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VwGH 15.11.1965, 1193/65

VwGH 15.11.1965, 1193/65

Rechtssatz


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Normen
BAO §116 Abs1;
BAO §303 Abs1 litc idF 1961/194 ;
RS 1
Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, für die die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet, und daher von ihr bei ihrer Schlußfassung berücksichtigt werden muß. Eine Vorfrage ist somit ein Vorweg, nämlich im Zuge der Tatbestandsermittlung zu klärendes rechtliches Element des konkreten zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles und setzt voraus, daß der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gestellt werden kann. Bei der Vorfrage muß es sich demnach um eine Frage handeln, die Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechsgestaltender Natur durch eine andere Behörde (Gericht) ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3358 F/1965;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001193.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-54236

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