG §42 Abs4; VwGG §48 Abs1 lita; VwGG §55 Abs1; |
RS 5 | Wenn im Zuge der Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde (§ 42 Abs 4 VwGG) dem Bfr der Ersatz von Barauslagen des VwGH vorgeschrieben wird, dann kann dieser binnen einer Woche nach Entstehen seiner Leistungspflicht schriftlich begehren, daß diese Kosten der säumigen Behörde auferlegt werden. |
Normen | VwGG §42 Abs4; VwGG §48 Abs1 lita; VwGG §55 Abs1; VwGG §59 Abs1; |
RS 1 | Entscheidet der VwGH in einer Säumnisbeschwerde im Sinne des § 42 Abs 4 zweiter Satz VwGG 1965 und entstehen dabei für ihn Barauslagen (Sachverständigenhonorar), für die der Bfr aufzukommen hat, so sind sie diesem auf Grund eines rechtzeitig gestellten Antrages (§ 59 Abs 2 lit d VwGG 1965) von der säumigen Verwaltungsbehörde zu ersetzen (hier: Eintritt der Erbin für die verstorbene Bfrin). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1967001199.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-54253