VwGH 24.11.1971, 1191/70
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | ASVG §68 Abs2; |
RS 1 | Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden wird durch eine exekutive Gehaltspfändung, und zwar im Hinblick auf § 299 EO für die gesamte Dauer ihres aufrechten Bestandes unterbrochen. |
Normen | |
RS 2 | Gegenstand eines Bescheides gem § 410 Z 7 ASVG kann auch die Feststellung sein, daß das Einforderungsrecht des Versicherungsträgers gem § 68 Abs 2 ASVG nicht verjährt ist. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Donner und die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsoberkommissär Dr. Arnberger, über die Beschwerde des RD in W, vertretend durch Dr. Walter Strigl, Rechtsanwalt in Wien I, Tuchlauben 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 14-D 20/69 (mitbeteiligte Parteien:
Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien I, Wipplingerstraße 28, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien XX, Webergasse 2-6, Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien IX, Rossauer Lände 3, und Landesarbeitsamt Wien in Wien I, Weihburggasse 30), betreffend Abweisung eines Antrages auf Feststellung der Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 68 Abs. 2 ASVG, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Walter Striegl, der Vertreterin der belangten Behörde, Obermagistratsrat Dr. AH, sowie der Vertreter der mitbeteiligten Parteien, Rechtsanwalt Dr. Robert Amhof für die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, und Dr. Friedrich Lingard für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- und der mitbeteiligten Partei Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war bis 1955 selbständiger Anstreichermeister. Am wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom wurde der Konkurs gemäß § 166 Abs. 2 KO aufgehoben. Auf Grund des Rückstandsausweises vom schuldet der Beschwerdeführer der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte Sozialversicherungsbeiträge im Gesamtbetrag von S 136.183,47 samt 7 % Zinsen seit . Die in der Folge von der Wiener Gebietskrankenkasse veranlaßten Exekutionsmaßnahmen zur Hereinbringung ihrer Beitragsforderung verliefen ergebnislos.
Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer bei der Wiener Gebietskrankenkasse den Antrag, festzustellen, daß seine auf Grund des Rückstandsausweises vom bestehende Beitragsschuld samt Zinsen seit gemäß § 68 Abs. 2 ASVG verjährt sei und nicht mehr eingefordert werden könne. In Erledigung dieses Antrages stellte die Wiener Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom fest, daß der Beschwerdeführer als Dienstgeber gemäß § 35 Abs. 1 ASVG im Zusammenhange mit §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 1 und 64 Abs. 2, 3, 4 ASVG verpflichtet sei, die auf dem Beitragskonto SG 6.789: "RD, Anstreicher, Wien 15, X-gasse 8 b bzw. Wien 12, Y-straße 13" unberichtigt aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (berechnet bis ) für die Beitragszeiten Rest September 1953, Rest Dezember 1953, April 1954 bis einschließlich Dezember 1954, Jänner 1955 bis einschließlich Mai 1955, Oktober 1955 bis einschließlich Dezember 1955, Jänner 1956 bis einschließlich Dezember 1956, Jänner 1957 bis einschließlich April 1957 in der Höhe von S 178.734,22 zuzüglich 5 3/4 % Verzugszinsen p. a. seit , gerechnet aus S 61.930,--, an die Wiener Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, daß die auf Grund des Rückstandsausweises vom bestehende Beitragsschuld in der Höhe von S 136.183,47 samt 7 % Zinsen seit gemäß § 68 Abs. 2 ASVG verjährt sei, als unbegründet abgewiesen werde. Die Wiener Gebietskrankenkasse begründete diesen Bescheid im wesentlichen damit, daß sie einerseits laufend in kürzeren Abständen als zwei Jahren verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt und andererseits dem Beschwerdeführer mit Vereinbarung vom eine Zahlungserleichterung in Form einer monatlichen Ratenzahlung bewilligt habe, durch die die Verjährung gehemmt sei. Überdies seien die Beitragsrückstände bereits anläßlich des mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffneten Konkurses ins Anmeldeverzeichnis eingetragen und ausdrücklich anerkannt worden, wodurch eine Judikatsobligation entstanden sei, die erst nach 30 Jahren verjähre. Diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Einspruch an die belangte Behörde angefochten und hiebei in formeller Hinsicht Unzulässigkeit der im ersten Teil des Spruches des Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse getroffenen Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und in meritorischer Hinsicht Verjährung des Einforderungsrechtes hinsichtlich der auf Grund des Rückstandsausweises vom bestehenden Beitragsschuld eingewendet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde über diesen Einspruch des Beschwerdeführers dahin gehend entschieden daß sie den ersten Teil des Spruches des Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse, betreffend Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, aufhob. Soweit sich jedoch der Einspruch gegen die im zweiten Teil des Spruches erfolgte Abweisung des Antrages auf Feststellung der Verjährung richtet, wurde er als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde Punkt II des Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin gehend abgeändert, daß er zu lauten hat:
"Der Antrag des RD auf Feststellung, daß die auf Grund des Rückstandsausweises vom bestehende Beitragsschuld von S 136.183,47 samt 7 % seit gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verjährt sei und nicht mehr eingefordert werden könne, wird als unbegründet abgewiesen.
