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VwGH 18.01.1971, 1180/70

VwGH 18.01.1971, 1180/70

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §57;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 1
Bei wesentlicher Änderung der maßgeblichen Rechtslage während eines Verwaltungsverfahrens - sei es auch in der Berufungsinstanz -

ist den Parteien neuerlich ausdrücklich das rechtliche Gehör zu gewähren (Hinweis E , 1841/69).
Norm
WohnsiedlungsG Krnt 1970 §5;
RS 2
Das Gesetz begnügt sich nicht - wie die bisherige Rechtslage - mit der bloßen behördlichen Annahme einer Bauabsicht als Versagungsgrund; es muß vielmehr an Hand der im Gesetz genannten Kriterien nach freier Beweiswürdigung festgehalten werden, ob aus den äußeren Tatsachen die Absicht des Käufers auf eine dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung des Kaufgrundstückes schlüssig hervorgeht.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pfeifhofer, über die Beschwerde des JH in V vertreten durch Dr. Emil Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. Re-225/2/1970, betreffend Versagung einer Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.267,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am brachte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt den Antrag auf Genehmigung eines mit dem Verkäufer JW in V abgeschlossenen Kaufvertrages über das zur Liegenschaft EZ. nn des Grundbuches der Katastralgemeinde X als Überlandgrundstück gehörende, in der Katastralgemeinde Y gelegene, 80 m2 große Grundstück Nr. n1 (Kaufpreis: S 24.000,--) nach dem Grundverkehrsgesetz und nach dem Wohnsiedlungsgesetz ein. Nachdem die Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt die Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz in erster Instanz versagt hatte, erteilte die Grundverkehrs-Landeskommission am dem Rechtsgeschäft in zweiter Instanz die Zustimmung. Im Verfahren betreffend die Genehmigung des Kaufvertrages nach dem Wohnsiedlungsgesetz wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt am vorgehalten, daß das Grundstück Nr. n1 der Katastralgemeinde Y im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Techelsberg am Wörthersee als "Grünland" aufscheine und daß auf Grund des geringen Ausmaßes der Parzelle eine gleichbleibende Nutzung nicht gewährleistet sei, ferner, daß mit Rücksicht darauf, daß das Grundstück unmittelbar am See liege, eine Bauabsicht angenommen werde und daher in Aussicht genommen sei, die Genehmigung zu versagen. Auf diesen Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer am ausdrücklich, daß keine Bauabsicht bestehe, da er bereits in V ein Wohnhaus besitze und das erworbene Grundstück nur als Badeplatz verwenden werde. Gleichzeitig legte er eine Stellungnahme des Bürgermeisters von Techelsberg vom vor, nach deren Inhalt von der Gemeinde Techelsberg angenommen wurde, daß die Gefahr einer Verbauung nicht bestehe und der Kaufgegenstand offensichtlich nur für Badezwecke verwendet werden solle.

