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VwGH 20.12.1967, 1193/67

VwGH 20.12.1967, 1193/67

Rechtssätze


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Normen
ASVG §21 Abs1;
ASVG §22 Abs1;
ASVG §415;
RS 1
Eine Entscheidung über den Eintritt der Formalversicherung ist ihrem Wesen nach nur dann eine Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Berechtigung zur Weiterversicherung und Selbstversicherung, wenn strittig gewesen ist, ob der Mangel des Bestehens einer Pflichtversicherung oder der Mangel des Bestehens einer Berechtigung zur Weiterversicherung oder Selbstversicherung als Voraussetzung für die Formalversicherung vorlag oder nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1713/60 B VwSlg 5444 A/1960 RS 1 (hier ging der Instanzenzug bis zum BMfSVerw; im Verwaltungsverfahren wurde von der beschwerdeführenden PVA die Dienstgebereigenschaft des nach ihrer Auffassung vorsätzlich unrichtig Angemeldeten behauptet)
Normen
ASVG §21;
ASVG §33;
ASVG §4 Abs2;
RS 2
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine vorsätzlich unrichtige Anmeldung eines Geschäftsführers einer GesmbH, der auch Gesellschafter ist, zur Sozialversicherung durch diesen erfolgte, kann nicht davon ausgegangen werden, daß dieser im Hinblick auf die Kapitalbeteiligung (hier 80 %) und seine Rechtsstellung als allein zeichnungsbefugter und vertretungsbefugter Geschäftsführer der GesmbH hätte erkennen müssen (Hinweis E , 1234/53, VwSlg 4189 A/1956).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001193.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-54237