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VwGG § 59., BGBl. Nr. 10/1985, gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

§ 59.

(1) Aufwandersatz ist vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen.

(2) Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist einzubringen

1. für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz;

2. für Vorlageaufwand bei der Aktenvorlage;

3. für Reisekosten und Verhandlungsaufwand am Schluß der mündlichen Verhandlung;

4. für Leistungen betreffend Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht.

Alle Anträge sind schriftlich zu stellen und zu begründen.

(3) Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluß, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluß zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 16)

(4) In den Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Zur Vollstreckung dieser Entscheidungen sind die ordentlichen Gerichte berufen; sie haben nach der Exekutionsordnung vorzugehen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der obsiegenden Partei die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen über Aufwandersatz zu bestätigen. (BGBl. Nr. 459/1969, Art. I Z 6)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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