Mit Bescheid vom , Zl. 12 H 64/68-7, versagte die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt gemäß § 6 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten (Wohnsiedlungsgesetz) in der Fassung der Kundmachung im Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 526/1939 die behördliche Genehmigung des Kaufvertrages. In der Begründung wurde vorerst festgestellt, daß das gekaufte Grundstück sich im Bereich der Gemeinde Techelsberg am Wörthersee befinde, deren Gebiet mit Bescheid des Reichsstatthalters für Kärnten vom , Zl: WuS-351/2/42, gemäß § 1 des Wohnsiedlungsgesetzes zum Wohnsiedlungsgebiet erklärt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß das Grundstück im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Techelsberg als Grünland ausgewiesen sei und mit den im Osten und Westen angrenzenden Parzellen einen ca. 1 km langen, schmalen, mit Stauden und Bäumen bewachsenen Seeuferstreifen bilde. Entgegen den Ausführungen des Käufers in seinem Antrag sei als sicher anzunehmen, daß das Kaufgrundstück als Badeplatz genutzt werdet da es sich um, ein Seeufer-Grundstück handle. Die Erstinstanz stützte sich weiter auf das dem Beschwerdeführer nicht vorgehaltene Ergebnis eines Ortsaugenscheines durch das Baubezirksamt Klagenfurt, aus welchem hervorgeht, daß das Grundstück Nr. n1 von den früher vorhanden gewesenen Sträuchern und Bäumen bereits gerodet und mit Erdreich angeschüttet worden sei; außerdem seien an der Ost-, West- und Nordseite ein 1 m hoher hölzerner Stakettenzaun, eine Uferschutzmauer und ein zusätzliches Fundament hinter der nördlichen Einfriedung errichtet worden, welche Veränderungen auf eine Bauabsicht schließen ließen. Die Behörde erster Instanz führte dann in ihrem Bescheid aus, diese Maßnahmen würden die Annahme rechtfertigen, daß die Parzelle vorerst als Badeplatz hergerichtet und dann später mit einer Umkleidekabine oder einer anderen Anlage bebaut werden solle, dies umsomehr, als der Käufer von Beruf Restaurateur sei und seinen Wohnsitz in V habe, eine Erfahrungstatsache jedoch dahin gehe, daß Grundstücke, die an den Ufern von zum Baden geeigneten Seen gelegen seien, von nicht Ortsansässigen stets zu dem Zweck erworben würden, um sie früher oder später zu bebauen, sei es auch nur mit Badehütten oder anderen Bauten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Berufung. Er stützte sich vor allem darauf, daß das Grundstück wegen seiner geringen Größe und seines Gefälles für eine Bebauung überhaupt nicht in Betracht komme, daß er stets erklärt habe, das Grundstück nur als Badeplatz benutzen zu wollen und diese Benützung mit der Grünlandwidmung nicht im Widerspruch stehe, daß der vom Buschwerk gereinigte Teil wieder aufgeforstet worden sei und daß der Zaun lediglich ein wildes Baden verhindern solle. Im übrigen beruft er sich auf die Entscheidung der Grundverkehrs-Landeskommission, die zu dem Ergebnis gelangt sei, daß keine ausreichenden Gründe gegeben seien, welche den Schluß zuließen, daß der Kaufgegenstand in einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Weise bebaut werden solle. Eine entsprechende Bestätigung habe auch die Gemeinde Techelsberg ausgestellt.

Die Kärntner Landesregierung ermittelte im Zuge des Berufungsverfahrens, daß das Grundstück Nr. n2 von welchem das Kaufgrundstück abgetrennt werden soll in der Katastralgemeinde Y zwischen der Triester Bundesstraße und dem Wörthersee einerseits und zwischen dem Forstseekraftwerk und dem Betrieb der Bleiberger Bergwerksunion anderseits liegt und daß es im Flächenwidmungsplan als "Grünland-Erholung" gewidmet ist. Diese Feststellung wurde dem Beschwerdeführer am unter Einräumung einer Äußerungsfrist bis unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 AVG 1950 vorgehalten, Er äußerte sich dazu in dem Sinne, daß der von ihm stets angegebene Verwendungszweck nämlich die Benützung des Grundstückes als Badeplatz, mit dieser Flächenwidmung übereinstimme. (Die Äußerung ist mit datiert und am eingegangen). Die Berufungsbehörde holte hierauf eine Mitteilung der Gemeinde Techelsberg darüber ein, ob der Beschwerdeführer im näheren Bereich des Kaufgrundstückes ein Grundstück besitze oder in Pacht habe. Diese Frage wurde von der Gemeinde Techelsberg verneint.

