VwGH 13.12.1983, 1168/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §81 Abs2 idF 1976/018 BauO Wr §82 Abs1 idF 1976/018 BauRallg implizit |
RS 1 | Bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs 2 BauO für Wien ist vom "anschließenden Gebäude" auszugehen (zum Begriff des "anschließenden Gebäudes"; Hinweis E , 1201/76, VwSlg 9220 A/1977, E , 2093/76, 2097/76, 2099/76, E , 2819/77, VwSlg 10127 A/1980). |
Normen | GaragenG Wr 1957 §4 Abs4 idF 1975/007 VwRallg implizit |
RS 2 | Dem § 4 Abs 4 Wr GaragenG wurde durch die Bauordnungsnovelle 1976 (§ 82 BauO Wr) derogiert (Hinweis E , 2333/78). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Draxler, DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des F und der AS in W, vertreten durch den als Verfahrenshelfer beigegebenen DDr. Wilhelm Hein, Rechtsanwalt in Wien 18, Anastasius Grüngasse 25, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MDR-BXXII-56/79, betreffend Versagung einer Baubewilligung für eine Kleingarage (mitbeteiligte Partei: CK in W, vertreten durch Dr. Romeo Nowak und Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwälte in Wien VIII, Lerchenfelderstraße 36), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben (je zur Hälfte) der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.662,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Außenstelle für den 22. Bezirk, erteilte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom gemäß § 70 der Bauordnung für Wien und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes die Bewilligung, auf der Liegenschaft im 22. Bezirk, M-Gasse 38, Grundstück Nr. 235/23 und 235/53, inneliegend in EZ 2403 des Grundbuches der Katastralgemeinde L, unter Einhaltung der mit Bescheid der MA 37 vom bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen in der rechten Abstandsfläche 10 m hinter dem Vorgarten eine Kleingarage im Ausmaß von 7 x 3,25 m zu errichten. Außerdem wurde die Bewilligung erteilt, das Tor des Geräteraumes zu entfernen und die Öffnung durch eine Mauer mit eingebautem Fenster zu verschließen. Unter einem wurde die Bauführung in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurden die Einwendungen des Mitbeteiligten (als Anrainer), der sich gegen die Errichtung der Garage an der Grundgrenze ausgesprochen hatte, als im Gesetz nicht begründet abgewiesen.
Dagegen erhob der Mitbeteiligte rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, in der er sich unter anderem dagegen wandte, daß die „Zwei-Stockgarage“ an der Grundgrenze errichtet werde. Am fand im Gegenstand eine mündliche Verhandlung statt. Entsprechend der Niederschrift über diese Verhandlung wurde hiebei festgestellt, daß die projektierte Garage vom gewachsenen Gelände ausgehe. Weiters ist in der Niederschrift eine Erklärung des bautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, daß es sich bei der projektierten Garage nicht um eine zweigeschossige, sondern lediglich um eine eingeschossige in der Höhe von 2,50 m handle, da die Fundamentierung zum Gartenniveau im Hinblick auf die Geländeverhältnisse in der projektierten Höhe erforderlich sei. Der Mitbeteiligte ersuchte abschließend, vor der Entscheidung das Schreiben seines Rechtsanwaltes abzuwarten.
Am Tage der mündlichen Verhandlung langte bei der Berufungsbehörde ein Schriftsatz der Vertreter des Mitbeteiligten ein, in der unter anderem darauf hingewiesen wurde, daß die Garage voll unterkellert werden solle, wodurch die Gebäudehöhe mehr als 2,50 m betragen werde.
Mit Schreiben vom forderte die Berufungsbehörde die Beschwerdeführer auf, die Einreichpläne abzuändern und zu ergänzen. Unter anderem wäre die Ansicht „Süd“ insofern zu ergänzen, als auch a) das gewachsene Gelände und b) die gesamte projektierte Garage (also samt „Fundamentierung“ - aus Schalsteinen und Füllbeton, grün laut Plan) einzutragen wären. Im Schnitt wären bezüglich der „Fundamentierung“ deren Höhe sowie das Maß vom gewachsenen Gelände bis zum Fußboden der Garage einzutragen.
