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VwGG § 54., BGBl. I Nr. 4/2008, gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012

§ 54.

(1) Wird die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 oder gemäß § 45 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bewilligt, so hat die Partei, die die Wiederaufnahme beantragt hat, gegen jene Partei, die das Erkenntnis beziehungsweise den Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat, einen Anspruch

1. auf Ersatz des Aufwandes, der für sie mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand);

2. auf Ersatz der Geldleistungen, die sie auf Grund der §§ 47 bis 59 dieses Bundesgesetzes im anhängigen Verfahren vor dessen Wiederaufnahme zu erbringen hatte.

(2) Für den Schriftsatzaufwand gemäß Abs. 1 Z 1 gelten die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 und 2 über den Schriftsatzaufwand sinngemäß.

(3) Wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens von mehreren Parteien beantragt, so hat jede von ihnen einen Anspruch auf Aufwandersatz gemäß den Abs. 1 und 2. Wurde aber von mehreren Parteien ein gemeinsamer Wiederaufnahmeantrag gestellt oder weisen mehrere Wiederaufnahmeanträge die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes (Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers) auf, so gilt § 53 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Soweit die Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmen, gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Aufwandersatz auch für das wiederaufgenommene Verfahren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAF-54126