VwGH 06.03.1978, 1172/77
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | BewG 1955 §13 Abs2; |
RS 1 | Für die Anwendbarkeit der Bewertungsmethode des ersten Satzes des § 13 Abs 2 BewG - Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen - genügt ein einzelner Verkauf nicht. Das Gesetz verlangt aber auch nicht, daß die verkauften Anteile einen bestimmten Prozentsatz des Nennkapitals der Gesellschaft erreichen müssen. |
Normen | |
RS 2 | Die Bewertung einer Beteiligung iSd § 13 Abs 3 BewG (durch Vornahme eines sogenannten "Paketzuschlages") hat nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes der Gesellschaftsanteile gemäß § 75 BewG und § 189 BAO, sondern im Besteuerungsverfahren des betreffenden Gesellschafters zu erfolgen (Hinweis: Twaroch-Frühwald-Wittman, Kommentar zum BewG, 02te Auflage, S 90 f). |
Normen | |
RS 3 | Zurückweisung eines Antrages auf Erstattung von zuviel auf der Beschwerde und Beilagen entricheten Stempelgebühren. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kadecka und die Hofräte Dr. Reichel, Dr. Seiler, Dr. Schubert und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde der Schwefelbad S Gesellschaft mit beschränkter Haftung in B, vertreten durch Dr. Manfred Traxlmayr, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 49/11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 1444/1-8(11)/E-1976, betreffend Feststellung des gemeinen Wertes der Gesellschaftsanteile, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital S 1,800.000,-- beträgt. An ihr sind das Land Oberösterreich (73,15 %), andere öffentlichrechtliche Körperschaften (zusammen 7,8 %) und eine größere Zahl von Privatpersonen (zusammen 19,05 %) beteiligt. Die Gesellschaftsanteile waren zum mit S 150,-- für je S 100,-- des Stammkapitals bewertet worden.
Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt Linz den gemeinen Wert der Anteile an der beschwerdeführenden Partei zum auf S 629,-- für je S 100,-- des Stammkapitals fest. Dieser Wert wurde aus dem arithmetischen Mittel zwischen dem Vermögenswert (S 707,-- für S 100,-- des Stammkapitals) und dem Ertragswert (S 551,-- für S 100,-- des Stammkapitals) gewonnen. Der Vermögenswert wurde aus dem Einheitswert des Betriebsvermögens abgeleitet. Der Ertragswertberechnung wurde ein durchschnittlicher Jahresertrag von S 932.633,--, der aus den Ergebnissen der Jahre 1972 bis 1974 ermittelt worden war, zugrunde gelegt.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den Feststellungsbescheid Berufung, in der sie ausführte, daß der gemeine Wert von Anteilen gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 in der geltenden Fassung aus Verkäufen im freien Geschäftsverkehr abzuleiten sei. Die im Kalenderjahr vor dem Bewertungsstichtag im freien Geschäftsverkehr getätigten Verkäufe von Geschäftsanteilen an der beschwerdeführenden Partei seien wie folgt durchgeführt worden:
1.) Am ein Geschäftsanteil mit einer Stammeinlage von S 500,-- um den Preis von S 750,--;
2.) am ein Geschäftsanteil mit einer Stammeinlage von S 500,-- um den Preis von S 700,--;
3.) am ein Geschäftsanteil mit einer Stammeinlage von S 1.000,-- um den Preis von S 1.500,--;
4.) am ein Geschäftsanteil mit einer Stammeinlage von S 500,-- um den Preis von S 750,--.
Aus diesen Verkäufen lasse sich für je S 100,-- des Stammkapitals ein gemeiner Wert von höchstens S 150,-- ableiten, die Feststellung dieses Wertes werde beantragt.
