VwGH 08.11.1956, 1181/53
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | WRG 1959 §15 Abs1 idF 1969/207 |
RS 1 | Das Gesetz hat in § 15 Abs 1 Einwendungen des Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen, vorschlagen kann. Diese Vorschläge (Einwendungen) hat die Behörde dem Bewilligungsbescheid in der Form von Auflagen hinzuzufügen, es wäre denn, daß durch die vorgeschlagenen Vorkehrungen der geplanten Wasserbenutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entstehen würde. Die Möglichkeit der Vorschreibung einer angemessenen Entschädigung ist nur dann gegeben, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, daß die vorgeschlagenen Vorkehrungen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden. (hier: Badesteg) |
Norm | WRG 1959 §15 Abs1 idF 1969/207 |
RS 2 | Die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 15 Abs 1 WRG setzt voraus, daß von den Fischereiberechtigten Einwendungen zeitgerecht, d. h. gemäß § 42 AVG 1950 spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung erhoben werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Höslinger, Dr. Borotha, Dr. Krzizek und Penzinger als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des JT in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa - 369/2 - 1953, betreffend Vorschreibung einer Entschädigung für die Bewilligung zur Errichtung eines Badesteges, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Beschwerdeführer zur Zahlung einer einmaligen Entschädigung von S 2.500,-- an den Fischerei-Revierausschuß A verpflichtet wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Am suchte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck um die Bewilligung zur Errichtung eines Boots- und Badesteges in L an. Hierüber führte die Behörde am einen Ortsaugenschein durch, bei dem sich ergab, daß der Steg bereits errichtet wurde, die Bewilligung unter Vorschreibung bestimmter Auflagen erteilt werden könne, jedoch noch die Stellungnahme des Fischerei-Revierausschusses einzuholen sei. Die Behörde übersandte daher das Ansuchen mit der Verhandlungsschrift dem Fischerei-Revierausschuß A. In einem vom Fischereisachverständigen und vom Obmann des Fischerei-Revierausschusses unterfertigten Schreiben vom , das sich bei den Verwaltungsakten findet, ist ausgeführt, daß die Region, in welcher der Steg errichtet wurde, weit nach oben und unten Laichgebiet sei. Durch den Steg werde der fischereiwirtschaftliche Wert des Gebietes weiter erheblich beeinträchtigt. Nieder berechnet müsse der an der Fischerei entstehende Schade auf jährlich 10 kg Hechte und 10 kg Weißfische geschätzt werden. Er setze sich aus dem Ausfall an Nachkommenschaft und der verminderten jährlichen Ernte zusammen. Der Reinertrag dieser Fische betrage derzeit S 100,--; es werde daher beantragt, diesen Betrag mit 25 zu kapitalisieren und dem Konsenswerber eine Schadersatzleistung in Höhe von S 2.500,-- vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer, dem dieses Schreiben zur Kenntnis gebracht wurde, wendete dagegen ein, daß der Steg einer Wiese vorgelagert sei, die von Ausflüglern benützt werde. Diese pflegen durch den ca. 20 m breiten Schilfstreifen ins Wasser zu gehen. Seit der Steg vorhanden sei, würde dieser benützt. Die Errichtung des Steges wirke sich daher für den Laichplatz günstig aus. Er ersuche daher von der Vorschreibung eines Schadenersatzes Abstand zu nehmen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 das Wasserrechtsgesetz, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947, kurz: WRG) der Einbau eines Badesteges im A, Parzelle 2717/1, unter anderem unter Einhaltung der Bedingung bewilligt, daß an den Fischerei-Revierausschuß A eine einmalige Entschädigung von S. 2.500,-- bis zum zu leisten sei. In der Begründung hiezu hieß es, die Forderung der Fischerei sei vom Sachverständigen begründet worden. Die Entschädigung wäre daher im Sinne der §§ 37 und 99 WRG zuzuerkennen gewesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein, in welcher er die Vorschreibung der Entschädigung im wesentlichen mit den gleichen Gründen bekämpfte, die er bereits im Ermittlungsverfahren geltend gemacht hat. Nach Einholung einer Äußerung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die die Forderung seiner Entschädigung für gerechtfertigt erklärte, erging der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der belangten Behörde, die mit der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzlichen Bescheid bestätigt wurde. Die rechtseitig eingebrachte Beschwerde, die sich lediglich gegen die Vorschreibung der Entschädigung richtet, macht geltend, daß der Ehegattin des Beschwerdeführers auf Grund des § 8 WRG die Benutzung des Seegewässers zum Baden auch ohne behördliche Bewilligung zustehe. Würde das Baden ohne Steg vorgenommen werden, so würde - sofern an dieser Stelle Fischlaichstätten überhaupt noch vorhanden wären - eine Störung und Schädigung der Laiche in weit größerem Maße erfolgen. Das Ufer sei an dieser Stelle seicht und mit Schilf bewachsen. Durch den Badesteg würde weder das Wasser aufgewühlt noch der Schilfbestand vernichtet. Das Sachverständigengutachten sei auch unrichtig, wenn es eine Entschädigung auf 25 Jahre berechne, da der Steg lediglich eine Dauer von 7 bis 8 Jahren habe. Auch die Höhe von S 100 sei unberechtigt. Der Steg habe nur eine Breite von 60 cm. Welchen enormen Wert mußte die Fischerei im A See, der eine Mindestuferlänge von 50 km aufweise, haben, wenn bereits bei einem Steg von 60 cm ein jährlicher Schaden von S 100 angenommen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof fand die Beschwerde in nachstehender Erwägung begründet:
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und die belangte Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid durch Abweisung der Berufung übernommen hat, haben ihre Entscheidung hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung einer einmaligen Entschädigung an den Fischerei-Revierausschuß auf die Bestimmungen der §§ 34 und 99 WRG gestützt. Nun bestimmt aber § 34 WRG lediglich, welche besonderen baulichen Herstellungen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, während § 99 WRG Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften bei der Festsetzung von Entschädigungen und Beiträgen enthält. Keine dieser beiden Gesetzesstellen vermag daher eine ausreichende Grundlage für die dem Bewilligungsbescheid beigefügte Auflage zu bilden. Dagegen beschäftigt sich § 15 WRG mit den Einschränkungen der Wasserbenutzungen zugunsten der Fischerei. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, welche den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, der Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 99) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile. Gemäß § 90 Abs. 3 WRG sind von jedem Gesuch um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischerei-Revierausschüsse) in Kenntnis zu setzen, welche zu der Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden können. Nach Abs. 4 der gleichen Gesetzesstelle in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl. Nr. 144/1947, haben die Verständigungen gemäß dem Abs. 3, unbeschadet der Zuziehung der erforderlichen Sachverständigen (§ 40 Abs. 1 AVG) und der Beteiligten, zu erfolgen. Entsprechend dieser Vorschrift hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Kundmachung vom den Fischerei-Revierausschuß und die Fischereiberechtigten JE, LS, AL und FE ordnungsgemäß zur wasserrechtlichen Verhandlung geladen. Diese Ladung erfolgte unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG. Dessen ungeachtet sind zur Verhandlung aber weder Vertreter der Fischerei-Revierausschusses noch die Fischereiberechtigten erschienen. Der Verwaltungsgerichtshof ist nun der Meinung, daß auch die § 15 Abs. 1 WRG vorgesehenen Einwendungen der Fischereiberechtigten von den Rechtsfolgen des § 42 AVG erfaßt werden, wonach Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden. Die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 1 WRG setzt also voraus, daß von den Fischereiberechtigten zeitgerecht Einwendungen erhoben werden. Solche Einwendungen wurden indes im gegenständlichen Verwaltungsverfahren von den Fischereiberechtigten nicht erhoben. Aber auch das Vorbringen des Fischerei-Revieraueschusses in dem Schreiben kann, unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit dieses Vorbringens, nicht als eine dem Gesetz entsprechende Einwendung angesehen werden. Dieses Vorbringen ist dahingehend zusammenzufassen, daß durch die Errichtung des Badesteges der Fischerei ein Schaden erwachsen würde, für welchen Schaden die Einschreiter dem Fischerei-Revierausschuß eine einmalige Entschädigung zu leisten habe. Nach § 15 Abs. 1 WRG ist den Fischereiberechtigten das Recht eingeräumt, Einwendungen gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten zu erheben. Das Gesetz hat solche Einwendungen jedoch nur in der Hinsicht als zulässig erkannt, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze der Fischerei, und zwar auch wieder nur ganz bestimmte Maßnahmen, vorschlagen kann. Diese Vorschläge (Einwendungen) hat die Behörde dem Bewilligungsbescheid in der Form von Auflagen hinzuzufügen, es wäre denn, daß durch die vorgeschlagenen Vorkehrungen der geplanten Wasserbenutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis erwächst. Die Möglichkeit der Vorschreibung einer angemessenen Entschädigung ist nur dann gegeben, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, daß die vorgeschlagenen Vorkehrungen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Frage ununtersucht bleiben, ob und inwieweit der Fischerei-Revierausschuß legitimiert ist, an Stelle der Fischereiberechtigten die im § 15 Abs. 1 WRG vorgesehenen Einwendungen zu erheben, da dem Gesetz entsprechende Einwendungen auch vom Fischerei-Revierausschuß zeitgerecht nicht erhoben wurden. Das Schreiben des Fischerei-Revierausschusses A vom kann daher nur als eine gutächtliche Äußerung angesehen werden.
Aus all diesen Erwägungen mußte der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, dem Fischerei-Revierausschuß eine einmalige Entschädigung von S 2.500,-- zu leisten, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | WRG 1959 §15 Abs1 idF 1969/207 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1953001181.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-54196