VwGH 28.02.1973, 1192/72
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Überläßt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbilligt Grundstücke, so liegt im Unterschied zwischen dem vom Arbeitnehmer gezahlten Preis dem Verkehrswert ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Das gilt auch, wenn das Grundstück zum selben Preis zur Hälfte in das Eigentum des Ehegatten des Arbeitnehmers übertragen wird, der Arbeitnehmer dem nicht widerspricht und außerhalb des Angestelltenverhältnisses liegende Umstände, die den Arbeitgeber veranlaßt haben könnten, dem Ehegatten des Arbeitnehmers wirtschaftliche Vorteile zuzuwenden, nicht gegeben sind. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Leitner, über die Beschwerde der Firma A-AG in W, vertreten durch DDr. Ferdinand Gross, Rechtsanwalt in Kapfenberg, Wiener Straße 54, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 12/7-II/72, betreffend Lohnsteuerhaftung und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bei einer den Zeitraum bis umfassenden Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer neben anderen nicht den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Punkten fest, daß die Beschwerdeführerin an vier leitende Angestellte im Prüfungszeitraum Grundstücke zu einem Quadratmeterpeis von S 30,-- verkauft hat. Der Prüfer ging von einem ortsüblichen Quadratmeterpreis von S 60,-- aus und erblickte in der Differenz zum obigen Kaufpreis einen diesen solcherart begünstigten Dienstnehmern zugeflossenen geldwerten Vorteil, weshalb er eine entsprechende Lohnsteuernachforderung und Nachforderung an Beitrag der Dienstgeber zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfen (Dienstgeberbeitrag) errechnete. Diese vom Prüfer errechnete Abgabenforderung setzte das Finanzamt mit Haftungs- und Zahlungsbescheid fest.
Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Die gegenständlichen Grundstücke seien bei der Einheitsbewertung mit S 150-- pro m2 bewertet. Sie seien mit Kaufverträgen vom August 1965, Mai 1966 und Jänner/Februar 1967 jeweils an vier Angestellte und deren Ehefrauen veräußert worden. Die Ehefrauen stünden in keinem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin und könnten deshalb wohl auch keinen Vorteil aus einem Dienstverhältnis beziehen. Die "Freizügigkeit des Eigentums" werde in allen Fällen durch ein Vorkaufsrecht, ein Wiederkaufsrecht, eine Dienstbarkeit der Vermietungsbeschränkung und durch eine Verzichtsdienstbarkeit beschränkt. Das Finanzamt sei davon ausgegangen, daß der Verkehrswert der Grundstücke S 100,-
- pro m2 betrage. Nach den Erhebungen der Beschwerdeführerin seien jedoch sehr viele Einzelgrundstücke in der Katastralgemeinde St. M. in gleicher Lage um S 50,-- pro m2 abverkauft worden. Berücksichtige man den ortsüblichen Preis, den Einheitswert und die Eigentumsbeschränkungen, so sei ein Quadratmeterpreis von S 30,-- angemessen. Jedenfalls wäre die Nachforderung deswegen um die Hälfte zu kürzen, weil auch die Ehefrauen der vier Angestellten Hälfteeigentum erworben hätten.
In dem Antrag, mit dem sie eine abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes außer Wirksamkeit setzte, brachte die Beschwerdeführerin vor, daß im Bereich der gleichen Katastralgemeinde durch die Stadtgemeinde K. Baugründe ohne Eigentumsbeschränkungen um S 50,-- pro m2 an eine große Zahl von Bauwerbern verkauft worden seien. Eben in dieser Katastralgemeinde habe auch die Gemeinnützige M.-Y. S. AG K. (Gemysag) an mehrere Käufer Grundstücke um S 30,-- pro m2 veräußert. Alle erwähnten Grundstücke seien den strittigen gleichwertig.
Über Aufforderung der belangten Behörde legte das Finanzamt dieser eine Aufstellung über vier Grundkäufe vor, wobei in einem Fall (Kaufvertrag vom ) ein Quadratmeterpreis von S 170,-- bezahlt wurde. Dieses Grundstück - so berichtete das Finanzamt - liege in der Nähe der streitgegenständlichen Grundstücke und stelle einen echten Vergleichswert dar. Die belangte Behörde hielt diesen Bericht des Finanzamtes der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom vor.