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid vom der Berufung der beschwerdeführenden Partei teilweise Folge, indem sie den gemeinen Wert der Anteile zum angegebenen Stichtag mit S 500,-- für je S 100,-- des Stammkapitals feststellte. In der Begründung des Bescheides führte sie im Anschluß an die Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 und 10 Abs. 2 BewG 1955 aus, daß sich der gemeine Wert im wesentlichen mit dem im normalen Wirtschaftsverkehr nach Angebot und Nachfrage erzielbaren Preis decke. Tatsächlich stattgefundene Verkäufe könnten einen Anhaltspunkt für die Ermittlung dieses erzielbaren Preises bilden, wenn sie ein vergleichbares Wirtschaftsgut beträfen, um den Feststellungszeitpunkt zustandegekommen und frei von ungewöhnlichen oder persönlichen Momenten seien. Die Vergleichbarkeit hänge auch wesentlich von Anzahl und Umfang der Verkäufe ab. Die beschwerdeführende Partei stehe zu rund 82 % im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften und werde mit ca. 73 % vom Land Oberösterreich beherrscht. Eine derartige Konzentration des Anteilsbesitzes habe einerseits zur Folge, daß wegen des Einflusses auf die Willensbildung der Gesellschaft die Anteile der Mehrheitseigentümer eine Werterhöhung erführen. Auf den gemeinen Wert der Minderheitsanteile wirke sich eine solche Eigentumsstruktur andererseits mindernd aus, weil infolge des geringen Mitspracherechtes solcher Anteilseigentümer eine geringe Nachfrage nach derartigen Anteilen bestehe. Dementsprechend lägen im gegenständlichen Fall die Verkaufserlöse erheblich unter dem auf Grund der Vermögenslage und der Ertragsaussichten geschätzten gemeinen Wert. Die getätigten Verkäufe beträfen lediglich 0,14 % des Stammkapitals und seien allein schon deshalb nicht repräsentativ für die Wertermittlung aller übrigen Anteile. Sie hätten überdies aus geringen Beteiligungen gestammt und könnten auch den neuen Eigentümern kein größeres Mitspracherecht in der Gesellschaft verschaffen. Die belangte Behörde sei daher der Ansicht, daß die erwähnten Verkäufe für die Ermittlung des gemeinen Wertes des Anteilsbesitzes an der beschwerdeführenden Partei nicht herangezogen werden könnten. Sie kennzeichneten aber den gemeinen Wert "Zwergbeteiligungen". Es sei daher der gemeine Wert der Anteile grundsätzlich nach dem Gesamtvermögen und den Ertragsaussichten zu schätzen. Hiebei sei zweckmäßigerweise vom Einheitswert, des Betriebsvermögens der Gesellschaft auszugehen und dieser durch Außerachtlassung rein steuerlicher Begünstigungen als wirtschaftliches Vermögen zu ermitteln. Die zukünftigen Ertragsaussichten würden im allgemeinen anhand des erzielten Gewinnes errechnet, wobei ertragssteuerliche Zu- und Abrechnungen unberücksichtigt blieben. Auf diese Weise ergebe sich für die beschwerdeführende Partei ein Wert von S 629,-- für je S 100,-- des Stammkapitals. Dieser Betrag repräsentiere den überwiegenden Teil des Gesellschaftsvermögens, nämlich rund 73 % des Stammkapitals. Für den Splitterbesitz hingegen erscheine der aus solchen Verkäufen erzielte Wert von S 150,-- beachtlich. Der sich aus diesen beiden Komponenten ergebende Durchschnittswert stelle etwa den gemeinen Wert eines Anteiles an der Gesellschaft dar. Darin seien alle wertbestimmenden Faktoren hinreichend berücksichtigt. Demnach erscheine wegen der besonderen Anteilsstruktur der beschwerdeführenden Partei folgende Feststellung des gemeinen Wertes der Anteile angemessen:
73 % des Stammkapitals a S 629,-- ergäben S 45.917,-- Gesamtwert 27 % des Stammkapitals a S 150,-- ergäben S 4.050,--
Gesamtwert
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100 % | S 49.967,-- |
