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VwGG § 67. Erkenntnis, BGBl. I Nr. 33/2013, gültig ab 01.01.2014

§ 67. Erkenntnis

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides bzw. eines Erkenntnisses oder eines Beschlusses hat lediglich feststellende Bedeutung. Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist den Parteien zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAF-54126