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VwGH 02.05.1956, 1175/54

VwGH 02.05.1956, 1175/54

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Ein Mietvertrag, der vorläufig auf die Dauer eines Jahres geschlossen wurde mit der Vereinbarung, daß er für ein zweites Jahr weiterläuft, wenn er nicht früher gekündigt wird, unterliegt der Gebühr nach dem zweifachen Jahresmietzins.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1454/49 E VwSlg 559 F/1952; RS 2
Normen
RS 2
Die Einräumung des Rechtes, durch einseitige Erklärung die Rechtswirkungen eines Vertrages über die zunächst vereinbarte Vertragsdauer hinaus zu erstrecken, bedeutet nichts anderes als die Beifügung einer Bedingung, bei deren Eintritt die Geltungsdauer der vertraglichen Vereinbarungen sich verlängert. Daß diese Bedingung von dem Willen eines der Vertragsteile abhängt, ändert nichts an

der durch § 26 GebG gebotenen gebührenrechtlichen Behandlung der bedingt zugesagten Leistung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1454/49 E VwSlg 559 F/1952; RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1954001175.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-54171