VwGH 26.11.1970, 1175/70
VwGH 26.11.1970, 1175/70
Rechtssatz
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Norm | StVO 1960 §52 lita Z5; |
RS 1 | Nach der oben angeführten Bestimmung hat der Lenker eines in der durch den roten Pfeil bezeichneten Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuges bei Gegenverkehr zu warten. Dies ist ein Befehl, der im Straßenverkehr vom Fahrzeuglenker unbedingt, also ohne Rücksicht auf die bestehende Fahrbahnbreite und die Breite der sich begegnenden Fahrzeuge zu befolgen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1970001175.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-54174