Ohne weiteres Parteiengehör erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und gab darin der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge; eine Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides wurde nicht vorgenommen. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrens und nach Wiedergabe der wesentlichen Teile der Berufung die Feststellung getroffen, daß der Kaufvertrag am über das Grundstück Nr. n1 in der Katastralgemeine Y, das sei ein Teilstück des Grundstückes Nr. n2 abgeschlossen worden sei, daß das Grundstück im Bereich der Gemeinde Techelsberg liege, die mit Bescheid des Reichsstatthalters vom und neuerlich mit Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Techelsberg vom zur Wohnsiedlungsgemeinde erklärt worden sei, daß sich das Grundstück zwischen der Triester Bundesstraße und dem Wörthersee befinde, direkt am Seeufer liege und im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Techelsberg als Grünland-Erholung gewidmet sei; der Kaufpreis betrage laut Kaufvertrag S 300,-- je m2, somit für das 80 m2 große Grundstück S 24.000,--. Hernach wurde in der Begründung ausgeführt, daß das Wohnsiedlungsgesetz vom Landesgesetzgeber mit dem am in Kraft getretenen Gesetz, LGBl. für Kärnten Nr. 51/1969, "austrifiziert" worden sei und daß, da es sich um einen konstitutiven Bescheid handle, die Berufungsbehörde auf die eingetretene Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen habe. Nach der neuen Rechtslage (§ 5 lit. a WSG) sei die Genehmigung zu versagen, wenn aus der Größe, der Lage, der Beschaffenheit des Grundstückes oder aus in der Person einer Partei gelegenen Gründen zu schließen sei, daß eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung beabsichtigt werde. Der Schluß auf eine solche Verwendung ergebe sich daraus, daß der Kaufgegenstand an einem zum Baden geeigneten See liege, die Erfahrung und die Entwicklung an den Kärntner Seen aber gezeigt habe, daß solche Grundstücke von "Nicht-Seeanrainern" stets zu dem Zweck erworben würden, um sie früher oder später zu bebauen; wenngleich die Grundstücksgröße die Errichtung eines größeren Gebäudes ausschließe, sei doch auf demselben ohne weiteres z.B. die Errichtung einer Badekabine möglich und sei es kaum anzunehmen, daß der Käufer den Betrag von S 24.000,-- für die relativ kleine Fläche aufgewendet habe, um diese nur als Grünland zu nützen. Aus den Bestimmungen der Planzeichenverordnung, LGBl. Nr. 39/1961, die für konkrete Nutzungen im "Grünland-Erholung" spezielle Widmungen vorsehe, sei zu entnehmen, daß es nicht den Intentionen des Flächenwidmungsplanes entspreche, das Grundstück als Badeplatz auszugestalten; eine derartige Verwendungsabsicht habe der Beschwerdeführer aber dadurch zu erkennen gegeben, daß er die Fläche angeschüttet sowie an der Nord- und Ostseite des Grundstückes einen Stakettenzaun und gegen den See hin eine Uferschutzmauer errichtet habe. Der aus der Größe, der Lage und der Beschaffenheit des Grundstückes sowie aus den vom Beschwerdeführer bereits durchgeführten Baumaßnahmen gezogene Schluß auf eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung stehe mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung des täglichen Lebens nicht in Widerspruch.

In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt. Beschwerdepunkt ist das Recht auf Genehmigung des Kaufvertrages nach dem Wohnsiedlungsgesetz. In der Sachverhaltsdarstellung führt der Beschwerdeführer, nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrens unter Vorlage von Lichtbildern aus, daß er durch seine Maßnahmen auf dem Grundstück dieses nicht zweckentfremdet habe und eine solche Absicht auch nicht hege. Er bestreitet insbesondere neuerlich die Bauabsicht. Weiters nimmt der Beschwerdeführer auf die Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz bezug, die er in Abschrift vorlegt, und führt unter Vorlage eines Schreibens des Straßenbauamtes Klagenfurt vom aus, daß die Bundesstraßenverwaltung der Errichtung der Einfriedung zugestimmt habe. Die Uferschutzmauer sei lediglich ein aus losen Steinen frei verlegter, nicht zementierter und nicht in den Boden eingegrabener Steinsockel. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird in der Beschwerde ausgeführt, die Verwendung des Grundstückes als Badeplatz stehe durchaus mit der Flächenwidmung ''Grünland-Erholung" im Einklang, woran auch die Bestimmungen der Planzeichenverordnung, wonach für konkrete Nutzungen im "Grünland-Erholung" spezielle Widmungen vorgesehen seien, nichts ändern könne. Auch der Kaufpreis sei durchaus üblich, ja sogar niedrig. Die von der belangten Behörde angewendete Neufassung des Wohnsiedlungsgesetzes verlange im übrigen, daß aus den im Gesetz genannten Umständen schlüssig die Absicht einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung hervorgehe; die belangte Behörde könne sich daher nicht auf die zur früheren Fassung des Gesetzes, welche einen anderen Versagungstatbestand vorgesehen habe, erflossene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die vom Beschwerdeführer getroffenen Maßnahmen zur Sanierung des Grundstückes seien am Wörthersee durchaus üblich. Weiters sei in einem völlig gleichgelagerten - namentlich genannten - Fall, der noch dazu ein größeres Grundstück betroffen habe, die Genehmigung erteilt worden. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Höhe des Kaufpreises in ähnlich gelagerten Fällen nicht ermittelt worden sei, daß der Akt über das Grundverkehrsverfahren keine Berücksichtigung gefunden habe und daß keine Ermittlungen über die Ortsüblichkeit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen angestellt worden seien.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt vorerst die eingetretene Änderung der Rechtslage dar, zitiert die zur früheren Fassung des Gesetzes ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und führt aus, eine widmungswidrige Verwendung liege schon dann vor, wenn auf einem an einem Badesee gelegenen Grundstück, das als "Grünland-Erholung" gewidmet ist, die Errichtung einer Badehütte oder auch nur einfacher baulicher Badeeinrichtungen geplant sei. Auch die Neufassung des Gesetzes begnüge sich damit, daß die im Gesetz genannten Umstände mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt eines bestimmten Schlußergebnisses in absehbarer Zeit schließen ließen.

