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VwGH 10.01.1958, 1176/56

VwGH 10.01.1958, 1176/56

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Der Zweck des § 205 a Abgabenordnung ist nicht sosehr der, dem mangelnden Nachweis einer Betriebsausgabe Rechnung zu tragen, als vielmehr, Steuerverkürzungen zu verhindern. Will daher der Unternehmer die Empfänger von Provisionen nicht nennen, dann kann er weder verlangen, daß die Behörde über die tatsächliche Zahlung der Provisionen Zeugen vernimmt, wenn auch diese Zeugen die Namen der Empfänger nicht angeben wollen, noch kann er begehren, daß diese Provisionszahlungen geschätzt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1754 F/1958
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001176.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-54180