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VwGH 22.05.1980, 1181/79

VwGH 22.05.1980, 1181/79

Rechtssatz


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Norm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
RS 1
Es liegt kein Übereignungsanspruch vor, wenn die Verkäuferin lediglich die ABSICHT erklärt, dem Verkäufer eine Eigentumswohnung zu übergeben, und sie sich das Recht vorbehält, vom geplanten Bauvorhaben ua dann abzuweichen, wenn es aus wirtschaftlichen oder bautechnischen Gründen

erforderlich oder zweckmäßig erscheint, der Grundbestand in Ausmaß und Bezeichnung noch verändert werden kann und weder Kaufpreis noch Zahlungsfrist noch das Ausmaß des vom Käufer anteilsmäßig zu übernehmenden Darlehens festgesetzt ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1980/05/08 1043/79 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001181.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-54197