Hiedurch ergebe sich für je S 100,-- des Stammkapitals ein Wert von rund S 500,--. Dieser Betrag entspreche einem um rund 20 % gekürzten Wert aus dem Mittel von Vermögens- und Ertragswert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei bringt im wesentlichen vor, daß das Land Oberösterreich, aber auch die anderen beteiligten Körperschaften durch ihre Anteile an der Gesellschaft in erster Linie ihre regionalen und überregionalen Interessen in der Gesellschaft geltend machen wollten und deshalb nicht bereit seien, ihre Anteile zu verkaufen. Anteilsverkäufe kämen daher praktisch nur für den Bereich der im Privateigentum stehenden Anteile in Betracht. Diese Verkäufe gäben aber dennoch Aufschluß über den Preis, der im Fall einer Veräußerung von einzelnen Anteilen durch das Land Oberösterreich oder eine andere beteiligte Körperschaft erzielbar wäre. Bei der Beurteilung des gemeinen Wertes der Geschäftsanteile müsse man auch berücksichtigen, daß in den letzten Jahren immer nur eine Gewinnausschüttung von etwa 5 % der Stammeinlage vorgenommen worden sei. Bei den gegebenen Inflationsraten sei damit nicht einmal eine entsprechende Verzinsung des investierten Kapitals gewährleistet gewesen. Im Hinblick darauf könne keine Rede davon sein, daß die Gesellschaftsanteile eine attraktive Geldanlage darstellten. Dieser Umstand finde auch in der geringen Nachfrage seinen Niederschlag. Dazu komme noch, daß auf Grund der dominierenden Stellung des Landes Oberösterreich in der Gesellschaft allen übrigen Anteilsbesitzern nur Minderheitsrechte zustünden, die unter anderem keine Einflußnahme auf Beschlüsse über Gewinnausschüttungen ermöglichten. Sicherlich habe die Beteiligung des Landes, da sie die Beherrschung der Gesellschaft ermögliche, einen höheren Wert, als der Vervielfachung der bei den Anteilsveräußerungen erzielten Preisen entspreche. Daher wäre nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei gemäß § 13 Abs. 3 BewG 1955 der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend gewesen. Die dominierende Stellung des Landes könne sich jedenfalls nicht in der Weise auswirken, daß alle Anteile - auch die Zwerganteile - mit einem Preis bewertet würden, der im Fall einer Veräußerung niemals erzielbar wäre. Es erscheine ihr ein Widerspruch zu sein, wenn man auf der einen Seite zugebe, daß die dominierende Stellung des Landes in der Gesellschaft auf die kleineren Anteile wertmindernd wirke, auf der anderen Seite aber gerade diese Tatsache zum Anlaß nehme, alle Anteile höher zu bewerten als mit jenem Betrag, der im Fall einer Veräußerung erzielbar wäre und auch tatsächlich erzielt worden sei. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei entspreche das Ergebnis der Schätzung, auch wenn es unter Berücksichtigung des sogenannten Neuen Wiener Verfahrens zustandegekommen sei, nicht dem gemeinen Wert der Anteile im Sinne der §§ 13 Abs. 2 und 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, weil ein solcher Preis im Fall einer Veräußerung unter gewöhnlichen Verhältnissen nicht erzielbar sei. Der von der belangten Behörde ermittelte Wert erscheine im übrigen auch deshalb bedenklich, weil noch drei Jahre vor dem nunmehr maßgeblichen Feststellungszeitpunkt, nämlich zum , der gemeine Wert auf Grund der seinerzeit bei Anteilsveräußerungen erzielten Preise mit S 150,-- für je S 100,-- des Stammkapitals festgestellt worden sei. Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß seither der gemeine Wert der Gesellschaftsanteile von S 150,-- auf S 500,--, also um mehr als 230 %, gestiegen sein solle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Die Bewertung von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung hat gemäß § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung der Bewertungsgesetznovelle 1972, BGBl. Nr. 447, mit dem gemeinen Wert zu erfolgen. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen.
Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte oder der gemeinen Werte für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist gemäß Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend. Gemäß § 10 Abs. 2 des zitierten Gesetzes wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Im Beschwerdefall ist die Abgabenbehörde erster Instanz davon ausgegangen, daß sich der gemeine Wert der Anteile an der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht aus Verkäufen ableiten lasse, sie hat daher im Sinne des zweiten Satzes des § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 eine Schätzung des gemeinen Wertes unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen vorgenommen. Demgegenüber ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß der vom Finanzamt ermittelte Wert für die Mehrheitsbeteiligung des Landes Oberösterreich angemessen sei, während die Abtretungspreise, die bei den von der beschwerdeführenden Partei bekanntgegebenen Übertragungen von Geschäftsanteilen erzielt worden seien, dem gemeinen Wert der übrigen Anteile entsprächen. Daraus hat sie für alle Anteile einen gewogenen Durchschnittswert von S 500,-- für je S 100,-- des Stammkapitals errechnet.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag diesen Bewertungsvorgang nicht als gesetzmäßig zu erkennen. Der der belangten Behörde hiebei unterlaufene grundlegende Fehler besteht darin, daß sie die Tatsache der weitgehenden Konzentration des Anteilsbesitzes als werterhöhenden Faktor gewertet hat, obwohl es sich hiebei nicht um eine dem einzelnen Anteil innewohnende Eigenschaft handelt. Der erwähnte Umstand hatte daher bei der Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile an der beschwerdeführenden Partei außer Betracht zu bleiben. Eine Mehrheitsbeteiligung, wie sie das Land Oberösterreich an der beschwerdeführenden Partei besitzt, mag zwar einen Wert besitzen, der höher ist als der entsprechend vervielfachte Wert eines einzelnen Geschäftsanteils über die niedrigste Stammeinlage. In einem solchen Fall ist § 13 Abs. 3 BewG 1955 anzuwenden, was in der Praxis durch Vornahme eines sogenannten "Paketzuschlages" geschieht. Diese Bewertung der Beteiligung hat aber nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des gemeinen Wertes der Gesellschaftsanteile (§ 75 des Bewertungsgesetzes 1955, § 189 BAO), sondern im Besteuerungsverfahren des betreffenden Gesellschafters zu erfolgen (vgl. Twaroch-Frühwald-Wittmann, Kommentar zum Bewertungsgesetz, 2. Aufl., S 90 f). Die Vorgangsweise der belangte Behörde hat dagegen bewirkt, daß auch für die Minderheitsgesellschafter anstelle des von ihr als zutreffend erachteten gemeinen Wertes von S 150,-- für je S 100,-- des Stammkapitals ein wesentlich höherer Wert und damit eine wesentlich höhere Besteuerungsgrundlage gilt. Für das Land Oberösterreich, das nicht der Vermögensbesteuerung unterliegt, ist die vorgenommene Bewertung ohnehin praktisch bedeutungslos.
Aus obigen Gründen erweist es sich auch als rechtswidrig, daß die belangte Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob der gemeine Wert der Anteile aus Verkäufen abzuleiten ist, die von der beschwerdeführenden Partei bekanntgegebenen Verkäufe als hiefür nicht geeignet angesehen hat, weil die erworbenen Anteile den neuen Eigentümern kein größeres Mitspracherecht in der Gesellschaft verschaffen könnten. Es kann ihr auch nicht gefolgt werden, wenn sie in dem Umstand, daß die 1973 vorgefallenen Verkäufe nur 0,14 % des Nennkapitals der Gesellschaft betroffen haben, einen Hinderungsgrund für die Bewertungsmethode des ersten Satzes des § 13 Abs. 2 BewG 1955 erblickt. Wohl kann dem Gesetz entnommen werden, daß ein einzelner Verkauf für die Anwendbarkeit dieser Methode nicht genügt (arg.: "aus Verkäufen"). Daß aber die verkauften Anteile einen bestimmten Prozentsatz des Nennkapitals der Gesellschaft - über dessen Höhe die angefochtene Entscheidung übrigens keine Aussage trifft - erreichen müßten, ist im Gesetz weder ausdrücklich gesagt noch läßt sich dies aus dem Gesetzessinn ableiten.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 42. Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965. Als Schriftsatzaufwand war gemäß Art. I A Z. 1 in Verbindung mit Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977 der Betrag von S 3.000,-- zuzuerkennen. Damit sind auch die Portospesen und die Umsatzsteuer abgegolten. An Stempelgebühren waren die Beilagengebühr für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (siehe § 28 Abs. 5 VwGG 1965), die Vollmachtsgebühr (S 70,--) und die Eigabengebühr von S 70,-- für jede der drei Beschwerdeausfertigungen zuzusprechen. Den Mehrbetrag von S 70,-- je Beschwerdeausfertigung hatte die beschwerdeführende Partei nicht zu entrichten, es konnte ihr dafür aus diesem Grund auch kein Ersatz zugesprochen werden. Hinsichtlich dieses Gebührenbetrages wird auf § 241 Abs. 2 BAO hingewiesen. Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 5237 F/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001172.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-54163