Die Beschwerdeführerin beantwortete den Vorhalt der belangten Behörde dahin, daß bei dem vom Finanzamt bezeichneten Grundstück ein Pauschbetrag von S 200.000,- gezahlt worden sei, wobei offenbar die vorhandene Einfriedung, der Wasseranschluß und der Baumbestand mitberücksichtigt worden sei. Das Grundstück liege inmitten des verbauten Stadtgebietes an einer staubfreien Straße. Im Fall einer Verbauung könne die Aufschließung von Zufahrt, Wasser- und Stromversorgung und Abwässerbeseitigung ohne besondere Kosten erfolgen. Bei den von der Beschwerdeführerin verkauften Grundstücken handle es sich hingegen um bisher landwirtschaftlich genutzte Wiesenflächen, die nur durch einfache Schotterstraßen verkehrsmäßig aufgeschlossen seien. Sie lägen am Rande des verbauten Gebietes und erforderten aufschließungsmäßig zusätzliche Mühen und Kosten. Die Entfernung zur Stadtmitte sei um einen Kilometer weiter. Bei den erwähnten, von der Stadtgemeinde K. durchgeführten, Grundverkäufen habe die Verkäuferin außerdem die Aufschließungskosten überwiegend getragen.
Nachdem die belangte Behörde durch das Finanzamt weitere Erhebungen hatte durchführen lassen, brachte sie der Beschwerdeführerin am fernmündlich vier Grundstücksverkäufe in der Katastralgemeinde St. M. zur Kenntnis, bei denen in der Zeit zwischen November 1963 und Jänner 1971 Quadratmeterpreise von S 70,--, S 80,-- und S 176,-- erzielt worden waren.
In einer schriftlichen Vorhaltsbeantwortung führte die Beschwerdeführerin aus, daß das Grundstück 370/4 (S 80,-- pro m2) deswegen nicht zum Vergleich heranzuziehen sei, weil es nur 300 m von der Stadtmitte an einer staubfreien Straße liege. Es seien auch nur sehr geringe Aufschließungskosten entstanden. Was die bei den um einen Quadratmeterpreis von S 70,-- verkauften Grundstücke anlange, so handle es sich um solche, die anschließend an die von der Stadtgemeinde um S 50,-- pro m2 verkauften gelegen seien. Es könne daher nicht von einem Verkehrswert von S 70,-- pro m2 gesprochen werden.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung im Punkte der Bewertung der streitgegenständlichen Grundstücke nur teilweise Folge gegeben. Wie die Erhebungen, ergeben hätten, seien bei Grundstücksverkäufen in der Katastralgemeinde St. M. - von Einzelfällen abgesehen - in den Jahren 1965 bis 1967 Verkaufspreise von S 50,-- bis S 80,-- pro m2 erzielt worden. Hiebei sei der niedrige Quadratmeterpreis von S 50,-- von der Stadtgemeinde, trotz überwiegender Übernahme der Aufschließungskosten durch diese, erzielt worden. Dieser niedrige Veräußerungspreis finde seine Begründung vor allem in der Tatsache, daß die Stadtgemeinde K. die betreffenden Grundstücke, die außerhalb der verbauten Gebiete lägen, im Rahmen einer Siedlungsaktion der "Jungen Generation" K. veräußert habe. Es habe außerdem erhoben werden können, daß die von der Beschwerdeführerin an ihre Dienstnehmer veräußerten Grundstücke am Rande des verbauten Gebietes in einer schönen, ruhigen Lage des Stadtgebietes K. (Wohngebiet R.) gelegen seien. Daher erscheine zunächst - im Hinblick auf die für den Prüfungszeitraum festgestellten Grundstücksveräußerungspreise - für denselben Zeitraum ein Quadratmeterpreis von S 80,-- als Mittelpreis des Verbrauchsortes angemessen. Wenn man davon ausgehend für die noch zu tragenden Aufschließungskosten einen Abschlag von S 20,-- und für die ins Gewicht fallenden Eigentumsbeschränkungen (Verzichts- und Vermietungsbeschränkungsdienstbarkeit) einen solchen von S 10,-
