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VwGH 25.10.1950, 1197/47

VwGH 25.10.1950, 1197/47

Rechtssätze


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Normen
EStG 1939 §11 Abs1;
EStG 1939 §8 Abs1;
EStG 1953 §11 Abs1;
EStG 1953 §8 Abs1;
RS 1
ISd § 11 EStG 1953 ist ein Betrag dem Steuerpflichtigen nicht nur dann zugeflossen, wenn er ihm selbst bar ausbezahlt wurde, es genügt vielmehr, wenn der Empfänger in der Lage ist, darüber RECHTLICH UND WIRTSCHAFTLICH zu verfügen. Umsomehr muß der Tatbestand des Zufließens dann als erfüllt gelten, wenn der Betrag einer vom Steuerpflichtigen im Voraus bestimmten Verwendung zugeführt, also zB auf dessen Verlangen bei einer bestimmten Bank erlegt worden ist.

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E , 1197/47 #1 VwSlg 264 F/1950;
Normen
EStG 1939 §8 Abs1;
EStG 1953 §8 Abs1;
RS 2
Verluste an Bankguthaben, die durch Währungsmaßnahmen eintreten, können nicht zu den Werbungskosten gerechnet werden. Sie können daher nur dann, wenn das Einkommen durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, und das Bankguthaben zum Betriebsvermögen gehört, nicht aber dann, wenn das Einkommen durch Vergleich der Einnahmen und Werbungskosten ermittelt wird, steuerlich zur Auswirkung kommen.

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E , 1197/47 #1 VwSlg 264 F/1950;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 264 F/1950;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1950:1947001197.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-54245