VwGH 10.01.1958, 1190/56
VwGH 10.01.1958, 1190/56
Rechtssätze
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Norm | AVG §34 Abs3; |
RS 1 | Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt. Das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung besteht hier nicht. |
Norm | AVG §34 Abs3; |
RS 2 | Auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen. |
Normen | |
RS 3 | Eine zeitliche Begrenzung für die Erlassung einer Ordnungsstrafe ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es kann daher der Umstand, dass zwischen dem Einlangen der Eingabe und der Erlassung des Bescheides ein Zeitraum von viereinhalb Monaten liegt, keine Rechtswidrigkeit des Bescheides bewirken, wenngleich es wünschenswert erscheint, dass derartige Verstöße möglichst rasch geahndet werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4518 A/1958 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1956001190.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-54225