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VwGH 21.03.1979, 1193/78

VwGH 21.03.1979, 1193/78

Rechtssätze


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Normen
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §1 Z3 idF 1976/002;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 idF 1976/002;
RS 1
Die normative Beziehung zu einer nach dem Gebietsprinzip oder erritorialsprinzip eingerichteten Gemeindebehörde wird in erster Linie durch eine örtliche Bindung zu einem bestimmten Raum (Kanzlei, Ordination, Atelier, Gewerbebetrieb oder Betriebsstätte iSd Abgabenvorschriften) oder zumindest durch

eine bestimmte Fläche (fester Standplatz), von wo aus die selbständige Berufstätigkeit (Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder usw) oder die gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird, hergestellt.
Normen
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §1 Z3 idF 1976/002;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 idF 1976/002;
RS 2
Im Zustellen von bestellten Getränken als leztem Akt des Absetzens der Ware an Letztverbraucher außerhalb der Sitzgemeinde einer Brauerei ist jedenfalls nicht die Erfüllung des rechtlich relevanten normativen Tatbestandsmerkmales "Erwerbstätigkeit" iSd § 1 Z 3 OÖ FremdenverkehrsG 1965 zu erblicken.
Normen
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §1 Z3 idF 1976/002;
FremdenverkehrsG OÖ 1965 §7 idF 1976/002;
RS 3
Nach Ansicht des Gerichsthofes ist es mit dem Begriff der Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht vereinbar, jede Gemeinde, in der im Wege des sogenannten "Fahrverkaufes" bestellte Waren lediglich zugestellt werden, als Mittelpunkt einer gewerblichen Erwerbstätigkeit anzusehen und den Zuständigkeitsgrund "locus regit actum" als gegeben anzunehmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5362 F/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001193.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-54238