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VwGH 29.01.1965, 1176/63

VwGH 29.01.1965, 1176/63

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
EStG 1953 §4 Abs4;
RS 1
Mehraufwendungen für Wohnung und Verpflegung sowie Fahrtkosten zwischen Wohnort und Betriebsort sind nur dann Betriebsausgaben, wenn sie durch den betreffenden Betrieb veranlaßt werden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp und Dr. Raschauer als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialsekretärs Dr. Walter, über die Beschwerde der prot. Firma WB & Co. Kommanditgesellschaft in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat, vom , Zl. 14/17/6-BK- 1963, betreffend einheitliche Feststellung von Einkünften, Gewerbesteuer für die Jahre 1956, 1957 und 1958, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft betreibt eine Hutstumpenfabrik. Bei einer im Jahre 1960 vorgenommenen Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß in den Jahren 1956, 1957 und 1958 unter den Betriebskosten Aufwendungen verbucht waren, die nach Ansicht des Prüfers nicht abzugsfähig waren. Es handelte sich um Ausgaben, die unter der Bezeichnung "Reisekosten" für den damaligen geschäftsführenden Gesellschafter und nunmehrigen Alleininhaber WB, wohnhaft in P, geltend gemacht wurden. Sie umfaßten die Miete für eine Ausweichwohnung in W, den elektrischen Strom für diese Wohnung, Fahrtkosten von P nach W und zurück und Verpflegstage am Betriebsort. Das Gesamtausmaß der Aufwendung betrug S 15.280 für 1956, S 13.480 für 1957 und S 13.041 für 1958. Der Prüfer vertrat die Ansicht, daß diese Aufwendungen durch die aus persönlichen Gründen bedingte Wahl des Wohnsitzes des Gesellschafters WB und nicht durch den Betrieb veranlaßt worden seien. Sie wurden den Betriebsgewinnen hinzugerechnet und diese für 1956 mit S 439.096, für 1957 mit S 236.922 und für 1958 mit

S 328.388 ermittelt. Das Finanzamt erließ für die genannten Jahre Gewinnfeststellungsbescheide, in denen es sich der Ansicht des Prüfers anschloß. Dagegen wurde seitens der Gesellschaft Berufung erhoben. Alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind, seien Betriebsausgaben. Dazu zählten auch solche Aufwendungen, die aus beruflichen Gründen für Wohnung und Ernährung, soweit diese Ausgaben das übliche Ausmaß übersteigen, erwachsen. Im Streitfalle befinde sich der ständige Wohnsitz des Gesellschafters WB in P. WB könne von P nicht täglich zur Betriebsstätte nach W fahren und sei daher gezwungen, an Werktagen regelmäßig dort zu nächtigen und sich außerhalb seines Haushaltes zu verpflegen, was zweifellos mit erheblichen Mehrkosten verbunden sei. Überdies kämen dazu noch die Fahrtkosten zwischen P und W und zurück. Es treffe nicht zu, daß WB einen Wohnsitz in P ausschließlich aus privaten Gründen beibehalte. Er besitze dort einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von S 151.300. Es könne ihm nicht zugemutet werden, wegen des in W bestehenden Betriebes den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben. Er müsse daher trotz seines Alters von 72 Jahren die Strapazen des dauernden Reisens und Auswärtswohnens in Kauf nehmen und über das Wochenende zu Hause die umfangreichen, vor allem administrativen Arbeiten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erledigen, ohne die Wahl zu haben, den ordentlichen Betrieb nach W zu verlegen. Der landwirtschaftliche Teil des Betriebes sei wohl überwiegend verpachtet, aber rund 92.400 m2 des Besitzes, und zwar hauptsächlich Wald, verblieben in eigener Bewirtschaftung. Auch in der Eigenschaft als Verpächter sei aber die ständige Anwesenheit unbedingt notwendig, wenn der Besitz nicht dem Verfall preisgegeben werden solle. In der selbstbewirtschafteten Landwirtschaft seien 40 bis 50 Hühner vorhanden. Die Wahl des Wohnsitzes in A sei daher nicht durch persönliche, sondern durch betriebliche (land- und forstwirtschaftliche) Gründe bedingt. Über Vorhalt wurde in Ergänzung des Berufungsvorbringens noch bekanntgegeben, die Gesamtfläche der Liegenschaft in P betrage 28 1/2 ha, von denen 12 1/2 ha seit dem Jahre 1953 verpachtet seien. Die übrigen Flächen seien als Garten, Streuwiesen und Wald genutzt und auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Im Berufungszeitraum seien Erlöse und Privatentnahmen in nachstehender Höhe erzielt bzw. vorgenommen worden; 1956:

S 10.663,--, 1957: S 11.313,--, 1958: S 14.686,--. Die vom Betriebsinhaber und seiner Familie erbrachte Tätigkeit schlösse alle Arbeiten ein, welche mit der Verwaltung und Beaufsichtigung des Grundbesitzes verbunden seien und erstrecke sich arbeitsmäßig auf den Obst- und Gemüsegarten sowie auf die Mithilfe bei Wald- und Holzarbeiten. Nach Errichtung des Gewerbebetriebes in W habe wohl in den letzten Jahren die Absicht bestanden, den ständigen Wohnsitz dorthin zu verlegen und eine Wohngelegenheit für die Familie zu finden, was aber nicht gelungen sei. Der Gesellschafter WB sei jedoch in den letzten Jahren davon abgekommen, weil seine Anwesenheit in P erforderlich sei, um den Besitz vor Schaden und Verfall zu bewahren. Er müsse seiner Familie die Liegenschaft in P erhalten, dazu sei seine Anwesenheit notwendig, abgesehen davon, daß er aus rein familiären Gründen jede freie Zeit bei seiner Familie verbringe. Nach unwidersprochen gebliebenen amtlichen Erhebungen sollen von den 28 ha des Gutsbesitzes ca. 20 ha verpachtet sein und 6 ha auf Wald entfallen, während als Obst- und Gemüsegarten eine Fläche von rund 1 1/2 ha diene, wobei das anfallende Heu aber dem Pächter überlassen werde. Von der Gattin des Firmengesellschafters seien zusammen mit zwei Hilfskräften der Obst- und Gemüsegarten sowie ein Kartoffelacker bearbeitet worden, wobei ihre Tätigkeit in leichteren körperlichen Arbeiten sowie in der Erledigung sämtlicher Schreibarbeiten des Betriebes bestehe. Die Durchforstungsarbeiten im Wald seien von einem Ehepaar besorgt worden. Bei der Berufungsverhandlung habe der Firmengesellschafter noch angegeben, daß ab dem Jahre 1955 kein Versuch mehr unternommen worden sei, in W eine Familienwohnung zu erlangen, weil die Übersiedlung nicht mehr aktuell erschien. Er habe sich mit einer kleinen Wohnung begnügt, welche später durch eine Betriebswohnung ersetzt werden konnte. Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab. In den Entscheidungsgründen wurde im wesentlichen folgendes ausgeführt: Es sei unbestritten, daß der Gesellschafter WB Miteigentümer bzw. Eigentümer zweier Betriebe sei, nämlich der Hutstumpenfabrik in W und des Grundbesitzes in P. Es sei zu prüfen, ob die verrechneten Fahrt- und Aufenthaltskosten als Aufwand des Gewerbebetriebes steuerlich anzuerkennen seien. Die beschwerdeführende Gesellschaft stütze sich auf die Behauptung, bei dem Firmengesellschafter WB sei die Wahl des Wohnsitzes durch die Erfordernisse seines landwirtschaftlichen Betriebes bedingt. Da seine Anwesenheit jedoch gleichermaßen in der Fabrik in W erforderlich sei, stellten die Reisespesen bei letzterer Betriebsausgaben dar. Dies widerspreche der an anderer Stelle zum Ausdruck gebrachten Ansicht, wonach die ständige Anwesenheit auf dem landwirtschaftlichen Besitz notwendig sei, um diesen nicht dem Verfall preiszugeben. Tatsächlich sei WB nur während des Wochenendes regelmäßig auf dem Gut anwesend. Selbst wenn dies als betriebsbedingt anzusehen wäre, sei es, rein wirtschaftlich betrachtet, naheliegender, den Ort, an dem der Firmengesellschafter während des größten Teiles der Zeit im Gewerbebetrieb tätig ist, auch zum Mittelpunkt der sonstigen Lebensinteressen zu machen. WB habe in den strittigen Jahren in W eine sogenannte Ausweichwohnung innegehabt und angegeben, daß zunächst die Absicht bestanden habe, den ständigen Wohnsitz nach W zu verlegen, in der Folge jedoch davon abgekommen sei, weil die Anwesenheit in P für erforderlich gehalten wurden. In Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände sei die Behörde zur Auffassung gelangt, daß für den geltend gemachten Aufwand eine betriebliche Veranlassung nicht vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Gerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1953 sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Kosten für Wohnung und Verpflegung gehören grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebenshaltung. Das gleiche gilt für Fahrtkosten von der Wohnung zur Betriebsstätte, wenn der Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom Orte der beruflichen Tätigkeit gewählt und diese Wahl aus persönlichen Gründen getroffen wurde. Im vorliegenen Fall wurde von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, für die Beibehaltung des vom Betriebsort verschiedenen Wohnortes ihres geschäftsführenden Gesellschafters seien persönliche Gründe nicht maßgebend gewesen. Vielmehr wäre dafür der Umstand bestimmend, daß sich an dem Wohnort auch ein dem Gesellschafter und seiner Gattin gehöriger landwirtschaftlicher Betrieb befände, der seine Anwesenheit erfordere. Nach den eigenen Angaben des WB war er aber die weiteraus überwiegende Zeit, nämlich an allen Werktagen, im Betrieb in W beschäftigt und hatte aus diesem Grund auch dort eine zweite Wohnung inne. Bei einem Vergleich der Erfolgsziffern des Fabrikationsbetriebes in W und des landwirtschaftlichen Betriebes in P ergibt sich eindeutig, daß der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Firmengesellschafters in überwiegendem Maß in dem Fabriksbetrieb lag. Diesen Gegebenheiten entsprach es auch, in W eine Wohnung zu halten.

Daß diese Wohnung nur klein war und von seiner Frau nicht mitbewohnt wurde und daß eine größere Wohnung nicht angeschafft wurde, obwohl die Mittel dazu vorhanden gewesen wären, wurde damit begründet, daß die Beibehaltung der Wohnung in P durch den dortigen landwirtschaftlichen Betrieb veranlaßt worden sei. Folgerichtig konnten aber auch unter der Voraussetzung, daß diese Behauptung den Tatsachen entsprach, die mit der Beibehaltung des Wohnsitzes in P verbundenen Aufwendungen keinesfalls Betriebsausgaben des Fabriksbetriebes sein, um dessen Gewinnfeststellung es sich im Streitfall allein handelt. Wenn die Behörde daher diese Ausgaben bei der einheitlichen Feststellung der gewerblichen Einkünfte des W Betriebes für die Jahre 1956, 1957 und 1958 als nicht abzugsfähig angesehen hat, war ihr nicht entgegenzutreten. Von diesem Gesichtspunkt aus erwiesen sich auch die gerügten Mängel des Verfahrens als nicht wesentlich. Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Norm
EStG 1953 §4 Abs4;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1963001176.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-54181