Den wiedervorgelegten, ergänzten Plänen ist - wenn sie auch nicht in jeder Hinsicht genaue Angaben enthalten - zu entnehmen, daß das Niveau sowohl des Gartens der Beschwerdeführer als auch des Gartens des mitbeteiligten Nachbarn an der Stelle, an der die Kleingarage errichtet werden soll, mindestens 1,65 m tiefer liegt als das Gehsteigniveau. Die projektierte Kleingarage soll auf Fundamenten stehen, die sich über dem Niveau des Gartens der Beschwerdeführer und des Gartens des mitbeteiligten Nachbarn in dieser Höhe erheben. Über dem erst in Gehsteighöhe zu errichtenden Fußboden der Garage ist diese in einer weiteren Höhe von 2,50 m eingezeichnet. Die Gesamthöhe der Kleingarage über dem Gelände des Gartens der Beschwerdeführer und des Gartens des mitbeteiligten Nachbarn ist daher mit insgesamt 4,15 m an der Ostseite dargestellt.
Über die Berufung des mitbeteiligten Nachbarn entschied die Bauoberbehörde für Wien mit Beschluß vom - ausgefertigt mit Bescheid vom selben Tag - insofern, als gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der angefochtene Teil des Bescheides dahingehend abgeändert wurde, daß die begehrte Baubewilligung für die Kleingarage gemäß § 70 und § 71 der Bauordnung für Wien versagt wurde.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Berufung richte sich ihrem Inhalte nach lediglich gegen die Bewilligung der Kleingarage und somit nicht gegen die gleichfalls im Bescheid vom erteilte Bewilligung betreffend die Entfernung des Geräteraumtores samt Verschließung dieser Öffnung durch eine Mauer mit eingebautem Fenster. Nach einer Wiedergabe des Berufungsvorbringens erachtete es die belangte Berufungsbehörde für zweckmäßig, darauf hinzuweisen, daß die Augenscheinsverhandlung vom unter dem Aspekt durchgeführt worden sei, zu prüfen, ob die projektierte Kleingarage im Sinne des § 4 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes in Verbindung mit § 82 der Bauordnung für Wien zulässig sei. Unabhängig von den übrigen Voraussetzungen wäre nach der bisherigen Rechtsanschauung die projektierte Kleingarage jedenfalls im Hinblick auf ihre Höhe zulässig gewesen, da § 4 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes keine diesbezügliche Einschränkung enthalte und die Ansicht vorgeherrscht habe, daß die Bestimmung des § 82 Abs. 4 der Bauordnung für Wien nicht zum Tragen komme. Dieser Rechtsansicht sei jedoch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2333/78, entgegengetreten. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß den entsprechenden Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes durch die Bauordnungsnovelle 1976 derogiert worden sei. Ausgehend von dieser Rechtsansicht komme somit die Regelung des § 82 Abs. 6 der Bauordnung für Wien zum Tragen, wonach den Bestimmungen des Abs. 2 bis 5 des § 82 auch als Nebengebäude errichtete Garagen (wie im vorliegenden Fall) unterlägen. Nach § 82 Abs. 3 der Bauordnung für Wien seien auf Abstandsflächen (auch diese Voraussetzung sei gegeben) Nebengebäude unbeschadet des Abs. 4 unzulässig. Abs. 4 des § 82 der Bauordnung für Wien normiere, daß dann, wenn die Gebäudehöhe von Nebengebäuden nicht mehr als 2,50 m betrage und sie in einer Tiefe von mindestens 10 m ab der Vorgartentiefe errichtet würden, sie auch auf den kraft Gesetzes oder des Bebauungsplanes ansonsten unbebaut zu belassenden Flächen des Bauplatzes errichtet werden dürften. Im gegebenen Fall würde aber die letztzitierte Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe von 2,50 m der Kleingarage nicht eingehalten werden, wie nachstehende Darstellung ergebe: Zur Gebäudehöhe normiere § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Wien für den vorliegenden Fall - weil die Kleingarage nicht an der Baulinie errichtet werden solle -, daß