- pro Quadratmeter in Abzug bringe, ergebe sich schließlich ein Quadratmeterpreis von S 50,--, welcher den Prüfungszeitraum zugrunde zu legen sei. Deshalb erschienen auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf die Lage, die Beschaffenheit, die auferlegte Eigentumsbeschränkungen und die Übernahme der Aufschließungskosten der veräußerten Grundstücke beziehen, teilweise begründet. Der Einwand, daß die Gemysag ebenfalls Grundstücke an Siedlungswerber mit einem Quadratmeterpreis von S 30,-- veräußert habe, falle nicht ins Gewicht, da es sich bei der genannten Gesellschaft um eine Siedlungsgenossenschaft handle, deren Hauptaktionär die Beschwerdeführerin selbst sei und deren Tätigkeit sich deshalb hauptsächlich nur auf Grundstücksverkäufe an Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und deren Ehegattinnen, so wie auf die Wohnungsverwaltung aller Werkswohnungen der Beschwerdeführerin erstrecke. Damit erscheine der Quadratmeterpreis von S 30,-- bei Grundstücksverkäufen durch diese Siedlungsgesellschaft begründet. Wenn die Beschwerdeführerin die Ansicht vertrete, daß der jeweilige Grundstückserwerb zur Hälfte durch die Ehegattinnen der Dienstnehmer erfolgt sei und daher auch nur die Hälfte des Differenzbetrages zwischen dem tatsächlichen Veräußerungspreis und den vom Finanzamte festgestellten Mittelpreis der Nachversteuerung als Vorteil aus einem Dienstverhältnis zugrunde gelegt werden dürfe, sei dies ebenfalls nicht zielführend. Der Differenzbetrag bzw. Preisnachlaß pro Quadratmeter beim jeweiligen Grundstückskauf finde seine Begründung einzig und allein in der Tatsache, daß jeweils der Ehegatte Dienstnehmer der die Grundstücke veräußernden Beschwerdeführerin sei, weshalb auch jeweils diesem der sich im Einzelfall ergebende gesamte Differenzbetrag bzw. Preisnachlaß als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zuzurechnen sei, obwohl in den einzelnen Kaufverträgen jeweils beide Ehegatten je zur Hälfte als Grundstückserwerber aufschienen. Zum Einwand, daß der Einzheitswert der veräußerten Grundstücke zum Verkaufszeitpunkt S 15,-- pro m2 betragen habe, sei - abgesehen von der Tatsache, daß sich allein durch den Abverkauf eines bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstückes als Bauland, eine wesentliche Werterhöhung desselben ergebe - festzustellen, daß der Wortlaut des Gesetzes darauf hinweise, daß der Wert nach einem objektiven Maßstab zu ermitteln sei, das heißt, daß der Geldbetrag errechnet werden müsse, den der Leistungsempfänger aufwenden müßte, um sich die Leistungen am Verbrauchsorte zu beschaffen. Als Mittelpreis des Verbrauchsortes im Sinne des § 8 Abs. 2 EStG werde daher unter Bedachtnahme auf die teilweise begründeten Einwendungen der Beschwerdeführerin der Quadratmeterpreis für die im Prüfungszeitraume getätigten Grundstücksverkäufe an Dienstnehmer mit S 50,-- festgestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 EStG 1953 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis. Gemäß § 8 Abs. 2 EStG 1953 sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kleidung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes anzusetzen. Zu den lohnsteuerpflichtigen und dem Dienstgeberbeitrag unterliegenden anderen Vorteilen aus einem Dienstverhältnis gehört es auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Grundstücke verbilligt überläßt (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 746/69). In einem solchen Fall ist der in Geld zu veranschlagende steuerpflichtige Vorteil gleich dem Unterschied zwischen dem Preis, den der Arbeitnehmer aufwenden mußte, und dem Verkehrswert des Grundstückes, da bei Grundstücken nur der Verkehrswert als "Mittelpreis des Verbrauchsortes" verstanden werden kann. Über diese Rechtslage besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Der Streit geht nur darum, ob im Beschwerdefall seitens der Beschwerdeführerin tat sächlich Grundstücke an Arbeitnehmer verbilligt verkauft worden sind.
