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VwGG § 6., BGBl. Nr. 10/1985, gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

I. ABSCHNITT Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 6.

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes tragen bei den Verhandlungen und bei den Erkenntnis- und Beschlußverkündungen das für die entsprechenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofes festgesetzte Amtskleid mit dem Unterschied, daß statt der violetten die purpurrote Farbe zu verwenden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAF-54126