§ 71. Schlußbestimmungen
III. ABSCHNITT
Alle zwischen dem und dem erlassenen Vorschriften, durch die auf einzelnen Rechtsgebieten oder in bestimmten Fällen eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden ausgeschlossen oder ein Sonderverwaltungsgericht (zB Reichsfinanzhof) dazu berufen wurde, sind aufgehoben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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VAAAF-54126