VwGG § 71. Parteien, BGBl. I Nr. 4/2008, gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013
II. ABSCHNITT Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
3. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof
§ 71. Parteien
Parteien im Verfahren nach diesem Unterabschnitt sind der Asylgerichtshof, der Bundesminister für Inneres und die Parteien des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, das Anlass für die Erlassung der Grundsatzentscheidung gegeben hat.
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VAAAF-54126