Bei der Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes sind, wenn man auch alle maßgebenden Faktoren berücksichtigt und sich an vorhandene, effektiv gezahlte Verkaufspreise anlehnt, gewisse Unsicherheiten nicht auszuschließen, sodaß geringe Abweichungen zwischen dem zu bestimmenden Verkehrswert und jenem Betrag, der für eine individuell bestimmte Liegenschaft im Falle des Verkaufes erzielt wird, unter Umständen nicht vermieden werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher lediglich zu überprüfen, ob der von der belangten Behörde angenommene Quadratmeterpreis von S 50,-- in einem einwandfreien Verfahren ermittelt wurde, und ob die belangte Behörde auf Grund der Verfahrensergebnisse denkfolgerichtig zu diesem Preis gelangen konnte.
Die belangte Behörde ist von einem Verkehrswert von S 80,-- pro m2 ausgegangen. Dies konnte sie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unbedenklich tun, weil ihr Grundstücksverkäufe in der Nähe der beschwerdegegenständlichen Liegenschaften bekannt waren, bei denen Quadratmeterpreise von S 70,--, S 80,--, S 170,-- und S 176,-- bezahlt worden sind. Die Beschwerdeführerin weist zwar darauf hin, daß in derselben Katastralgemeinde auch Grundstücke zu S 30,-- und S 50-- pro m2 verkauft worden sind. Dem hat die belangte Behörde jedoch entgegengehalten, daß es sich bei dem Kaufpreis von S 50,-- pro m2 um Verkäufe der Stadtgemeinde außerhalb des Stadtgebietes für Zwecke der Siedlungsaktion "Junge Generation" handelte. Dieser Argumentation liegt erkennbar und offenkundig die Überlegung zugrunde, daß bei der Preisgestaltung im Gemeinwohl begründete wohnbaupolitische Überlegungen ausschlaggebend waren. Die belangte Behörde hat daher nicht gefehlt, wenn sie diese Verkaufspreise nicht als für den wirklichen Verkehrswert repräsentativ betrachtete. Das erhellt auch daraus, daß die Beschwerdeführerin dieser Begründung nichts anderes entgegensetzte als den Hinweis, daß die Stadtgemeinde noch zusätzlich die Aufschließungskosten übernommen hat. Gerade dieser Umstand weist auf einen nicht nur durch wirtschaftliche Überlegungen bestimmten Preis hin. Ähnliche Überlegungen gelten auch für die von der Beschwerdeführerin genannten Grundverkäufe durch die Gemysag. In diesen Verkaufsfällen (es handelt sich nach der Aktenlage dabei um 13 Grundverkäufe in der Katastralgemeine St. M. zwischen 1965 und 1967) fällt der durchwegs einheitliche Quadratmeterpreis von S 30,-
- pro m2 auf. Dies und die Tatsache, daß die Gemysag eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin ist, deren Hauptaufgabe die Errichtung und Verwaltung von Wohnungen für die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin ist, sprechen eindeutig dafür, daß auch hier nicht marktwirtschaftliche Gesichtspunkte für die Preisbildung ausschlaggebend waren. Die Beschwerdeführerin vermag daher die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, wenn sie sich, in Übereinstimmung mit ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren, lediglich darauf beruft, daß die genannten Preise tatsächlich bezahlt worden sind, ohne auf die besonderen Umstände, die zu diesen Preisen führten, einzugehen.
Wenn die Beschwerdeführerin der belangten Behörde den Vorwurf macht, sie habe keine Gelegenheit gehabt, zu den Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen und die belangte Behörde habe deswegen das Parteiengehör verletzt, so ist dieser Vorwurf unbegründet, weil die belangte Behörde jene Preise, auf die sie ihre Entscheidung stützte, sowohl mit Schreiben vom als fernmündlich am der Beschwerdeführerin vorhielt und die Beschwerdeführerin hiezu auch tatsächlich jeweils schriftlich Stellung nahm.