die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer sein dürfe als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchstenzulässigen Gebäudehöhe. Ausgehend von der zitierten Vorschrift des § 82 Abs. 4 der Bauordnung für Wien betrage die zulässige Gebäudehöhe für die Kleingarage 2,50 m. Diese Höhe würde somit nach der Vorschrift des § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Wien bei dem vorliegenden Projekt nur dann nicht überschritten werden, wenn der obere Abschluß der Gebäudefronten nirgends mehr als 2,50 m über dem gewachsenen Gelände läge. Der vorliegende Einreichplan sei zwar nicht in allen seinen Teilen mit entsprechend genauen Maßangaben versehen, doch zeigten die darin enthaltenen Angaben eindeutig, daß die ostwärts (zur hinteren Grundgrenze) gelegene Front mit ihrem Abschluß 4,15 m über dem gewachsenen Gelände liege. Weiters lägen auch die oberen Abschlüsse der seitlichen Gebäudefronten zu ihrem überwiegenden Teil in ähnlichem Ausmaß über dem gewachsenen Gelände. Der bautechnische Amtssachverständige habe zwar in der Augenscheinsverhandlung vom erklärt, daß seiner Ansicht nach keine zweigeschossige, sondern lediglich eine eingeschossige Garage in der Höhe von 2,50 m geplant sei, weil die Fundamentierung zum Gartenniveau im Hinblick auf die Geländeverhältnisse in der projektierten Höhe erforderlich sei, doch ändere dies nach Ansicht der Berufungsbehörde nichts an dem Umstand, daß bei der Beurteilung der Gebäudehöhe nicht auf Erfordernisse der Geländeverhältnisse Bedacht genommen werden könne, sondern eben von der - aus welchen Gründen immer - projektsmäßigen Gebäudehöhe auszugehen sei. Diese Gebäudehöhe sei aber im vorliegenden Fall, wie oben dargestellt, in Widerspruch zu der Bestimmung des § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Wien stehend, sodaß eine Bewilligung für die projektierte Kleingarage schon aus diesem Grund gemäß § 70 der Bauordnung für Wien nicht in Frage komme. Aber auch eine Baubewilligung gemäß § 71 leg. cit. (auf bestimmte Zeit oder auf Widerruf) kämme nicht in Betracht, weil durch eine derartige Bewilligung subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn verletzt werden würden und dieser der Bewilligung nicht zustimme. Der angefochtene Bescheid sei daher auf Grund der an sich zulässigen Berufung des Nachbarn abzuändern und es sei die angestrebte Baubewilligung zu versagen.
Dagegen richtet sich die vorliegende, erkennbar wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Sowohl die belangte Behörde als auch der mitbeteiligte Nachbar erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, die Kleingarage sei nach § 4 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes sowohl in bezug auf ihre Lage als auch bezüglich ihrer Höhe zulässig, ist auf das von der belangten Behörde zutreffend zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2333/78, zu verweisen. In diesem Erkenntnis, von dem abzugehen der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung sieht, wurde ausgesprochen, daß durch die Bauordnungsnovelle 1976 dem § 4 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes hinsichtlich von als Nebengebäuden zu beurteilenden und auf Abstandsflächen zu errichtenden Garagen derogiert wurde (auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen; an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, wird erinnert).
Für die Bewilligungsfähigkeit der von den Beschwerdeführern projektierten Kleingarage ist daher die Frage zu klären, ob § 82 der Bauordnung für Wien auf dieses Gebäude anzuwenden ist. Die zitierte Bestimmung der Bauordnung für Wien in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1976 lautet:
„§ 82 (1) Nebengebäude sind Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m2, in Garten- und Siedlungsgebieten von nicht mehr als 5 m2 haben.
