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VwGH 06.03.1963, 1195/62

VwGH 06.03.1963, 1195/62

Rechtssätze


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Normen
AVG §56;
VVG §10 Abs2 litb;
VVG §4 Abs1;
VVG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 1
Jeder Pflichten begründende individuelle Verwaltungsakt, dessen rechtliche Bedeutung darin besteht, Art und Umfang einer im Gesetze begründeten Rechtspflicht seines Adressaten eindeutig festzulegen und so die Behörde in die Lage zu versetzen, den gesetzmäßigen Zustand notfalls im Wege des Verwaltungszwanges herzustellen, entspricht dem Gesetze nur, wenn er derart bestimmt ist, daß er einer Vollstreckung zugänglich ist (Siehe hiezu auch das von ähnlichen Gedanken getragene hg E , 1009/50, VwSlg 2356 A/1951).
Normen
BauO Klagenfurt 1904 §1 Abs2 litb;
BauO Klagenfurt 1904 §62;
RS 2
Ausführungen, daß in einem Auftrag zur Herstellung eines Kanalanschlußes die Art und der Umfang dieser Verpflichtung bereits konkret festgelegt werden muß, keinesfalls genügt es diese Frage dahingehend zu regeln, daß das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen ist, vielmehr ist die technische Art der Durchführung bereits im Baubewilligungsverfahren - Einzelheiten möglicherweise abgesehen - zu klären.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001195.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-54241