Diese Schlüsse dürften nur nicht mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch stehen; hiezu beruft sich die belangte Behörde auf Ausführungen in den Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten abgeändert wird (gemeint ist offenbar das Gesetz vom , LGBl. für Kärnten Nr. 51). Die belangte Behörde führt weiter aus, die Widmung "Grünland-Erholung" solle im weitesten Sinn eine Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes bezwecken und komme im wesentlichen einem absoluten Bauverbot gleich. Die vom Beschwerdeführer bereits durchführten "Sanierungsarbeiten" seien als Beweis dafür anzusehen, daß er eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung des Grundstückes nicht nur beabsichtige, sondern bereits in die Tat umgesetzt habe. Eine Verwendung als Badeplatz sei im übrigen unter Berücksichtigung des am in Kraft getretenen Gemeindeplanungsgesetzes 1970, LGBl. Nr. 1, nur für Grundflächen zulässig, die in Übereinstimmung mit der Planzeichenverordnung, LGB1. Nr. 39/1961, außer der Widmung "Grünland-Erholung" noch die Zusatzwidmung "Bad" oder "Kurgebiet" aufweisen. Im übrigen sei nicht anzunehmen, daß der Beschwerdeführer, der Pächter eines Hotels in Velden sei, von seiner Wohnung die ca. 3 bis 4 km lange Strecke zum Kaufgrundstück im Badeanzug anzufahren beabsichtige. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gezogenen Schlüsse entsprächen daher durchaus den Gesetzen der Logik. Die belangte Behörde sei auf Grund ihres Rechtes zur freien Beweiswürdigung vorgegangen. Aus dem Vorgehen in ähnlich gelagerten Fällen könne der Beschwerdeführer, abgesehen davon, daß die diesbezügliche Behauptung in der Beschwerde eine nach § 41 VwGG 1965 unzulässige Neuerung darstelle, nichts für sich gewinnen; die belangte Behörde zitiert in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 828/68. Die belangte Behörde schließt ihrer Gegenschrift im übrigen gleichfalls ein Lichtbild des Grundstückes bei. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Gegenschrift ausgeführt, eine Erhebung über den Kaufpreis sei entbehrlich gewesen, da dieser im Kaufvertrag fixiert sei; ein Betrag von S 24.000,-- für den Erwerb einer Fläche von nur 10 x 8 m, welche als "Grünland-Erholung" gewidmet sei, sei zweifellos überhöht und unwirtschaftlich. Das Verfahren nach dem Grundverkehrsgesetz sei nur insoweit beachtlich gewesen, als § 8 des Wohnsiedlungsgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung die Genehmigung der Grundverkehrskommission als Voraussetzung der Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz statuiere. Schließlich aber könne der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen, wenn auch an anderen Stellen des Wörthersees Uferbefestigungen errichtet worden sein sollten; eine allfällige Verletzung des Gleichheitsprinzipes könne nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der bis zum geltenden Fassung des § 4 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten, kundgemacht im Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 529/1939 - im folgenden kurz mit "WSG 1939" bezeichnet -, welches auf Grund des § 2 des Rechtsüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, und des § 4 des Verfassungsübergangsgesetzes vom in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 (im Zusammenhalt mit Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) vom 21. Okbober 1945 an im Bereiche des Bundeslandes Kärnten als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft stand, bedurfte unter anderem die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder Grundstücksteil zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde; zuständige Behörde war in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaft und in zweiter Instanz die Landesregierung (siehe Erkenntnis dies Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 529/67, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Nach § 6 WSG 1939 war die Genehmigung unter anderem zu versagen, wenn anzunehmen ist, daß Grundstücke oder Grundstücksteile bebaut werden sollen, und wenn die Bebauung dem Wirtschaftsplan (§ 2 WSG 1939) widersprechen würde. Als Wirtschaftsplan galten in Wohnsiedlungsgemeinden gemäß § 20 Abs. 2 des bis als "Kärntner Landesplanungsgesetz" bezeichneten Gesetzes vom , LGBl. für Kärnten Nr. 47/1959, in der bis geltenden Fassung gleichzeitig die auf Grund des letzterwähnten Gesetzes beschlossenen Flächenwidmungspläne. Nach den unbestrittenen Feststellungen im Verwaltungsverfahren, wurde die Gemeinde Techelsberg am Wörthersee mit Bescheid des Reichsstatthalters für Kärnten vom , Zl. WuS- 351/2/42, gemäß § 1 WSG 1939 zum Wohnsiedlungsgebiet erklärt und besteht für diese Gemeinde ein Flächenwidmungsplan, nach welchem das den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildende Grundstück die Widmung "Grünland-Erholung" aufweist. § 8 des Landesplanungsgesetzes bestimmte, daß als Grünland jene Flächen vorzusehen sind, die für die Landwirtschaft, für Gärtnerein oder Schrebergärten, für Kur-, Erholungs- oder Sportzwecke, für Kinderspielplätze, für Parkanlagen, für Friedhöfe, für die Nutzung des Grünlandes notwendige Bauten sowie für Sprengstoff- und Pulverfabriken, für Sprengstofflager und Schießstätten bestimmt sind, und daß ferner Ödland und überhaupt alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen bestimmte Flächen zum Grünland gehören. Ferner war in dieser Gesetzesstelle die Anordnung getroffen, daß alle Flächen des Grünlandes, die nicht zum Ödland gehören und die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, im Flächenwidmungsplan gesondert festzulegen sind. Die auf Grund des § 54 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes erlassene Planzeichenverordnung, LGBl. für Kärnten Nr. 39/1961, bestimmt unter anderem, daß innerhalb des Grünlandes Erholungsflächen durch eine "Farbfläche permanentgrün (Schminke 94), gegebenenfalls mit entsprechender schwarzer Bezeichnung (z.B. StB = Strandbad)" darzustellen sind.

