VwGH 19.09.1980, 1171/77
VwGH 19.09.1980, 1171/77
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die Grundsätze der Freiheit von Beweisregeln sowie der Gleichheit und Unbeschränktheit der Beweismittel sind auch für den Fall der Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen durch keine gesetzliche Anordnung eingeschränkt worden. (Hier: behauptetes Pachtverhälnis zw Ehegatten zum Zweck der Vermeidung der Versicherungspflicht nach dem B-PVG) |
Normen | BPVG 1971 §2 Abs1; BPVG 1971 §3 Abs2; |
RS 2 | Bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)- wirtschaftlicher Betrieb iSd B-PVG geführt wird, kommt es lediglich auf das Außenverhältnis, d.h. darauf an, wer auf Grund der nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (Hinweis VwGH E , VwSlg 5644 A/1961, 2965/54 zu § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 2 LZVG; 751, 752/78). Wer nur aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Als solche Rechtstatsachen kommen dingliche und obligatorische Rechtsverhältnisse in Betracht. Durch einen Pachtvertrag wird eine solche Änderung der sich sonst aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten bewirkt. |
Normen | BPVG 1971 §2 Abs1; BPVG 1971 §3 Abs2; |
RS 3 | Das Verhalten einer Person gegenüber den Abgabenbehörden ist für die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, nicht entscheidend. |
Normen | ASVG §415; BPVG 1971 §111; |
RS 4 | Eine BerufungsE des BMS, in der gleichzeitig im Spruch sowohl über die Versicherungspflicht als auch über die Beitragspflicht abgesprochen wird, ist insoweit mit sachlicher Unzuständigkeit behaftet, als sich der Spruch auf die Frage der Beitragspflicht erstreckt (Hinweis auf E VS , 1205/76). |
Norm | AVG §45 Abs2; |
RS 5 | Der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß dieser in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, daß, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen anderen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut entsprechen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1579/73 E VwSlg 8619 A/1974 RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1977001171.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-54161