VwGH 02.05.1956, 1175/54
VwGH 02.05.1956, 1175/54
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein Mietvertrag, der vorläufig auf die Dauer eines Jahres geschlossen wurde mit der Vereinbarung, daß er für ein zweites Jahr weiterläuft, wenn er nicht früher gekündigt wird, unterliegt der Gebühr nach dem zweifachen Jahresmietzins. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1454/49 E VwSlg 559 F/1952; RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Die Einräumung des Rechtes, durch einseitige Erklärung die Rechtswirkungen eines Vertrages über die zunächst vereinbarte Vertragsdauer hinaus zu erstrecken, bedeutet nichts anderes als die Beifügung einer Bedingung, bei deren Eintritt die Geltungsdauer der vertraglichen Vereinbarungen sich verlängert. Daß diese Bedingung von dem Willen eines der Vertragsteile abhängt, ändert nichts an der durch § 26 GebG gebotenen gebührenrechtlichen Behandlung der bedingt zugesagten Leistung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1454/49 E VwSlg 559 F/1952; RS 3 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1954001175.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-54171