Am trat nun das Landesgesetz vom , LGBl. für Kärnten Nr. 51, in Kraft, mit welchem das WSG 1939 abgeändert wurde. (Dieses Gesetz wurde inzwischen, und zwar am , im Landesgesetzblatt für Kärnten unter Nr. 110/1970 wiederverlautbart und gilt seither in der Fassung der Wiederverlautbarung.) Nach der geänderten Fassung des WSG 1939, und zwar gemäß § 3 (entsprechend dem früheren § 4), bedarf unter anderem die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder Grundstücksteil zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Nach § 5 der neuen Fassung des WSG 1939 (entsprechend dem früheren § 6) ist die Genehmigung unter anderem zu versagen, wenn aus der Größe, der Lage, der Beschaffenheit des Grundstückes oder aus in der Person einer Partei gelegenen Gründen schlüssig hervorgeht, daß eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Bebauung beabsichtigt ist. Da das erwähnte Gesetz vom keine entgegenstehenden Übergangsvorschriften enthält, hatte es - die Genehmigung eines Kaufvertrages ist ein konstitutiver Verwaltungsakt - in der vorliegenden Rechtssache bei Erlassung des Berufungsbescheides Anwendung zu finden.

Am trat ferner das Gesetz vom , mit dem das Landesplanungsgesetz abgeändert wird, LGBl. für Kärnten Nr. 50/1969, in Kraft. Dieses Gesetz änderte die Bezeichnung des Stammgesetzes in "Gemeindeplanungsgesetz" und traf auch eine Reihe materiellrechtlicher Änderungen. Das geänderte Gesetz wurde am im Landesgesetzblatt für Kärnten unter Nr. 1/1970 als "Gemeindeplanungsgesetz 1970" - im folgenden kurz: "GPG" genannt - wiederverlautbart und gilt seither in der Fassung der Wiederverlautbarung. Über das Grünland bestimmt § 3 GPG, daß nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte

Flächen als Grünland festzulegen sind und daß alle Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind - ausgenommen die Flächen für Gärtnereien - und nicht zum Ödland gehören, die Flächen für Erholungs- oder Sportzwecke, Friedhöfe, Müllablagerungsplätze, Steinbrüche, Schottergruben, Sprengstoff- und Pulverfabriken, Sprengstofflager und Schießstätten, im Flächenwidmungsplan gesondert festzulegen sind. Wenn wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung es erfordern, dürfen gemäß § 5 GPG nach (§ 2 oder) § 3 festgelegte Flächen für besondere Verwendungszwecke vorbehalten werden. Mangels einer anderslautenden Übergangsbestimmung war auch das GPG bei der Erlassung des Berufungsbescheides in der vorliegenden Rechtssache bereits anzuwenden.

Nach dem unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes wurde die Gemeinde Techelsberg gemäß § 1 Abs. 2 der Neufassung des WSG 1939 mit Verordnung des Bürgermeisters vom neuerlich zur Wohnsiedlungsgemeinde erklärt.