(2) Die Errichtung eines Nebengebäudes setzt das Vorhandensein oder das gleichzeitige Errichten eines Hauptgebäudes voraus. Die Fläche aller Nebengebäude auf demselben Bauplatz darf nicht mehr als ein Zehntel seiner Fläche betragen.
(3) Nebengebäude dürfen auf allen kraft des Bebauungsplanes unbebaut zu belassenden Flächen des Bauplatzes errichtet werden, wenn für diese Flächen nicht die gärtnerische Ausgestaltung gemäß § 5 Abs. 4 lit. p angeordnet ist. In Vorgärten und auf Abstandsflächen sind Nebengebäude unbeschadet des Abs. 4 unzulässig.
(4) Beträgt die Gebäudehöhe von Nebengebäuden nicht mehr als 2,50 m und die Firsthöhe nicht mehr als 3,50 m und werden sie in einer Tiefe von mindestens 10 m ab der Vorgartentiefe errichtet, dürfen sie auch auf den kraft Gesetzes oder des Bebauungsplanes ansonsten unbebaut zu belassenden Flächen des Bauplatzes errichtet werden; die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung von Grundflächen nach § 5 Abs. 4 lit. p steht dem nicht entgegen.
(5) ...
(6) Den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 unterliegen auch als Nebengebäude errichtete Garagen.“
Von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht in Streit gezogen wurde, daß der geltende Bebauungsplan die offene oder gekuppelte Bauweise für die Liegenschaft der Beschwerdeführer sowie der daran anrainenden Liegenschaft des mitbeteiligten Nachbarn vorsieht und daß die Hauptgebäude jeweils in offener Bauweise errichtet wurden. Aus den vorgelegten Plänen ergibt sich einwandfrei, daß die von den Beschwerdeführern geplante Kleingarage in einer Abstandsfläche im Sinne des § 79 Abs. 3 der Bauordnung für Wien errichtet werden soll. Ungeachtet der sich rund 1,65 m über dem anschließenden Gelände des Gartens der Beschwerdeführer und des Gartens des mitbeteiligten Nachbarn erhebenden Fundamente handelt es sich bei der geplanten Kleingarage um ein eingeschossiges Nebengebäude im Sinne der oben dargestellten Begriffsbestimmung des § 82 Abs. 1 leg. cit.
Die Errichtung einer Garage auf der Abstandsfläche ist daher gemäß § 82 Abs. 3 des zitierten Gesetzes nur dann zulässig, wenn die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs. 4 leg. cit. anzuwenden ist. Daß eine dieser Voraussetzungen, nämlich die Errichtung der Garage „in einer Tiefe von mindestens 10 m ab der Vorgartentiefe“ gegeben ist, ergibt sich aus den Einreichplänen. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens streitig ist jedoch die Frage, ob die weitere Voraussetzung der Einhaltung einer Gebäudehöhe von nicht mehr als 2,50 m. vorliegt oder nicht.
Die belangte Behörde geht davon aus, die Angaben im Einreichplan zeigten, daß die ostwärts (zur hinteren Grundgrenze) gelegene Front mit ihrem Abschluß 4,15 m über dem „gewachsenen Gelände“ liege. Ähnliches gelte auch für die seitlichen Gebäudefronten. Damit überschreite nach Auffassung der belangten Behörde die projektierte Kleingarage unter Berücksichtigung des § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Wien die zulässige Gebäudehöhe von 2,50 m. Demgegenüber haben die Beschwerdeführer vorgebracht, es seien keinerlei Feststellungen darüber getroffen worden, daß die Grundstücke der Beschwerdeführer sowie des mitbeteiligten Nachbarn nicht die natürlichen Geländeverhältnisse wiedergeben, da es sich um seinerzeit ausgebaggerte Grundflächen handle, welche bisher noch nicht wieder dem gewachsenen Gelände angepaßt worden seien. Der Abschluß der Kleingarage sei daher nicht 4,15 m über dem gewachsenen Gelände gelegen, sondern nur 2,50 m darüber.
