VwGH 24.06.1970, 1184/69
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | GebG 1957 §33 TP21; |
RS 1 | Wenn die Zedenten die an den debitor cessus gerichteten Verständigungen von der Zession zunächst dem Zessionar ausgehändigt haben und in diesen Verständigungen RECHTSBEZEUGEND der wesentliche Inhalt des Abtretungsvertrages festgehalten worden ist, dann liegt eine Zession zur Sicherung eines Darlehens vor, die in ihrer Wirkung aufschiebend bedingt ist. Denn erst wenn der Zedent seine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nicht erfüllt, wird die Abtretung bis zum Höchstbetrag der Darlehensschuld wirksam (Hinweis E , 2407/52, VwSlg 874 F/1954). * E , 1184/69 #1 VwSlg 4108 F/1970 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Riedel, Dr. Schima und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialsekretär Dr. Blaschek, über die Beschwerde der XY Ges. m. b. H. in Wien, vertreten durch Dr. Rudolf Zach, Rechtsanwalt in Wien I, Dominikanerbastei 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA VIII-807/1969, betreffend Gebühr von Zessionsverträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Verschiedene Dienstnehmer einer Dienststelle des Magistrates der Stadt W. haben von der Beschwerdeführerin Teilzahlungskredite erhalten und im Rahmen der Kreditverträge ihre exekutionsfähigen Bezüge sicherungsweise an die Beschwerdeführerin zediert. In schriftlichen Mitteilungen haben die Kreditnehmer ihre Dienstgeber über die beschwerdeführende Partei von der erfolgten Zession verständigt. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien erblickte in diesen schriftlichen Mitteilungen, über welche Befunde aufgenommen wurden, rechtsbezeugende Urkunden über Zessionen und schrieb gestützt auf § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 (GebGes), in den einzelnen Fällen jeweils eine Gebühr in Höhe von 2 v. H. des zedierten Betrages, zusammen in Höhe von S 2.282 zuzüglich einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 leg. cit. im gleichen Betrage vor. Die belangte Behörde hat die gegen diese Vorschreibung eingebrachte Berufung mit ihrem Bescheid vom abgewiesen und den Berufungseinwendungen entgegengehalten, dass die Gebühr nicht bloß durch rechtserzeugende, sondern auch durch rechtsbezeugende Urkunden ausgelöst werde. Im gegenständlichen Falle seien die Hauptgeschäfte (Krediteinräumungen) und die sichernden Nebengeschäfte (Zessionen) durch Anbot und Annahme zustandegekommen. Durch die Mitteilung der Zedenten an deren Dienstgeber (debitor cessus) seien rechtsbezeugende Urkunden geschaffen worden, die infolge der Aushändigung an die Beschwerdeführerin (dem Zessionar) die Gebührenpflicht ausgelöst hätten. Diese Mitteilungen enthielten "im Betreff die Abtretung der exekutionsfähigen Gehalts(Lohn)bezüge, die Benennung des Zessionars, das der Zession zu Grunde liegende Rechtsgeschäft (Krediteinräumung), die Höhe des Kredites" und seien daher "ihrem Inhalte nach als rechtsbezeugende Urkunden anzusehen".
Gegen diese Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 33 TP 21 GebGes sind Zessionen oder Abtretungen überhaupt von Schuldforderungen oder anderen Rechten einer Gebühr unterworfen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr wird durch die Errichtung einer Urkunde ausgelöst (§ 15 leg. cit.). Dass nur solche Urkunden die Gebührenpflicht auslösen, die gleichzeitig mit dem Abschlusse des Rechtsgeschäftes errichtet werden, besagt das Gesetz nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, unterliegen nicht bloß rechtserzeugende, sondern auch rechtsbezeugende Urkunden der in den einschlägigen Tarifposten festgelegten Gebühr, allerdings immer unter der Voraussetzung, dass das Rechtsgeschäft, über das die Urkunde errichtet wird, zustandegekommen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2467/52, Slg. Nr. 874/F).
