VwGH 08.05.1978, 1174/77
VwGH 08.05.1978, 1174/77
Rechtssätze
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Normen | JagdabgabeG Stmk 1964 §1; JagdabgabeG Stmk 1964 §2; JagdabgabeG Stmk 1964 §3; |
RS 1 | Für die Frage, ob ein Wildabschußvertrag oder ein Pachtvertrag vorliegt, sind grundsätzlich die Vorschriften des bürgerlichen Rechts maßgebend, aus dem diese Begriffe stammen (Hinweis B , 332/48, VwSlg 1339 A/1950, RS1 ). |
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RS 2 | Wenn das Abgabenrecht Bezeichnungen des Privatrechts gebraucht, richtet sich die Bedeutung dieser Bezeichnung in der Regel nach den Begriffen des Privatrechts. Diese Regel gilt jedoch nur soweit, als nicht aus den Vorschriften des Abgabenrechts mit Sicherheit zu entnehmen ist, daß der Bezeichnung ein anderer Inhalt innewohnt. * E , 2293/53 #2 VwSlg 1123 F/1955 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1955/03/23 2293/53 2 |
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RS 3 | Die abgabenrechtliche Würdigung eines Sachverhaltes darf also nicht an der Bezeichnung des Vertragswerkes haften bleiben, welche die Vertragspartner zivilrechtlich wählten, sondern es ist der wahre wirtschaftliche Gehalt des Vertragswerkes zu erfassen und festzustellen, ob die zivilrechtliche Bezeichnung das von den Vertragspartnern Gewollte und wirtschaftlich Angestrebte zutreffend wiedergibt. |
Normen | JagdabgabeG Stmk 1964 §1; JagdabgabeG Stmk 1964 §2; JagdabgabeG Stmk 1964 §3; |
RS 4 | Hat der Pächter der Genossenschaftsjagd gegen Entgelt auf einen bestimmten Teil des Jagdgebietes einem anderen das Recht der Jagdausübung und der Aneignung des erlegten Wildes überlassen und daselbst weder die Jagdaufsicht zu besorgen noch für Wildschäden zu haften, so liegt kein Abschußübereinkommen, sondern eine Afterverpachtung vor (Hinweis E , 374/26, VwSlg 14672 A/1927). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001174.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-54170