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VwGG § 76. Erkenntnis, BGBl. I Nr. 4/2008, gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012

§ 76. Erkenntnis

(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat über eine Grundsatzentscheidung – sofern die Vorlage nicht als unzulässig zurückzuweisen ist – immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Gerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Asylgerichtshofes zu setzen und die Grundsatzentscheidung nach jeder Richtung abzuändern.

(2) Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Grundsatzentscheidung, so gilt die Grundsatzentscheidung als bestätigt.

(3) Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B-VG, die Zeit eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder die Zeit, die dem Asylgerichtshof gemäß § 74 Abs. 2 für die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden ist, ist in die Entscheidungsfrist nach Abs. 2 nicht einzurechnen.

(4) Grundsatzentscheidungen sind für alle Fälle verbindlich, in denen die mit ihnen beantwortete Rechtsfrage zu lösen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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