Es wird gemäß § 410 Z. 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) festgestellt, daß das Recht der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte auf Einforderung der angeführten Beitragsschuldigkeiten auf Grund von § 68 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nicht verjährt ist."
Gegen den abweisenden Teil des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Im Zuge der Beratung über die anhängige Beschwerdesache hat der erkennende Senat zunächst die Frage aufgeworfen, ob die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, daß das Recht der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte auf Einforderung der strittigen Beitragsschuldigkeiten nicht verjährt sei, auf Grund der Bestimmung des § 410 ASVG zulässig sei. Nach der genannten Gesetzesstelle hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen dann einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für die Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 aufgefordert, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Recht auf Einforderung bestimmter Beitragsschuldigkeiten in einem bestimmten Fall verjährt sei, Gegenstand einer gesonderten bescheidmäßigen Feststellung zu bilden habe. Die beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde, die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter haben diese Frage bejaht. Hingegen hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in ihrer Stellungnahme der Ansicht den Ausdruck gegeben, Gegenstand des Spruches eines gemäß § 410 ASVG erlassenen Bescheides könne nur die Feststellung der Verpflichtung einer bestimmten Person sein, geschuldete Beiträge zu zahlen. Über die geltend gemachte Verjährung wäre daher als über eine Vorfrage in den Gründen des Bescheides zu urteilen. Das Landesarbeitsamt Wien hat keine Stellungnahme bezogen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist im wesentlichen aus den von der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in ihrer Stellungnahme vom dargelegten Gründen zu der Ansicht gelangt, daß die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Grunde des § 410 Z. 7 ASVG getroffene Feststellung als zulässig anzusehen ist. Gemäß § 64 Abs. 2 ASVG ist der von einem Versicherungsträger ausgefertigte Rückstandsausweis Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Gemäß § 35 Abs. 2 EO sind Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen solchen Exekutionstitel stützt, bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist, im vorliegenden Fall also beim Versicherungsträger. Würde man dem Versicherungsträger in einem solchen Falle das Bescheidrecht absprechen, dann hätte der Beitragsschuldner überhaupt keine Möglichkeit, allfällige Einwendungen gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, wirksam durchzusetzen, da ihm einerseits der Verwaltungsrechtsweg verschlossen und andererseits gemäß § 35 Abs. 2 EO auch der Klagsweg bei Gericht versagt wäre. Es kann aber zweifellos nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, die Zahlungspflicht des Dienstgebers einerseits der Beschränkung durch die Einforderungsverjährung im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG zu unterwerfen, andererseits aber den Dienstgeber von Möglichkeiten einer rechtlichen Geltendmachung dieser Verjährung auszuschließen.
In meritorischer Hinsicht hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei gemäß § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 beantragten Verhandlung erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, daß das Recht der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte auf Einforderung der auf Grund des Rückstandsausweises vom bestehenden Beitragsschuldigkeiten gemäß § 68 Abs. 2 ASVG bereits verjährt und daß die von der belangten Behörde getroffenen und im angefochtenen Bescheid im einzelnen näher bezeichneten Maßnahmen nicht geeignet gewesen seien, die Verjährung wirksam zu unterbrechen bzw. zu hemmen.
Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung, daß eine Einforderungsverjährung hinsichtlich der laut Rückstandsausweis vom bestehenden Beitragsschuld des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei, im wesentlichen darauf gestützt, daß sie auf Grund der mit Beschluß des Exekutionsgerichtes vom gegen den Beschwerdeführer bewilligten Gehaltspfändung, die in der Folge bisher noch nicht aufgehoben wurde, die Verjährung als bis auf weiters unterbrochen bzw. auf Grund der dem Beschwerdeführer mit Vereinbarung vom bewilligten und bisher ebenfalls noch nicht widerrufenen Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung als gehemmt angesehen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher auf Grund des Beschwerdevorbringens zunächst zu prüfen, ob die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Umstände zu Recht als Tatbestände im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG angesehen werden konnten, die geeignet waren, die Verjährung des Rechtes auf Einforderung der in Rede stehenden Beitragsschuldigkeiten wirksam zu unterbrechen bzw. zu hemmen. Unbestrittenermaßen hat das Exekutionsgericht Wien auf Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse mit Beschluß vom die Exekution durch Pfändung der dem Beschwerdeführer gegen seinen Dienstgeber zustehenden Gehaltsforderungen bewilligt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß durch den Exekutionsantrag die Einforderungsverjährung wirksam unterbrochen worden ist, er bekämpft jedoch die Auffassung der belangten Behörde, daß die Exekution nicht nur im Zeitpunkt ihrer Einleitung, sondern während des gesamten Zeitraumes ihrer Wirksamkeit verjährungsunterbrechend wirke. Der Verwaltungsgerichtshof vermag den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zu teilen. Grundsätzlich wird durch die Pfändung die Gehaltsforderung in dem rechtlichen Zustand erfaßt, in dem sie sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung (Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner) befindet. Von diesem Grundsatz wird durch § 299 EO eine Ausnahme dahin geschaffen, daß durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung ein Pfandrecht auch auf die nach der Pfandrechtsbegründung fällig werdenden Bezüge erworben wird. Auch dann, wenn die Pfändung zunächst nur deshalb nicht zum Zuge kommt, weil - wie im vorliegenden Beschwerdefall - ein anderer früherer Pfandgläubiger im Range vorangeht, wird zwar ein Pfandrecht an der Gehaltsforderung wirksam begründet, doch muß der spätere Gläubiger solange zuwarten, bis die ihm vorangehenden betreibenden Gläubiger befriedigt sind (siehe in diesem Zusammenhang "Kommentar zur Exekutionsordnung" von Neumann, Lichtblau, 3. Auflage, 2. Band, Wien 1929, S. 947 u. 948). Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, daß einer exekutiven Gehaltspfändung nicht nur eine "momentane", also auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogene, sondern eine während ihres aufrechten Bestandes zeitlich andauernden Rechtswirksamkeit zukommt (vgl. in ähnlichem Sinne die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 3 Ob 84/70). Eine solche Exekution wirkt demnach als eine zur Hereinbringung der Beiträge getroffene Maßnahme im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG nicht nur im Zeitpunkt ihrer Einleitung, sondern für die gesamte Dauer ihrer Wirksamkeit verjährungsunterbrechend im Sinne der zitierten Gesetzesstelle, d. h. bis zur Aufhebung der Exekution. Der nach wie vor aufrechte Bestand der vom Exekutionsgericht bewilligten Gehaltspfändung wurde auch in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht bestritten.
Da somit feststeht, daß schon aus diesem Grund eine Einforderungsverjährung hinsichtlich der auf Grund des Rückstandsausweises vom bestehenden Beitragsschuldigkeiten des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, erübrigt es sich, auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde und in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, daß eine solche Verjährung aus anderen Gründen eingetreten sein sollte, weiter einzugehen.
Auch auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensrüge brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, weil sich diese Behauptung ausschließlich auf die vorgebrachte, jedoch unbegründete Rechtsrüge gründet.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich hinsichtlich der belangten Behörde auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a, b und d, 49 Abs. 2, 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B 7. 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4, und bezüglich der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 3 lit. b und d, § 49 Abs. 1, § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I C Z. 7 und 8 der vorgenannten Verordnung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1970001191.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-54230