§ 65. Einleitung des Verfahrens
(1) Sobald der Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens (§ 11 Amtshaftungsgesetz; § 9 Organhaftpflichtgesetz) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht den Antrag auf Überprüfung des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 26)
(2) Der Antrag (Abs. 1) hat den Bescheid und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof, sofern es sich um ein gemäß § 11 Amtshaftungsgesetz eingeleitetes Verfahren handelt, seinen Beschluß auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptung des Klägers, sofern es sich aber um ein gemäß § 9 Organhaftpflichtgesetz eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten fassen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 27)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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VAAAF-54126