Aus dieser Rechtslage ergibt sich, daß die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides der den Parteien des Verfahrens am zugestellt wurdet mit Recht das WSG 1939 in der Fassung des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 51, angewendet und das Gemeindeplanungsgesetz 1970, LGBl für Kärnten Nr. 1/1970, berücksichtigt hat, während die erste Instanz, deren Bescheid den Parteien des Verfahrens am 13. bzw. zugestellt worden war, von der früheren Rechtslage ausgehen mußte. Die belangte Behörde hat es allerdings verabsäumt, den Spruch des mit Berufung angefochtenen Bescheides, in welchem noch das WSG 1939 als angewendete Rechtsvorschrift zitiert war, entsprechend abzuändern. Dieser Mangel macht jedoch für sich allein den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig, da aus der Begründung des Bescheides eindeutig hervorgeht, daß die neue Rechtslage angewendet wurde und die bloße unrichtige Bezeichnung den Beschwerdeführer nicht in einem Rechte verletzt hat.

Ein Vergleich der alten mit der neuen Rechtslage, soweit sie den vorliegenden Beschwerdefall betrifft, zeigt indes, daß einerseits im WSG der Versagungstatbestand (nunmehr § 5) völlig neugefaßt wurde, wobei es insbesondere jetzt nicht mehr auf eine Bauabsicht, sondern auf die Absicht einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung des Grundstückes ankommt, und daß anderseits im GPG insbesondere die Grünlandwidmung insoweit neu geregelt wurde, als § 5 eine ausdrückliche Sonderwidmung auch von Grünlandflächen für Zwecke des Gemeinbedarfes vorsieht, was nach der früheren Rechtslage nur innerhalb des Baulandes möglich war (§ 9 LPG). Die Divergenz der in erster und der in zweiter Instanz maßgeblich gewesenen Rechtslage bedeutet also, daß in den beiden Instanzen verschiedene Elemente des vorliegenden Sachverhaltes maßgeblich sein konnten oder den einzelnen Sachverhaltselementen ein in beiden Instanzen verschiedenes Gewicht zukommen konnte.

§ 37 AVG 1950 bestimmt nun, daß es Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der Verwaltungsgerichtshof ist bereits in seiner bisherigen Judikatur davon ausgegangen, daß das Parteiengehör von der Behörde in förmlicher Weise ausdrücklich gewährt werden muß und daß es nicht genügte wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird (siehe etwa das Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 4557/A). Das Recht auf Parteiengehör nach § 37 AVG 1950 erstreckt sich auch nicht bloß auf das im § 45 Abs. 3 AVG 1950 ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, daß ihnen Gelegenheit geboten werde, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert der einzelnen Beweismittel zu äußern; es steht den Parteien vielmehr frei - und hiezu muß ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden -, im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalles abzugeben. Ändert sich also im Zuge eines Verwaltungsverfahrens der maßgebliche gesetzliche Tatbestand, so muß den Parteien, selbst wenn ihnen während der Geltung der trüberen Rechtslage bereits das rechtliche Gehör gewährt worden ist, neuerlich ausdrücklich die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt werden, gleichgültig, ob die Änderung der Rechtslage während dem Verfahrens in erster oder während des Verfahrens in einer höheren Instanz, auf deren Entscheidung die neue Rechtslage anzuwendung ist, eingetreten ist (siehe hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 6300/A, und vom , Zl. 1841/69, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäfteordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 43/1965, verwiesen wird).

