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VwGG § 71. Schlußbestimmungen, BGBl. Nr. 10/1985, gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

§ 71. Schlußbestimmungen

III. ABSCHNITT

Alle zwischen dem und dem erlassenen Vorschriften, durch die auf einzelnen Rechtsgebieten oder in bestimmten Fällen eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden ausgeschlossen oder ein Sonderverwaltungsgericht (zB Reichsfinanzhof) dazu berufen wurde, sind aufgehoben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAF-54126