Die Beschwerde bemängelt weiters, daß die belangte Behörde - ausgehend von einem Quadratmeterpreis von S 80,-- - wegen der nicht vorhandenen Aufschließung bloß einen Abschlag von S 20,-- vornahm. Das laufe bei einer Bauparzelle von 1.000 m2 auf Aufschließungskosten von nur S 20.000,-- hinaus. Nun ist es richtig, daß der Aufschließungsgrad eines Grundstückes ein maßgeblicher Faktor für seinen Verkehrswert ist. Es ist auch unbestritten, daß die beschwerdegegenständlichen Liegenschaften nicht aufgeschlossen waren. Es ist aber nicht richtig, daß bei der Bestimmung des Verkehrswertes die späteren tatsächlichen Aufschließungskosten abgezogen werden. Solcherart wäre es nämlich denkbar, daß bei sehr hohen Aufschließungskosten und bei niedrigem Verkehrswert des unaufgeschlossenen Grundstückes die späteren tatsächlichen Aufschließungskosten den Wert des unaufgeschlossenen Grundstückes übersteigen und so das unerschlossene Grundstück gewissermaßen einen negativen Wert hätte. Die Unhaltbarkeit eines solchen Ergebnisses liegt auf der Hand. Da die den von der angefochtenen Entscheidung schätzungsweise angenommenen Abschlag von S 20,-- pro m2 rügenden Beschwerdeausführungen keine konkreten Ziffern angeben, die im Falle der von der Beschwerdeführerin verkauften Grundstücke wegen der fehlenden Aufschließung einen anderen Abschlag als den von der belangten Behörde angenommenen schlüssig begründen, kann der Verwaltungsgerichtshof in dieser Schätzung der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit erkennen.
Die Beschwerde wirft der belangten Behörde insbesondere vor, daß die bestehenden Eigentumsbeschränkungen der Erwerber der Grundstücke durch den Abschlag von S 10,-- pro m2 keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hätten. Auch in diesem Punkt kann der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde nicht folgen. Den in den Akten erliegenden Kaufverträgen ist zu entnehmen, daß die Erwerber der Grundstücke der Beschwerdeführerin ein Vorkaufsrecht und ein Wiederkaufsrecht einräumten. Letzteres sollte dann wirksam werden, wann die Erwerber nicht bis zum ein Wohnhaus auf den ihnen überlassenen Grundstücken errichtet haben. Es wurde ferner vereinbart, daß im Falle der Ausübung des Vorkaufs- bzw. des Wiederkaufsrechtes die Grundstücke der Beschwerdeführerin um jenen Betrag zu verkaufen sind, den die Erwerbet selbst aufgewendet haben. Dies gilt jedoch -
auch im Falle, des Vorkaufsrechtes - nur bis Ende 1970. Die Käufer verpflichteten sich ferner, die in den zu errichtenden Gebäuden befindlichen Wohnungen nur an Werksangehörige der Beschwerdeführerin zu vermieten. Weiters übernahmen sie die Verpflichtung, auf Einwendungen gegen die Errichtung, den Bestand oder Betrieb wie immer gearteter Werksanlagen der Beschwerdeführerin zu verzichten und aus diesem Titel keine Schadenersatzansprüche gegen die Beschwerdeführerin zu stellen. Diese Eigentumsbeschränkungen hat die belangte Behörde nicht unbeachtet gelassen. Sie hat hiefür den erwähnten Abschlag von S 10,-- pro m2 von dem von ihr als ohne diese Einschränkungen angenommenen Quadratmeterpreis vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof kann, da die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorbringen konnte, wie die gegebenen Eigentumsbeschränkungen ziffernmäßig zu bewerten sind, auch in diesem Punkt keine das Gesetz verletzende Vorgangsweise der belangten Behörde sehen. Die auf den ersten Blick wohl auffallendste Eigentumsbeschränkung liegt in dem eingeräumten Vorkaufsrecht. Da das Vorkaufsrecht in bezug auf die von den Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin übernommene Preisbindung zeitlich nur relativ kurz ist (ab 1971 waren die Arbeitnehmer als. Käufer jedenfalls frei, die Liegenschaften zu jedem Preis, den die Beschwerdeführerin nicht zu zahlen bereit gewesen wäre, an Dritte zu verkaufen), fällt diese Beschränkung wirtschaftlich nicht besonders ins Gewicht. Gleiches gilt für das Wiederkaufsrecht; denn im Hinblick auf das von den Vertragsparteien gewollte Ziel - nämlich die Errichtung eines Eigenheimes der Käufer zur Befriedigung ihrer Wohnungsbedürfnisse -