Im vorliegenden Falle war dem Beschwerdeführer zwar in erster Instanz - also unter der früheren Rechtslage - das rechtliche Gehör gewährt werden. Auch die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zu einer ergänzenden Ermittlung zu äußern; dies geschah jedoch gleichfalls noch während der Geltung der alten Rechtslage, wobei es ohne Bedeutung ist, daß die eingeräumte Äußerungsfrist bereits in den zeitlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelung hineinragte, da im bezüglichen Schreiben der belangten Behörde auf die Rechtsänderung nicht bezug genommen worden war. Die belangte Behörde hat somit der Verfahrensvorschrift des § 37 AVG 1950 zuwidergehandelt und damit den Beschwerdeführer in seinen prozessualen Rechten verletzt. Verletzungen von Verfahrensvorschriften führen allerdings gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Es kann jedoch nicht von der Hand gewiesen werden, daß der Beschwerdeführer vom Boden der neuen Rechtslage aus Rechtserhebliches hätte vorbringen können, insbesondere zu der Frage, welche Verwendung des Grundes dem Flächenwidmungsplan entspricht und inwieweit aus den im Gesetz genannten Umständen für den vorliegenden Fall schlüssig hervorgeht, daß eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung beabsichtigt ist; die Ausführungen in der Beschwerde, die allerdings wegen des Neuerungsverbotes nach § 41 VwGG 1965 nicht unmittelbar verwertet werden können, lassen keineswegs den Schluß zu, daß er in dieser Hinsicht zur Rechtsfindung der belangten Behörde nichts wesentliches hätte vorzubringen gehabt.

Es ist dem Beschwerdeführer weiters recht zu geben, wenn er bemängelt, daß die belangte Behörde den Kaufpreis für das, ja nicht als landwirtschaftlich zu nutzende, sondern als "Grünland-Erholung" gewidmete, Grundstück als überhöht gewertet und daraus auf die Absicht einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung des Grundstückes geschlossen hat, ohne anhand von Vergleichswerten, die aus den Verkäufen von Grundstücken ähnlicher Größe, Lage und Beschaffenheit mit gleicher Widmung ermittelt wurden, sich ein klares Bild über die Angemessenheit des Kaufpreises zu verschaffen. Der Sachverhalt ist daher, wenn sich die belangte Behörde auf die Unangemessenheit des Kaufpreises stützen wollte, insoweit in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.

