VwGH 01.12.1976, 1185/76
VwGH 01.12.1976, 1185/76
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die ohne Mietzinsentrichtung von einem Miteigentümer benützte Wohnung in einem Miethaus zählt nicht zum Unternehmen der Hausgemeinschaft, weil die Wohnung nicht dem umsatzsteuerlichen Unternehmerzweck, nämlich der Erzielung von Mieteinnahmen dient (§ 2 Abs 1 UStG 1972). Daran ändert auch die den mietenrechtlichen Vorschriften entsprechende anteilsmäßige Verrechnung von Betriebskosten und Aufwendungen für diese Wohnung nichts, weil dies lediglich zu einem Kostenersatz und zu keiner Einnahmeerzielung führt. |
Normen | |
RS 2 | Nur ein Gegenstand, der dem Unternehmen dient oder gedient hat, kann Objekt des Eigenverbrauches iSd § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG 1972 sein. Dies trifft auf eine Wohnung in einem Miethaus einer Eigentümergemeinschaft nicht zu, die schon vor der Begründung der Miteigentümergemeinschaft für private Zwecke des vormaligen Alleineigentümers verwendet wurde und für die auch weiterhin kein Zins bezahlt wird. Daher kommt auch ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der auf diese Wohnung entfallenden Anteile der an die Hausgemeinschaft für das Haus erbrachten Lieferungen und Leistungen (Reparaturaufwand, Betriebskosten etc) gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 nicht in Betracht (Literatur Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer-Paukowitsch; Kommentar zum UStG 1972, Anmerkung 9 zu § 1). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5052 F/1976; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1976001185.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-54210