kann in der Verpflichtung, bis zum die Bauführung auszuführen, auch kein den Verkehrswert der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigender Umstand erblickt werden. Auch die vertragliche Verpflichtung der Unterlassung der Weitervermietung ist, angesichts des aufgezeigten Zweckes der Liegenschaftsverwendung, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die von den kaufenden Dienstnehmern übernommene Verpflichtung zur Unterlassung von Rechtshandlungen, die sich gegenüber von durch die Beschwerdeführerin in Zukunft möglicherweise zu errichtende Anlagen richten könnten, ist wegen der völligen Ungewißheit ihres Inhaltes in Geld kaum zu veranschlagen. Aus diesen Überlegungen folgt, daß in dem von der belangten Behörde vorgenommenen Abschlag von S 10,-- pro m2 keine Unschlüssigkeit gelegen ist. Es geht auch die Verfahrensrüge ins Leere, die Beschwerdeführerin hätte keine Gelegenheit gehabte zur "Bewertung dieses Nachteiles" Stellung zu nehmen. Aus den Akten ergibt sich vielmehr einwandfrei, daß die Beschwerdeführerin mehrfach auf die durch die Eigentumsbeschränkungen verursachten Wertminderungen hinweisen konnte. Sie war allerdings - wie sich aus Vorstehendem ergibt - nicht in der Lage, durch Angabe entsprechend belegter anderer Ziffern darzutun, worin eine Unrichtigkeit in dem von der belangten Behörde angenommenen Abschlag von S 10,-- pro m2 gelegen sein sollte.
Somit bleibt nur mehr zu prüfen, ob die belangte Behörde gesetzwidrig vorgegangen ist, wenn sie den von ihr erblickten Vorteil aus dem Dienstverhältnis in die Bemessungsgrundlage der strittigen Abgaben zur Gänze einbezogen hat, obwohl als Käufer der verbilligt überlassenen Grundstücke nicht nur Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, sondern zur Hälfte jeweils deren Ehegattinnen aufgetreten sind. Auch in diesem Streitpunkt haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an.
Nach den obigen Darlegungen steht fest, daß auch die Eigentumsübertragungen an die Ehegattinnen der Arbeitnehmer zu Preisen erfolgt sind, die erheblich unter dem Verkehrswert der übereigneten Anteile liegen. Außerhalb des Angestelltenverhältnisses der Ehegatten liegende Umstände, die die Beschwerdeführerin veranlaßt haben könnten, den Ehegattinnen ihrer Angestellten wirtschaftliche Vorteile zuzuwenden, ergeben sich aus den Verwaltungsakten nicht. Sie wurden von der Beschwerdeführerin oder ihren Angestellten nicht einmal behauptet. Daher liegt der wirtschaftliche Grund für die Zuwendung der in Rede stehenden Vorteile auch an die Ehegattinnen ausschließlich im bestehenden Dienstverhältnis der Ehegatten, was zur Folge hat, daß diese Vorteile als Vorteile aus dem Dienstverhältnis der Ehegatten auch dann anzusehen sind, wenn mit Zustimmung der angestellten Ehegatten die Übertragung des Eigentumsrechtes, sei es aus Gründen der rechtlichen Vereinfachung und der Ersparung von Kosten und Gebühren, sei es in Übereinstimmung mit einer heute häufig gehandhabten Vermögensgebarung zwischen Ehegatten, unmittelbar von der Beschwerdeführerin auf die Ehegattinnen ihrer Angestellten erfolgt ist. Daß aber die Angestellten der Beschwerdeführerin mit der Eigentumsübertragung unmittelbar an ihre Ehegattinnen nicht einverstanden gewesen wären, wurde gleichfalls nicht einmal behauptet, geschweige denn sind Tatsachen in dieser Richtung im Verwaltungsverfahren hervorgekommen.
Somit folgt, daß die Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 427, insbesondere auf Art. IV Abs. 2 der genannten Verordnung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 4508 F/1973; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1972001192.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-54234