Die Beschwerdeführerin vertritt nun die Ansicht, dass die gegenständlichen Zessionen auf dem gebührenfreien Weg des Anbotes und der Annahme zustandegekommen seien. Daher könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von gebührenpflichtigen Rechtsgeschäften gesprochen werden. Für den Sonderfall des § 15 Abs. 2 GebGes werde die Gebührenpflicht nach der ausdrücklichen und in keiner Richtung zweifelhaften Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen bzw. bis zu dem Zeitpunkte hinausgeschoben, als von den Schriftstücken über dieses Rechtsgeschäft ein amtlicher Gebrauch gemacht werde. Den vom Finanzamt der "Vergebührung" unterzogenen Schreiben fehle überdies das Merkmal einer rechtsbezeugenden Urkunde. Die Verständigung des debitor cessus stelle eine unabdingbare Notwendigkeit für die Wirksamkeit der Zession nach außen dar.
Im vorliegenden Falle haben - was sonst in der Regel nicht üblich ist - die Zedenten die an den debitor cessus gerichteten Verständigungen von der Zession zunächst dem Zessionar ausgehändigt. In dieser Verständigung ist rechtsbezeugend der wesentliche Inhalt des Abtretungsvertrages festgehalten worden, aus ihr ergibt sich, dass eine Zession zur Sicherung eines Darlehens vorgenommen wurde, die in ihrer Wirkung aufschiebend bedingt ist. Denn erst, wenn der Zedent seine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nicht erfüllt, wird die Abtretung bis zum Höchstbetrage der Darlehensschuld wirksam. Wie immer man nun den vorliegenden Fall auch zivilrechtlich beurteilt, aus § 33 TP 21 Z. 2 GebGes folgt, dass im Sinne des Gebührengesetzes grundsätzlich auch eine Zession zur Sicherung eines Darlehens wie eine entgeltliche Zession zu behandeln ist.
Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer Rechtsansicht weiters, dass gemäß § 17 Abs. 1 GebGes maßgebend für die Gebührenpflicht einer Urkunde - und das gilt auch für rechtsbezeugende Urkunden - deren Inhalt ist und dass gemäß dem Absatz 4 dieses Paragraphen Bedingungen außer Betracht bleiben. Die der Gebühr unterzogenen Schriftstücke enthalten alle Merkmale einer Zession, sie sind vom Zedenten unterfertigt und es kann aus ihnen das der Zession zu Grunde liegende Rechtsgeschäft sowie der Zessionar und die Zessionsvaluta entnommen werden. Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, und solche sind Abtretungen einer Forderung, genügt nun gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. b GebGes für das Entstehen der Gebührenschuld, dass die von einem Vertragsteil unterzeichnete Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an einen Dritten ausgehändigt wird. Da es sich im Streitfall um rechtsbezeugende Urkunden über Rechtsgeschäfte handelt, geht der Einwand, es seien die Rechtsgeschäfte durch Anbot und Annahme zustandegekommen, ebenso fehl wie der weitere Einwand, dass bei solchen Urkunden die Rechtsgebühr nur dann entsteht, wenn von der Urkunde ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
Da die Aushändigung der von den Kreditnehmern unterfertigten Urkunden an den Zessionar zu Beweiszwecken erfolgte, besteht die Gebührenvorschreibung für die in den streitgegenständlichen Urkunden festgestellten Zessionen zu Recht. Die belangte Behörde hat somit durch den angefochtenen Bescheid das Gesetz nicht verletzt. Die Beschwerde war daher unbegründet und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die belangte Behörde hat für den Fall ihres Obsiegens den Ersatz von Aufwendungen in Höhe von S 390,-- (für Schriftsatzaufwand S 330,-- und für Vorlageaufwand S 60,--) begehrt. Diesem Antrag war gemäß § 47 Abs. 1 und 2 lit. b § 48 Abs. 2 lit. a und b, § 49 Abs. 2 und § 59 Abs. 1 und 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4, im begehrten Ausmaße zu entsprechen. Die Festsetzung der Leistungsfrist gründet sich auf § 59 Abs. 4 VwGG 1965.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | GebG 1957 §33 TP21; |
Sammlungsnummer | VwSlg 4108 F/1970 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1969001184.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-54207