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VwGH 04.07.1979, 1172/78

VwGH 04.07.1979, 1172/78

Rechtssätze


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Normen
ASVG §11 Abs1 impl;
ASVG §229 Abs1 Z2;
ASVG §229 Abs1 Z4 lita;
ASVG §502 Abs4;
GSVG 1938 §223;
VwGG §13 Z1;
RS 1
In der Zeit zwischen Erbanfall und jedenfalls Annahme der Erbschaft (§ 547 ABGB) kann nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, daß der Betrieb, in dem der Erbe zu Lebzeiten des Erblassers in einem Beschäftigungsverhältnis stand, schon auf Rechnung des Erben geführt wird (§ 35 ASVG) und der Erbe deshalb die Dienstnehmereigenschaft verloren haben muß. Dauert diesem Zeitraum die Beschäftigung des Erben in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt noch an, so ist der Erbe nach wie vor als Dienstnehmer zu betrachten. Fehlt es hingegen in diesem Zeitraum an einer Beschäftigung in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis - wie dies zB der Fall sein könnte, wenn der Erbe sofort nach dem Erbanfall die Führung des Betriebes de facto übernimmt und auf eigene Rechnung vorgeht - dann hat der Erbe die Dienstnehmereigenschaft verloren.
Normen
ASVG §229 Abs1 Z2;
ASVG §229 Abs1 Z4 lita;
ASVG §502 Abs4;
GSVG 1938 §223;
RS 2
Nach dem Tode des Elternteils, der Betriebsinhaber war, kann keine Beschäftigung im "elterlichen" Betrieb iSd § 229 Abs 1 Z 4 a ASVG mehr vorliegen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9905 A/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001172.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-54164