Hiezu vertritt der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsanschauung:
Die Bemessung der Gebäudehöhe richtet sich nach § 81 der Bauordnung für Wien. Diese Bestimmung lautet, soweit sie für die Lösung des vorliegenden Beschwerdefalles maßgeblich ist, wie folgt:
„§ 81 (1) Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zum obersten Schnittpunkt der Außenwandfläche der Straßenfront ....
(2) Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein; ...“
Daraus ist zu ersehen, daß der Abs. 1 dieser Bestimmung - dessen Regelung jedoch auf den vorliegenden Beschwerdefall nicht anzuwenden ist, da die projektierte Kleingarage nicht an einer Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie liegt - bei der Berechnung der Gebäudehöhe an die festgesetzte Höhenlage der Verkehrsfläche anknüpft, während der Abs. 2 dieser Regelung nicht ausdrücklich angibt, von wo an die Gebäudehöhe zu berechnen ist. Demgegenüber war nach § 80 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 1976 die Gebäudehöhe nach der Höhe der Fronten über dem „anschließenden Gelände“ zu bemessen. Es besteht nun kein Anhaltspunkt dafür, daß die Bauordnungsnovelle 1976 - abgesehen vom Fall des neugefaßten § 81 Abs. 1 der Bauordnung für Wien, der ausdrücklich auf die Höhenlage der Verkehrsfläche abgestellt ist, - eine andere Regelung treffen wollte. Für diese Überlegung spricht auch, daß die durch die Bauordnungsnovelle 1976 eingefügte völlig neue Regelung des § 82 Abs. 1 der Bauordnung für Wien hinsichtlich der Nebengebäude ebenfalls den Begriff “anschließendes Gelände“ verwendet.
Im Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 9220/A hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 80 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 1976 ausgeführt, daß der Begriff des „anschließenden Geländes“ nicht einschränkend im Sinne des anschließenden „gewachsenen“ Geländes zu verstehen sei, aber auch keine Beschränkung auf das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorhandene Niveau enthalte; vielmehr handle es sich um jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein werde (siehe auch die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2093, 2097, 2099/76, und vom , Slg. N. F. Nr. 10.127/A). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes gelten diese Ausführungen auch für die Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Wien in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1976. Das Anknüpfen an das „anschließende Gelände“ erscheint mangels einer entgegenstehenden Regelung wohl als die der Gedanken der Baufreiheit am ehesten entsprechende Berechnungsmethode. Davon unberührt bleibt allerdings die Bewilligungspflicht von Veränderungen der Höhenlage einer Grundfläche nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 lit. g der Bauordnung für Wien.
Wie die von den Beschwerdeführern vorgelegten ergänzten Einreichpläne zeigen, ist eine Veränderung der Höhenlage weder des Grundstückes der Beschwerdeführer noch des Grundstückes des mitbeteiligten Nachbarn vorgesehen, weshalb vom Niveau des derzeitigen anschließenden Geländes auszugehen ist. In diesem Sinne hat die belangte Behörde - auch wenn sie irrigerweise angenommen haben mag, es handle sich bei der gegenwärtigen Höhenlage des Gartens der Beschwerdeführer und des mitbeteiligten Nachbarn um das „gewachsene Gelände“ - die Berechnung der Höhe der geplanten Kleingarage richtig vorgenommen. Auf Grund des Umstandes, daß der Abschluß der hinteren und der beiden seitlichen Fronten der geplanten Kleingarage jeweils rund 4 m über dem anschließenden Gelände liegen soll, hat die belangte Behörde in Anwendung des § 81 Abs. 2 der Bauordnung für Wien ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die geplante Kleingarage die im § 82 Abs. 4 leg. cit. festgelegte Gebäudehöhe von 2,50 m überschreitet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die angestrebte Baubewilligung versagt.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO Wr §81 Abs2 idF 1976/018 BauO Wr §82 Abs1 idF 1976/018 BauRallg implizit GaragenG Wr 1957 §4 Abs4 idF 1975/007 VwRallg implizit |
Sammlungsnummer | VwSlg 11255 A/1983 |
Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1980001168.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-54157