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VwGH 25.10.1977, 1173/77

VwGH 25.10.1977, 1173/77

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Es würde eine zu enge Anwendung des für die Besteuerung außerordentlicher Einkünfte vorgesehenen Steuersatz bedeuten, wollte man fordern, daß eine Entschädigung, um begünstigt besteuert zu werden, mit den verlorenen Einnahmen in einem solchen zeitlichen Zusammenhang steht, daß sie im selben Veranlagungszeitraum anfallen muß, in dem sonst die durch sie ersetzten Einnahmen zugeflossen wären. Dem steht zunächst der Gesetzeswortlaut entgegen, nach welchen Entschädigungen für ENTGANGENE oder ENTGEHENDE Einnahmen gewährt werden müssen. Es ist daher schon bei rein sprachlicher Interpretation das Ergebnis richtig, daß eine Entschädigung für in der Vergangenheit gelegenen oder KÜNFTIGEN Einnahmenverlust eine solche im Sinne des § 32 Z 1 lit a und damit auch eine solche gemäß § 37 Abs 2 Z 4 EStG 1972 sein kann.
Norm
RS 2
Kapitalzahlungen für Abfindungen von Pensionsansprüchen gelten als begünstigte Entschädigungen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5181 F/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001173.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-54167