VwGH 22.11.1961, 1189/58
VwGH 22.11.1961, 1189/58
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wenn im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Partei mitunter Gelegenheit zu einer Stellungnahme, die inhaltlich in das wiederaufgenommene Verfahren gehört, noch vor dem Ergehen des formellen Wiederaufnahmebescheides gegeben wird, ergibt sich zwangsläufig aus der gesetzlichen Anordnung, den die Wiederaufnahme bewilligenden Bescheid mit der Entscheidung in der Sache zu verbinden. Das gilt sinngemäß auch im Falle der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens. |
Normen | |
RS 2 | Ein Auftrag zur Mängelbehebung kann sich nur auf Rechtsmittel beziehen, die bereits eingebracht wurden. Der Auftrag, die Bescheide zu bezeichnen, gegen die sich die Rechtsmittel richten, gibt dem Rechtsmittelwerber nicht die Möglichkeit, den in der Berufungsschrift bereits aufgezählten Bescheiden einen weiteren hinzuzufügen. Anmerkung: Der Bfr hatte iZm einer Wiederaufnahme des Verfahrens gegen eine Reihe von Bescheiden Berufung erhoben und dabei auch einen Einheitswertbescheid angegeben, der gar nicht Gegenstand der Wiederaufnahme war; in dem Schriftsatz zur Mängelbehebung ersetzte er sodann die Angabe (Einheitswertbescheide ..." durch die Angabe "Bescheid über die einheitliche Feststellung von Einkünften...", fügte also praktisch einen neuen Bescheid hinzu; der VwGH ließ das Vorbringen, der Bfr habe eigentlich diesen neu angeführten Bescheid anfechten wollen, nicht gelten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1958001189.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-54222