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VwGG § 65., BGBl. I Nr. 4/2008, gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013

§ 65.


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Einleitung des Verfahrens

(1) Sobald der Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens (§ 11 des Amtshaftungsgesetzes; § 9 des Organhaftpflichtgesetzes; § 341 Abs. 4 BVergG 2006) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht den Antrag auf Überprüfung des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen.

(2) Der Antrag (Abs. 1) hat den Bescheid und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.

(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof seinen Beschluss

1. wenn es sich um ein gemäß § 11 des Amtshaftungsgesetzes eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Klägers,

2. wenn es sich um ein gemäß § 9 des Organhaftpflichtgesetzes eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten,

3. wenn es sich um ein gemäß § 341 Abs. 4 BVergG 2006 eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen der Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht

fassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAF-54126