VwGH 27.10.1983, 1196/80
VwGH 27.10.1983, 1196/80
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 1 AlVG kommt es bei der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld auf die persönliche Abgabe des Antrages beim zuständigen Arbeitsamt, nach § 44 AlVG also beim Wohnsitzarbeitsamt des Dienstnehmers an. Die Antragstellung bei einem unzuständigen Arbeitsamt löst die Wirkung der Geltendmachung nicht aus. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 11206 A/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1980001196.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-54244