Der angefochtene Bescheid ist aber auch nicht so ausreichend begründet, daß das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gewahrt und dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit der Rechtskontrolle gewährleistet ist. Der angefochtene Bescheid gibt nämlich einerseits keinen Aufschluß darüber, warum die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt ist, die Verwendung des Grundstückes als Badeplatz widerspreche an sich bereits der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung "Grünland-Erholung". Daß die Planzeichenverordnung die Möglichkeit einer weiteren Konkretisierung dieser Widmung - jedoch nicht zwingend - vorsieht und von dieser Möglichkeit - etwa durch Beifügung der Bezeichnung "Badeplatz" - nicht Gebrauch gemacht wurde, ist kein ausreichendes Argument; es kann nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden, wenn der Beschwerdeführer behauptet, das Baden gehöre eben zur Erholung. Seit dem Inkrafttreten des Gemeindeplanungsgesetzes 1970 kann auch nicht mehr zweifelhaft seine daß die Widmung "Grünland-Erholung" nicht eine Reservierung der so gewidmeten Flächen für Zwecke des Gemeinbedarfes bedeutet, da die nunmehrige Rechtslage hiefür im § 5 eine Sonderwidmung mit bestimmten rechtlichen Konsequenzen vorsieht, eine solche Sonderwidmung aber nicht festgelegt wurde. Der Gerichtshof kann der belangten Behörde auch nicht darin beipflichten, wenn sie den Standpunkt vertritt, die bestehende Widmung komme einem absoluten Bauverbot gleich, also auch für Bauten, die der Verwirklichung des Verwendungszweckes dienen; dagegen spricht, daß für bestimmte Arten der Grünlandwidmung (z.B.: Pulverfabriken) eine widmungsgemäße Verwendung ohne entsprechende Bauführung nicht einmal denkmöglich ist. In diesem Zusammenhang stützt sich die belangte Behörde zu Unrecht in ihrer Gegenschrift auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 828/68. Im damaligen Beschwerdefall lautete die Widmung nämlich nicht "Grünland-Erholung", sondern "landwirtschaftliches Grünland-Weide", überdies aber hat sich seit der Erlassung dieses Erkenntnisses die Rechtslage wesentlich geändert. Anderseits hat die belangte Behörde aber nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht ausreichend begründet, warum ihrer Auffassung nach im Sinne des § 5 WSG 1939 in der Fassung der Novelle 1969 aus der Größe, der Lage, der Beschaffenheit des Grundstückes oder aus in der Person einer Partei gelegenen Gründen schlüssig hervorgehe, daß die von ihr als dem Flächenwidmungsplan widersprechend angesehene Verwendung beabsichtigt sei. Während nach der früheren Fassung des WSG 1939 zur Rechtfertigung eines abweislichen Bescheides die Annahme - also eine gewisse Wahrscheinlichkeit - der Bauabsicht ausreichend war, wird nunmehr verlangt, daß die vorgenannten, im § 5 aufgestellten Kriterien, seien es alle zusammen oder seien es einzelne, auf die Absicht einer widmungswidrigen Verwendung des Grundes durch den Erwerber schließen lassen, also eine solche Verwendungsabsicht - die ja als Vorgang im Inneren eines Menschen einer unmittelbaren Beweisführung nicht zugänglich ist - in freier Beweiswürdigung auf Grund vorliegender äußerer Tatsachen folgerichtig als erwiesen angenommen werden kann. Zu dieser Auslegung des Wortes "schlüssig" im Versagungstatbestand führt bereits die grammatische Auslegung des Gesetzes; so ist im Österreichischen Wörterbuch, mittlere Ausgabe, 17. Aufl. (Verlag für Jugend und Volk, Wien), das Wort "schlüssig" unter anderem durch die Redewendung "ein schlüssiger (bündiger) Beweis" erläutert und auch im Großen Duden, Band 7, Etymologie (Dudenverlag Mannheim, 1963), wird das Wort "schlüssig" als Ableitung des Wortes "Schluß" - welches in der Fachsprache die Bedeutung "Folgerung, Ergebnis logischen Denkens" habe - dargestellt. Für eine berichtigende teleologische oder historische Interpretation - letztere etwa anhand der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage - bleibt nach Auffassung des Gerichtshofes kein Raum, da nicht gesagt werden kann, daß das Ergebnis der grammatischen Interpretation mit dem klar erkennbaren Zweck des Gesetzes in offenkundigem Widerspruch stünde oder zu überspitzten Ergebnissen führen würde. Was die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in dieser Richtung ausgeführt hat, ist vorwiegend auf die Wahrscheinlichkeit einer Bauabsicht abgestellt. Wenn sich die Behörde in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die Erkenntnisse vom , Zl. 1285/56, vom , Zl. 1164/59, und vom , Zl. 2738/59, beruft, so muß ihr entgegengehalten werden, daß diese Entscheidungen auf Grund einer anderen Rechtslage ergangen und somit überholt sind. Die demnach mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides bedeutet eine weitere Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren, in der Beschwerde und in der Gegenschrift geltend gemachten Umstände.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff. VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4; das Kostenmehrbegehren (Portospesen) war abzuweisen, da der Schriftsatzaufwand in der erwähnten Verordnung mit einem Pauschalsatz festgelegt ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §57;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
WohnsiedlungsG Krnt 1970 §5;
Sammlungsnummer
VwSlg 7948 A/1971
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001180.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-54194