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VwGH 27.10.1983, 1196/80

VwGH 27.10.1983, 1196/80

Rechtssatz


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Normen
AlVG 1977 §44;
AlVG 1977 §46 Abs1 Satz1;
AlVG 1977 §46 Abs2;
RS 1
Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 1 AlVG kommt es bei der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld auf die persönliche Abgabe des Antrages beim zuständigen Arbeitsamt, nach § 44 AlVG also beim Wohnsitzarbeitsamt des Dienstnehmers an. Die Antragstellung bei einem unzuständigen Arbeitsamt löst die Wirkung der Geltendmachung nicht aus.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 11206 A/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1980001196.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-54244