Suchen Hilfe
VwGG § 6., BGBl. I Nr. 33/2013, gültig ab 01.03.2013

I. ABSCHNITT Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 6.

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes tragen bei den Verhandlungen und bei den Erkenntnis- und Beschlussverkündungen das für die entsprechenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofes festgesetzte Amtskleid mit dem Unterschied, dass statt der violetten die purpurrote Farbe zu verwenden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAF-54126